Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 06.05.2015 - 22 ZB 14.2633 - Sanierungskosten nach Beschädigung der Ölwanne eines Pkw durch Überfahren eines Steins

VGH München v. 06.05.2015: Haftung für die Sanierungskosten nach Beschädigung der Ölwanne eines Pkw durch Überfahren eines Steins


Der VGH München (Beschluss vom 06.05.2015 - 22 ZB 14.2633) hat entschieden:
Wird die Ölwanne eines Pkw durch Überfahren eines Steins beschädigt und tritt dadurch Motorenöl auf Fahrbahn und Seitenstreifen, so haftet der Kfz-Halter für die erforderlichen Reinigungs- und Entsorgungskosten.


Siehe auch Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung nach einem Verkehrsunfall - Ölspuren und Haftung für hochgeschleuderte Steine, Dreck, Fahrzeugteile, Reifen


Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hervortreten.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger am 20. März 2013 einen Stein mit seinem Pkw überfahren und dadurch dessen Ölwanne beschädigt hat, mit der Folge, dass Motorenöl auf Fahrbahn und Seitenstreifen ausgelaufen ist, verstärkt dort, wo das Fahrzeug schließlich liegen geblieben ist. Das Verwaltungsgericht hat darin die Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung gesehen, zu deren Sanierung auf eigene Kosten der Kläger verpflichtet war (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG). Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass eine Sanierungsanordnung gegenüber dem Kläger nicht möglich oder nicht erfolgversprechend war, so dass die Kreisverwaltungsbehörde selbst im Wege unmittelbarer Ausführung die schädliche Bodenveränderung beseitigen durfte (Art. 7 Abs. 3 LStVG). Das Verwaltungsgericht hat den Kläger diesbezüglich als kostenpflichtigen Veranlasser einer Amtshandlung gesehen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG), der auch für die Auslagen aufkommen müsse, die der Kreisverwaltungsbehörde durch die Einschaltung einer privaten Firma durch deren Tätigkeit entstanden seien (Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 2. Alternative KG). Grenze dieser Verpflichtung sei lediglich Art. 16 Abs. 5 KG; der Kläger müsse für solche Kosten nicht aufkommen, die durch unrichtige Sachbehandlung entstanden seien (S. 6 f. des angefochtenen Urteils). Gegen all dies hat der Kläger keine Einwendungen erhoben.

Der Kläger wendet sich allerdings gegen das vom Verwaltungsgericht angenommene Ausmaß der Ölverschmutzungen. Die Lichtbilder in der Behördenakte seien insofern nicht aussagekräftig genug. Ob dies der Fall ist, kann offen bleiben, nachdem Wasserwirtschaftsamt und Landratsamt am selben Tag eine gemeinsame Ortseinsicht durchgeführt haben und hinreichend belastbare Feststellungen getroffen haben (vgl. Aktenvermerk vom 25.3.2013).

Der Kläger ist der Auffassung, dass fachlich falsch vorgegangen wurde.

Das Verwaltungsgericht hat hingegen eine unrichtige Sachbehandlung durch das Landratsamt verneint.

Der Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte ihm Hinweise erteilen müssen, dass er seinen Vortrag substantiieren müsse; es hätte dem Beklagten aufgeben müssen, die Behördenakten auch dem Kläger vorzulegen. Dem kann nicht gefolgt werden. Dass Anlass bestanden haben könnte, den anwaltlich vertretenen Kläger auf seine prozessualen Rechte auf Akteneinsicht und Äußerung hierzu (§ 100, § 108 Abs. 2 VwGO) hinzuweisen, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe schwierige fachtechnische Fragen selbst beurteilt, ohne dass sich den Entscheidungsgründen des Urteils entnehmen lasse, dass das Verwaltungsgericht über entsprechende Fachkenntnisse verfüge. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Feststellung eines Verwaltungsgerichts, dass eine Behördenakte schlüssig, lückenlos und nachvollziehbar sei, sagt zunächst noch nichts Endgültiges über die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Feststellungen aus und kann daher auch von Juristen getroffen werden, die keine Fachleute sind. Die fachlichen Feststellungen, dass eine Nassreinigung der Fahrbahn und ein Bodenaustausch erforderlich waren, kann dagegen zwar normalerweise nicht vom Verwaltungsgericht selbst getroffen werden; das Verwaltungsgericht darf sich aber insofern auf die vom Wasserwirtschaftsamt als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 BayWG) abgegebene Beurteilung stützen.

Den fachlichen Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 –Rn. 39 m.w.N.). Durch schlichtes Bestreiten können derartige Beurteilungen nicht erschüttert werden (BayVGH, B.v. 7.10.2002 – 22 ZB 02.1206 – BayVBl 2003, 753). Die Beurteilung kann im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. Der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedarf es dann in der Regel nicht.

Auch im vorliegenden Fall durfte das Verwaltungsgericht die vom Wasserwirtschaftsamt für erforderlich gehaltenen Reinigungs- und Bodenaustauschmaßnahmen seinerseits für erforderlich halten. Es durfte sich insbesondere auf den Aktenvermerk des Wasserwirtschaftsamts vom 25. März 2013 stützen und diesen im Wege des Urkundsbeweises verwerten. Dass das Wasserwirtschaftsamt am Unfalltag eine Ortseinsicht genommen und die ausgelaufenen Mengen von Motorenöl fachlich geschätzt und bewertet hat, ergibt sich zum einen aus diesem Aktenvermerk, zum anderen aus seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015. In dem genannten Aktenvermerk wurde ein Bodenaustausch bzw. eine Sanierung der kontaminierten Flächen aus fachlicher Sicht ausdrücklich für notwendig erklärt. Das Bankett zwischen dem Unfallort und der Stelle des liegengebliebenen Fahrzeugs musste danach auf einer Länge von ca. 300 m abgeschält werden.

Die Einwände des Klägers lassen insofern keine ernstlichen Zweifel hervortreten. Mag auch ein großer Teil des Motorenöls des Unfallfahrzeugs am Ort des endgültigen Liegenbleibens ausgelaufen sein, so widerspricht dies nicht der Feststellung, dass ein mengenmäßig nicht untergeordneter anderer Teil des Motorenöls zwischen dem Unfallort und dem Ort des endgültigen Liegenbleibens ausgelaufen ist. Diese Feststellung ist vielmehr äußerst naheliegend. Der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass die Feuerwehr Bindemittel als Erstmaßnahme ausgebracht habe, so dass die Ölmenge, die überhaupt in das Bankett geraten sei, nur gering sei, war dem Wasserwirtschaftsamt ausweislich des genannten Aktenvermerks bekannt; das Wasserwirtschaftsamt wies diesbezüglich auf einen Platzregen hin, der das Öl über die Straße und entlang der Bankette gespült habe, und dies teilweise auch innerhalb eines Wasserschutzgebiets. Soweit der Kläger auf die Möglichkeit mikrobiologischer Zersetzungsprozesse hinweist, macht er selbst deutlich, dass die vom Wasserwirtschaftsamt für erforderlich gehaltene Nassreinigung der Fahrbahn derartige Prozesse erschwert habe. Dass das Wasserwirtschaftsamt trotz des ihm bekannten Einsatzes von Bindemitteln durch die Feuerwehr eine zusätzliche maschinelle Nassreinigung der Fahrbahn für richtig gehalten hat, ergibt sich, wenn schon nicht ausdrücklich, so doch sinngemäß aus dem Aktenvermerk vom 25. März 2013.

Soweit der Kläger weitere Ermittlungen durch eine nachträgliche Beweisaufnahme im Wege der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens für geboten hält, vermag dies nicht zu überzeugen. Aufzuklären sei demnach, ob ein Abschälen des Banketts wirklich erforderlich gewesen wäre, ob eine Gefahr für das Wasserschutzgebiet bestanden habe und ob nach dem Einsatz von Bindemitteln durch die Feuerwehr noch eine Nassreinigung erforderlich gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Die Pflicht zu kostensparender Sachbehandlung (Art. 16 Abs. 5 KG) findet ihre Grenze nämlich im Gebot einer effektiven Aufgabenerfüllung einerseits und in der Erkennbarkeit von Handlungsalternativen im Zeitpunkt der Notwendigkeit des behördlichen Einschreitens andererseits. Wenn ein Veranlasser schadensmindernde und kostensparende Alternativvorschläge geltend machen will, so ist es grundsätzlich seine Sache, der für die unmittelbare Ausführung zuständigen Behörde diese Alternativvorschläge im Zeitpunkt der Notwendigkeit des Einschreitens konkret darzulegen (BayVGH, U.v. 15.3.1999 – 22 B 95.2164 – BayVBl 2000, 149, 151). Wer wie der Kläger grundsätzlich selbst sanierungspflichtig ist, trägt auch selbst das Risiko, nicht auf Anhieb die geeignetste und preisgünstigste Maßnahme treffen zu können. Wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die zuständige Behörde die Sanierung selbst im Wege der unmittelbaren Ausführung vornimmt, gibt es keinen Grund für eine Verlagerung dieses Risikos vom Sanierungspflichtigen auf die Allgemeinheit. Auf die Frage, welche Sanierungsmaßnahmen aus der ex-​post-​Sicht die besten und billigsten wären, kommt es daher nicht an. Im vorliegenden Fall räumt der Kläger selbst ein, er könne nicht behaupten, dass die Mitarbeiter des Beklagten aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Maßnahmen in Auftrag gegeben hätten.

Ob die Tätigkeiten der eingeschalteten Privatfirmen vom Landratsamt und vom Wasserwirtschaftsamt fachgerecht begleitet worden sind, kann dahinstehen. Der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls welche Einzelposten nicht erforderlich gewesen sein könnten. Er hat nicht dargelegt, welche der hier angesetzten Preise überhöht gewesen sein könnten. Er hat auch nicht dargelegt, dass und inwiefern im konkreten Fall Kosten für die Zwischenlagerung des kontaminierten Bodenaushubs hätten vermieden werden können.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 3 GKG; wie Vorinstanz.