Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 02.12.2014 - 716b C 151/14 - Verkauf des Unfallfahrzeugs zum Restwert

AG Hamburg-Wandsbek v. 02.12.2014: Verkauf des Unfallfahrzeugs zum Restwert ohne Einholung weiterer Angebote


Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 02.12.2014 - 716b C 151/14) hat entschieden:
Der Geschädigte darf, wenn der Restwert seines Unfallfahrzeuges korrekt ermittelt wurde, das Fahrzeug zu diesem Restwert veräußern, ohne dem Versicherer Gelegenheit zur Einholung weiterer Restwertangebote geben zu müssen.


Siehe auch Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden und Totalschaden - Wiederbeschaffungswert


Tatbestand:

Der Kläger macht restlichen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall vom 02. Juli 2013 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach unstreitig im vollen Umfang einzustehen hat. Nur die Schadenshöhe ist streitig, weil die Parteien von einem unterschiedlichen Restwert des klägerischen Fahrzeugs ausgehen. Diese Differenz (= 950 €) stellt die Klagesumme dar.

Der durch den Kläger nach dem Unfall beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem am 03. Juli 2013 erstellten Gutachten für das verunfallte Fahrzeug, einem, Reparaturkosten (inkl. Mehrwertsteuer) in Höhe von 29.402,97 €, einen Wiederbeschaffungswert (differenzbesteuert) in Höhe von 14.900,00 € und einen Restwert inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 2.600,00 € (Bl. 5 d.A., Anlage K1). Dem ausgewiesenen Restwert lagen – unter Angabe der jeweiligen Telefonnummer – drei Restgebote aus dem regionalen Markt zugrunde (Bl. 17 d.A., Anlage K1, S. 13; Fa. in Höhe von 2.600,00 €, Fa. in Höhe von 2.600,00 € sowie Fa. Automobile Ha. in Höhe von 2.200,00 €).

Das Gutachten ging der Beklagten am 12. Juli 2013 zu. Am darauffolgenden Tag wendete sich die Beklagte per Fax an die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sollten dem Kläger ausrichten, dass dieser die Veräußerung des verunfallten PKW zurückstelle, bis die Beklagte den Restwert überprüft habe (Anlage B1, Bl. 36 f. d.A.).

Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 wiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte darauf hin, keine Empfangsvollmacht für etwaige Restwertangebote zu haben. Die Beklagte solle sich direkt an den Kläger wenden (Anlage B3, Bl. 40 f. d.A.). Am 19. Juli 2013 setzte die Beklagte den Kläger über ein Restwertangebot eines Autohändlers aus Leverkusen in Höhe von 3.550,00 € in Kenntnis. Das Fahrzeug würde kostenfrei bei dem Kläger abgeholt und der Kaufpreis in bar entrichtet werden.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte mit Schreiben vom 17. Juli 2013 bis zum 24. Juli 2013 zur Schadensregulierung auf. Die Beklagte regulierte mit Schreiben vom 03. September 2013 den Fahrzeugschaden auf Basis eines höheren Restwertes in Höhe von 3.550,00 €.

Der Kläger behauptet, er habe seinen PKW am 17. Juli 2013 für 2.600 € an die GmbH und Co. KG verkauft und übergeben (Anlage K2, Bl. 19 d.A.). Er ist der Ansicht, er sei im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen, das beschädigte Fahrzeug unverzüglich nach Erhalt des Gutachtens zu veräußern, um Standgeldkosten zu vermeiden.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, indem er den PKW zu dem geringeren Restwert verkauft habe. Der Kläger hätte, insbesondere nach dem Fax vom 13. Juli 2013, mit dem Verkauf bis zu der Angebotsübermittlung durch die Beklagte warten müssen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vorlage des Original-​Kaufvertrages (Anlage K 2) in der öffentlichen Sitzung am 28. Oktober 2014. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 72 f. d.A.) Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der dem Grunde nach unstreitig gegebene Anspruch ist in der weiteren Höhe von 950 € begründet. Auch dieser Geldbetrag ist erforderlich iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Kläger war berechtigt, auf den von dem Sachverständigen ermittelten Restwert zu vertrauen und sein Auto zu diesem Preis zu verkaufen.

Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung an. Danach entspricht der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und den durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08 –, juris Rn. 10). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sachverständige für den Restwert drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten konkret benannt hat (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08 –, juris, Leitsatz Nr. 2).

Der Kläger verkaufte sein Fahrzeug am 17. Juli 2013 an die GmbH und Co. KG zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert. Dies hat die Beweisaufnahme durch Vorlage des Original-​Kaufvertrages in der Verhandlung am 28. Oktober 2014 ergeben.

Der von dem Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte den Restwert zudem im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Er hat im regionalen Markt drei Angebote eingeholt, die alle keinen höheren Restwert als 2.600 € auswiesen (Bl. 17 d.A., S. 13 des Gutachtens). Das Gericht hat keine Zweifel an der Seriosität der Angebote. Zudem trifft den Kläger keine Verpflichtung, Marktforschung zu betreiben und dabei Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08 –, zitiert nach juris Rn. 13).

Ob es dem Kläger wegen höherer Standkosten oblag, das Fahrzeug so schnell wie möglich zu verkaufen, kann offen bleiben. Jedenfalls war der Kläger unmittelbar nach Erhalt des Gutachtens berechtigt, das Fahrzeug zu dem dort ausgewiesenen Restpreis zu veräußern. Eine vorherige Abstimmung mit der Beklagten war nicht erforderlich. Denn der Sachverständige hatte den Restwert korrekt ermittelt (s.o.). Hätte der Kläger bis zu einer Überprüfung durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers warten müssen, würde die dem Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Ermittlung des Restwertes durch den Sachverständigen nicht korrekt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08 –, juris Rn.9). Dafür gibt es vorliegend jedoch weder Anhaltspunkte noch hat die Beklagte dieses vorgetragen. Insofern ging die Aufforderung der Beklagten, der Kläger solle die Veräußerung des verunfallten PKW zurückstellen, bis die Beklagte den Restwert überprüft habe, ins Leere. Der Kläger war gerade nicht verpflichtet, so lange abzuwarten.

Den Kläger trifft auch kein Mitverschulden iSd § 254 Abs. 2 S. 1 BGB. Da der Kläger das Fahrzeug tatsächlich verkauft hat, trifft die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte mit dem Verkauf seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verletzt hat (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08 –, juris Rn. 12). Eine solche Verletzung hat die Beklagte nicht darlegen können. Das höhere Restwertangebot erhielt der Kläger erst, nachdem er den Kaufvertrag bereits abgeschlossen hatte. Dabei kann offen bleiben, wann der Kaufpreis bezahlt und das Fahrzeug übergeben und übereignet wurde. Insoweit ist nämlich allein auf das Verpflichtungsgeschäft und nicht das Erfüllungsgeschäft abzustellen. Bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages am 17. Juli 2013 verpflichtete sich der Kläger zur Übergabe und Übereignung seines verunfallten PKW. Dem Kläger wurde von der Beklagten erst am 18. Juli 2013 ein höheres Restwertangebot übermittelt. Eine Pflicht zur Rückabwicklung bzw. Nichterfüllung des am Tag zuvor geschlossenen Vertrages bestand nicht. Dadurch würde der Geschädigte entgegen der oben dargestellten Grundsätze rückwirkend seine Dispositionsbefugnis verlieren.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711. Der Streitwertbeschluss findet seine Grundlage in § 48 GKG iVm § 3 ZPO.