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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil vom 27.03.2015 - 124 C 3101/14 - Sachverständigenkosten für eine ergänzende Stellungnahme

AG Berlin-Mitte v. 27.03.2015: Sachverständigenkosten für eine ergänzende Stellungnahme zu Einwendungen der Versicherung


Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 27.03.2015 - 124 C 3101/14) hat entschieden:
Verweigert die ausgleichsverpflichtete Haftpflichtversicherung den vollständigen Ausgleich der privatgutachterlich festgestellten Schäden unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes Gutachten oder einen inhaltlich begründeten Prüfbericht, kann der Geschädigte dieses dem ursprünglichen Gutachter zur Überprüfung vorzulegen. Nur so ist es dem regelmäßig nicht sachkundigen Geschädigten überhaupt möglich, etwaige Ansprüche sachgerecht geltend zu machen bzw. weiterzuverfolgen. Ergibt sich im Rahmen einer sodann eingeholten zweiten Stellungnahme des ursprünglichen Gutachters, dass dessen Schadensfeststellungen zutreffend waren, ist der Schädiger bzw. dessen Versicherer verpflichtet, auch die notwendigen Kosten der zweiten Stellungnahme zu tragen.


Siehe auch Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und Sachverständigenkosten


Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 08.09.2013 in Berlin geltend.

Am 08.09.2013 verursachte ein Versicherungsnehmer der Beklagten einen Verkehrsunfall, bei dem das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug, ein BMW Z 4 M, amtliches Kennzeichen ..., erheblich beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Schäden wurden mit Ausnahme der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten restlichen Ansprüchen ausgeglichen.

Die Klägerin beauftragte einen Sachverständigen, der ausweislich seines Gutachtens vom 13.09.2013 den unfallbedingten Reparaturaufwand auf 4.454,91 EUR und die verbleibende merkantile Wertminderung auf 460,00 EUR schätzte. Die Beklagte unterzog das Gutachten einer Überprüfung und ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 4.093,77 EUR und eine Wertminderung in Höhe von 250,00 EUR. Sie regulierte in der Folge auch nur in dieser Höhe. Daraufhin wurde der klägerische Sachverständige mit einer Überprüfung der beklagtenseits getätigten Behauptungen beauftragt, wofür er weitere 125,00 EUR in Rechnung stellte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2013 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Regulierung des Restbetrags bis zum 27.12.2013 auf.

Die Klägerin meint, die Abzüge bei den durch den ihrerseits beauftragten Gutachter ermittelten Reparaturkosten (Beilackierung, Sichtprüfung) und der Wertminderung seien ungerechtfertigt.

Die Klägerin hat ursprünglich mit dem Klageantrag zu 1. beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 571,14 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 30.01.2015 hat sie die Klage in Höhe von 11,84 EUR zurückgenommen. Die Beklagte hat der Rücknahme nicht widersprochen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 559,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2013 zu zahlen,

  2. die Beklagte zu verurteilen, sie aus der Rechnung des SV vom 10.12.2013 über 125,00 EUR netto und aus der Rechnung ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.12.2013 über 66,30 EUR netto freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Kürzung der zu erstattenden Wertminderung und die technischen Abzüge seien zu Recht erfolgt. Die Prüfposition "Hinterachse" sei, da eine reine Sichtprüfung, nicht erforderlich, da sie im Rahmen der Reparaturdurchführung zu den Grundregeln der Instandsetzung gehöre und von diesen Reparaturpositionen erfasst sei. Es entstünde kein zusätzlicher Arbeitsaufwand. Ob die Beilackierung der Seitenwand erforderlich sei, könne erst der Lackierfachmann im Rahmen der Lackiervorbereitung verbindlich entscheiden. Es bestehe daher im Rahmen der fiktiven Abrechnung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfordernisses der Beilackierung. Die weiteren Sachverständigenkosten seien nicht zu ersetzen, da von vorneherein kein inhaltlicher Mehrwert zu erwarten gewesen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 19.09.2014 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf dessen Gutachten vom 10.01.2015 verwiesen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in erkannter Höhe.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für das streitgegenständliche Unfallereignis ist unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen.

Die Beklagte hat der Klägerin die noch offenen (Netto) Reparaturkosten für die Beseitigung des unfallbedingt eingetretenen Schadens in Höhe von 349,30 EUR zu ersetzen. Die Kosten für die Beilackierung sind im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich, da eine solche, um ein ordnungsgemäßes Reparaturergebnis zu erreichen, vorgenommen werden muss. Dies steht nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Dr. T. in seinem Gutachten vom 10.01.2015 zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Gutachter führt aus, dass im vorliegenden Schadensfall die Seitenwand vorne links, die Tür links und die Seitenwand hinten links eine große durchgehende Fläche darstellen. Da die Tür und die Seitenwand hinten links lackiert werden müssen, ist auch eine Beilackierung der Seitenwand vorne links unumgänglich, da man ansonsten - insbesondere bei der hier vorliegenden Metalliclackierung - einen Farbtonunterschied erkennen kann. Im Hause BMW ist nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Beilackierung deswegen Standard.

Zudem hat die Beklagte der Klägerin weitere 210,00 EUR auf den Posten merkantile Wertminderung zu erstatten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist an dem klägerischen Fahrzeug eine merkantile Wertminderung in Höhe von 460,00 EUR eingetreten. Der Sachverständige Dr. T. hat den merkantilen Minderwert anhand mehrerer gängiger Berechnungsmodelle nachvollziehbar bestimmt und hieraus einen Mittelwert von 617,55 EUR berechnet. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das klägerische Fahrzeug (Roadster, maximal mögliche Motorisierung) zum klassischen Fahrzeug heranreifen kann und daher der Verlust der Originallackierung beträchtlich ins Gewicht fällt, erscheint ihm eine Wertminderung von 460,00 EUR angemessen. Diese umfangreichen Feststellungen hat auch die Beklagte nicht angegriffen.

Die Klägerin ist auch von den Kosten freizustellen, die der Sachverständige Kornett für seine Stellungnahme zu dem Prüfbericht der Beklagten und den darin erfolgten Kürzungen in Rechnung stellte.

Zu den grundsätzlich zu ersetzenden Kosten zählen auch die Kosten der Schadensfeststellung, d. h. die Gutachterkosten. Verweigert die ausgleichsverpflichtete Haftpflichtversicherung den vollständigen Ausgleich der privatgutachterlich festgestellten Schäden unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes Gutachten oder einen inhaltlich begründeten Prüfbericht, kann der Geschädigte dieses dem ursprünglichen Gutachter zur Überprüfung vorzulegen. Nur so ist es dem regelmäßig nicht sachkundigen Geschädigten überhaupt möglich, etwaige Ansprüche sachgerecht geltend zu machen bzw. weiterzuverfolgen. Ergibt sich im Rahmen einer sodann eingeholten zweiten Stellungnahme des ursprünglichen Gutachters, dass dessen Schadensfeststellungen zutreffend waren, ist der Schädiger bzw. dessen Versicherer verpflichtet, auch die notwendigen Kosten der zweiten Stellungnahme zu tragen. Diese sind unmittelbar schadenskausal und auch dem Schädiger objektiv zurechenbar (so überzeugend AG Heinsberg, Urt. v. 11.07.2012 - 18 C 84/12; LG Saarbrücken, Urt. v. 20.02.2015 - 13 S 197/14 dort m. w. Nachw.).

Vorliegend verweigerte die Beklagte unter Berufung auf die Feststellungen in ihrem "Gegengutachten" den vollständigen Ausgleich der geltend gemachten Schadenspositionen. Es war zu diesem Zeitpunkt auch nicht ersichtlich, dass ein (prozessvermeidendes) Einlenken der Beklagten ausgeschlossen war: Vielmehr hat die Überprüfung des Sachverständigen K. ergeben, dass sich nach der beklagtenseits benannten Methode zur Berechnung der Wertminderung nicht der vom Sachverständigen der Beklagten ermittelte Betrag ergibt, und somit auf einen Rechenfehler hingewiesen. Zudem hat er darauf verwiesen, dass die Ausführungen zur Beilackierung auf einem mittlerweile veralteten Merkblatt beruhen. Er hat also nicht nur seine Ausführungen verteidigt, sondern vielmehr beachtliche Gesichtspunkte aufgezeigt, die grundsätzlich geeignet waren ein Umdenken der Beklagten zu veranlassen.

Letztlich hat die durchgeführte Beweisaufnahme die Annahmen des klägerischen Sachverständigen bestätigt. Lediglich bezüglich der Position Sichtprüfung hat die Beweisaufnahme die Richtigkeit des Beklagtengutachtens bestätigt. Da diese Position aber mit einem Wert von 11,84 EUR (ca. 2 %) nicht ins Gewicht fällt, waren die Kosten der ergänzenden Stellungnahme vollumfänglich zu ersetzen.

Die Klägerin durfte sich zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Schadensersatz auch vorgerichtlich eines rechtlichen Beistandes bedienen. Von in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist sie aus einem Gegenstandswert von 5.680,07 EUR, mithin von 480,20 EUR, freizustellen, wobei ein Betrag von 413,90 EUR bereits durch die Beklagte ausgeglichen wurde.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die ursprüngliche Mehrforderung von 11,84 EUR war verhältnismäßig geringfügig (1,7 %) und löste keinen Gebührensprung und somit keine Mehrkosten aus.