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Kammergericht Berlin Urteil vom 05.05.1994 - 12 U 4042/92 - Wertminderung bei älteren Fahrzeugen und Unkostenpauschale

KG Berlin v. 05.05.1994: Wertminderung bei älteren Fahrzeugen und Unkostenpauschale


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 05.05.1994 - 12 U 4042/92) hat entschieden:
  1. In der Regel entfällt eine Wertminderung bei älteren Kraftfahrzeugen. Dies gilt bei Personenkraftwagen dann, wenn sie älter als fünf Jahres sind oder mehr als 100.000 km gefahren wurden.

  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine allgemeine Unkostenpauschale im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen, welche sich vor dem 1. September 1992 (Einführung des Telefonzeittaktes in Berlin) ereignet haben, nur in Höhe von 20,-- DM gerechtfertigt. Diese Pauschale beruht auf einer richterlichen Schätzung der unfallbedingten vorprozessualen Nebenkosten des Geschädigten nach § 287 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich dabei in erster Linie um Portokosten, Telefonkosten und Fahrtkosten, bei denen Belege nicht ausgestellt werden oder nicht aufbewahrt zu werden pflegen.

Siehe auch Wertminderung / merkantiler Minderwert und Auslagenpauschale - Unkostenpauschale - Nebenkostenpauschale


Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Zwar ist das Rechtsmittel - entgegen der Auffassung der Beklagten - zulässig; denn im Zusammenhang mit dem Vortrag des Klägers in erster Instanz, auf welchen er verweist, wird erkennbar, dass er mit der Klageforderung in Höhe von insgesamt 8.967,63 DM Teilbeträge von 700,00 DM für Wertminderung, weitere 20,00 DM als Auslagenpauschale sowie 8.247,63 DM als restliche Mietwagenkosten verlangt. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger jedoch nicht zu.

1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten, welche ihm nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1, 2 PflVG als Gesamtschuldner dem Grunde nach schadenersatzpflichtig sind, auf Zahlung von 700,00 DM als "Wertminderung" besteht nicht.

Zwar bestimmt die Vorschrift des § 251 Abs. 1 BGB, dass der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen hat, soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist. Daher ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch der nach der Reparatur etwa verbleibende technische Minderwert sowie ein etwaiger merkantiler Minderwert durch den Schädiger zu ersetzen ist.

Der Kläger trägt nicht vor, dass am Fahrzeug nach der Reparatur ein technischer Minderwert verblieben ist, so dass eine Wertminderung unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet.

Soweit der Kläger 700,00 DM als merkantilen Minderwert fordert, gilt folgendes: Der merkantile Minderwert beruht darauf, dass ein Kraftfahrzeug, welches Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkauf in der Regel trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies; ein etwaiger Minderwert ist auch dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Sache behält und weiter benutzt, sich der Minderwert also nicht in einem Verkauf konkretisiert (BGHZ 35, 396). In der Regel entfällt eine Wertminderung jedoch bei älteren Kraftfahrzeugen; dies gilt bei Personenkraftwagen regelmäßig dann, wenn sie älter als fünf Jahre sind oder mehr als 100.000 km gefahren wurden (Senat, Urteil vom 18. Oktober 1993 - 12 U 1986/92 -; OLG Frankfurt DAR 1984, 319; OLG Karlsruhe VRS 1979, 328). Auch nach den herkömmlichen Schätzungsmethoden entfällt ein merkantiler Minderwert in den vorgenannten Fällen. Die Methode von Ruhkopf und Sahm (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., 1994, § 251 Rdnr. 22; als eine Möglichkeit gebilligt von BGH NJW 1980, 281; OLG Karlsruhe VersR 1983, 1065; OLG Hamm DAR 1987, 83) sieht für Kraftfahrzeuge lediglich einen Minderwert für das erste bis vierte Zulassungsjahr vor. Auch die von manchen als brauchbar anerkannte Methode von Halbgewachs und Berger (Der merkantile Minderwert 11. Aufl. 1992; vgl. Palandt, a.a.O., Rdnr. 23) geht davon aus, dass bei Fahrzeugen mit einer Fahrleistung über 100.000 km ein merkantiler Minderwert nicht mehr auftritt.

Dies gilt auch dann, wenn diesen Methoden nicht gefolgt, sondern entscheiden auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt wird (so der Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. DAR 1976, 155, 156; Urteile vom 10. Oktober 1991 - 12 U 3849/90 - und vom 3. Mai 1993 - 12 U 2372/92 -):

Der von dem Kläger über die Reparaturwerkstatt ... beauftragte Sachverständige ... führt nämlich auf Seite 3 seines Gutachtens vom 3. Mai 1991 wörtlich aus: "Im Zusammenhang mit diesem Schaden ist ein merkantiler Minderwert in Höhe von ca. DM 000,-​- in Vorschlag zu bringen". Der Kläger erläutert nicht, weshalb insoweit nicht dem von ihm beauftragten Sachverständigen zu folgen sein soll. Sein Hinweis auf Seite 4 der Berufungsbegründung, aus sachverständiger Sicht mag die Auffassung durchaus richtig sein, dass ein Wertminderungsanspruch dann nicht mehr gegeben ist, wenn das Fahrzeug ein gewisses Alter erreicht hat, stellt die Richtigkeit der Feststellung des Sachverständigen nicht in Frage. Die weitere Begründung, es gehe jedoch um den Schaden, der dadurch entstehe, dass das Fahrzeug weiterverkauft werde und der Geschädigte verpflichtet sei, den Unfallschaden anzugeben, berücksichtigt nicht, dass der Sachverständige bereits diesen Umstand berücksichtigt hat, indem er nicht den technischen, sondern den merkantilen Minderwert begutachtet und mit Null angegeben hat.

Wie das Landgericht richtig hervorgehoben hat, war der Pkw des Klägers zum Unfallzeitpunkt knapp fünf Jahre alt und bereits über 112.000 km gelaufen, so dass nach allgemeiner und vorstehend beschriebener Auffassung ein merkantiler Minderwert nicht mehr eintritt. Der Kläger legt Umstände, welche im Einzelfall ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten, nicht dar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das geschädigte Fahrzeug des Klägers als Citroen BX nicht zu den außergewöhnlich langlebigen Pkw gehört und der Sachverständige in seinem vorgenannten Gutachten den allgemeinen Zustand des Fahrzeugs als "mäßig" beschreibt. Die Behauptung des Klägers, es sei durch den Unfall an dem geschädigten Fahrzeug ein merkantiler Minderwert in Höhe von 700,00 DM eingetreten, ist daher unsubstantiiert, zumal die Forderung auch der Höhe nach in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt ist. Es bedurfte deshalb auch nicht einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Behauptung, unabhängig vom Alter oder der Kilometerleistung des Fahrzeuges sei der zu erzielende Verkaufspreis für ein Fahrzeug, bei welchem ein Unfall zu offenbaren sei, stets niedriger als bei einem unfallfreien Fahrzeug. Mangels vom Kläger vorgetragener gegenteiliger Anhaltspunkte geht der Senat im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gutachten des vom Kläger beauftragten Sachverständigen davon aus, dass ein merkantiler Minderwert am Fahrzeug des Klägers nicht eingetreten ist.

2. Soweit der Kläger von den Beklagten die Zahlung von weiteren 20,00 DM als Nebenkostenpauschale verlangt, ist die Klage ebenfalls unbegründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine allgemeine Unkostenpauschale im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen, welche sich vor dem 1. September 1992 (Einführung des Telefonzeittaktes in Berlin) ereignet haben, nur in Höhe von 20,00 DM gerechtfertigt. Diese Pauschale beruht auf einer richterlichen Schätzung der unfallbedingten vorprozessualen Nebenkosten des Geschädigten nach § 287 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich dabei in erster Linie um Portokosten, Telefonkosten und Fahrtkosten, bei denen Belege nicht ausgestellt werden oder nicht aufbewahrt zu werden pflegen.

Vor Einführung des Telefonzeittakts in Berlin am 1. September 1992 werden mit einem Betrag von 20,00 DM die nicht im einzelnen konkretisierten und nachgewiesenen Kosten, die erfahrungsgemäß aus Anlass eines Unfalls entstehen, hinreichend erfasst. Hierbei ist hervorzuheben, dass in der allgemeinen Unkostenpauschale kein Teilbetrag für Zeitversäumnis enthalten ist, denn für Freizeitverlust steht dem Geschädigten kein Ersatzanspruch zu (BGH NJW 1980, 1518).

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er zunächst das Problem gehabt habe, sich mit zwei Versicherern auseinandersetzen zu müssen und sich auch verstärkt mit seinem Prozessbevollmächtigten habe in Verbindung setzen müssen, können diese pauschalen Ausführungen nicht zu einer Erhöhung des Betrages führen. Denn der Kläger hätte die Frage, welche Versicherung für den Schaden eintritt, von vornherein seinem Rechtsanwalt überlassen können und müssen. Wenn dem Kläger durch einzelne Umstände tatsächlich höhere Kosten entstanden sind, war es erforderlich, diese Vorgänge der Art und der Zahl nach im einzelnen darzulegen.

Soweit einzelne Instanzgerichte (vgl. ZfS 90, 229) eine Auslagenpauschale in Höhe von 40,-​- bis 50,00 DM für angemessen halten, folgt der Senat dieser Auffassung deshalb nicht, weil - anders als in Flächenstaaten - im Stadtstaat Berlin Telefongespräche stets als Ortsgespräche abgerechnet werden. Dadurch, dass der Senat für Unfälle nach Einführung des Telefonzeittakts in Berlin am 1. September 1992 eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 DM für angemessen hält, befindet er sich in Übereinstimmung mit der allgemeinen Auffassung (vgl. OLG Köln VersR 1992, 719; Palandt, a.a.O., § 249 Rdnr. 25; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 21. Aufl, 1993, S. 88 Rdnr. 71).

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 8.247,63 DM als restlichen Teilbetrag, der ihm durch die ... berechneten Gesamtkosten von 9.266,76 DM für die Miete eines Golf CL für die Zeit vom 2. Mai bis zum 16. Juli 1991 und einer Fahrleistung von 4.959 km entstanden ist.

a) Mietwagenkosten gehören zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats zu dem Herstellungsaufwand, den der Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB zu ersetzen hat, wenn der Geschädigte diesen Weg der Schadensbeseitigung wählt. Der Geschädigte kann nach § 249 Satz 2 BGB jedoch nur den Betrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung objektiv erforderlich ist oder war; als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Bei Prüfung der Erforderlichkeit ist auch der letztlich auf § 242 BGB zurückgehende Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB anzuwenden. Danach ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, wenn er die Höhe der Kosten für die Schadensbeseitigung beeinflussen kann. Die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten (Schadensminderungspflicht), bildet die immanente Schranke für die Höhe der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten (BGH NJW 1985, 2637 sowie 2639; Senat, Urteil vom 18. Oktober 1993 - 12 U 1986/92 -).

Die Darlegung und der Beweis der Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes der Höhe nach gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, so dass der Kläger hierfür die Beweislast trägt. Daher muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass die Mietwagenkosten der Höhe nach dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Satz 2 BGB entsprechen (vgl. Geigel, a.a.O., S. 82 Rdnr. 55).

b) Der Kläger hat die Erforderlichkeit der Mietzeit vom 2. Mai 1991 bis zum 16. Juli 1991 nicht hinreichend dargelegt.

Der Geschädigte ist lediglich für den Zeitraum berechtigt, ein Ersatzfahrzeug zu mieten, welcher für die Reparatur des geschädigten Fahrzeuges erforderlich ist (vgl. Palandt, a.a.O., § 249 Rdnr. 15). Nach dem Vorbringen des Klägers ist nicht festzustellen, dass eine Mietdauer vom 2. Mai 1991 bis zum 16. Juli 1991 objektiv erforderlich war.

aa) Der Kläger trägt das Datum der Erteilung des Reparaturauftrages an die Werkstatt ... nicht ausdrücklich vor. In der Klageschrift (Seite 4) heißt es:
"Dem Gutachten ist ferner zu entnehmen, dass die Auftragserteilung am 02.05.1991, d. h. letztlich unmittelbar nach dem Unfall erfolgte. Das Gutachten wurde am 03.05.1991 erstellt, so dass der Kläger erstmalig am 04.05.1991 vom Gutachten Kenntnis haben konnte und Reparaturauftrag erteilen konnte. Reparaturauftrag wurde der Reparaturwerkstatt ... in B., einem Kfz-​Meisterbetrieb, erteilt."
Hieraus lässt sich folgern, der Reparaturauftrag sei am 4. Mai 1991 (Sonnabend) erteilt worden. Andererseits heißt es jedoch auf Seite 4 der Klageschrift, der Kläger habe der Werkstatt den Auftrag erteilt, nachdem er "sich vorsorglich noch bei anderen Reparaturwerkstätten, insbesondere Citroen-​Vertragswerkstätten, erkundigt" hatte, ohne dass diese Werkstätten im einzelnen benannt oder der Zeitpunkt der Erkundigungen mitgeteilt würde; wurde der Auftrag am Sonnabend, 4. Mai 1991, an ... erteilt, konnten auch die Erkundigungen nur an diesem Tage stattgefunden haben, was im Hinblick darauf, dass Werkstätten an Sonnabenden generell nicht arbeiten, zweifelhaft erscheint.

bb) In Widerspruch zu einer Auftragserteilung am 4. Mai 1991 stehen die Ausführungen in der Berufungsbegründung (Seite 10; Bl. 89 d. A.):
"Der Unfall selbst hatte sich am 30.04.1991 ereignet. Mit der Verbringung des Fahrzeuges zur Reparaturwerkstatt wurde der Sachverständige ... mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt, das am 03.05.1991 erstellt wurde und somit frühestens am 06.05., dem darauffolgenden Montag, bei der Reparaturwerkstatt eingetroffen war." (Beweis: Zeugnis) "Erst nach Vorlage des Gutachtens war es der Werkstatt auch im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges möglich, mit der Reparatur zu beginnen bzw., die hierfür notwendigen Ersatzteile zu bestellen."
Auch diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, wann der Kläger Reparaturauftrag an ... erteilt hat und wann er sich angeblich bei anderen Werkstätten (welchen?) erkundigt haben will.

cc) Aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen ergeben sich mehrere Anhaltspunkte dafür, dass er von vornherein beabsichtigte, die Werkstatt ..., deren Kunde er nach seinem eigenen Vorbringen war, mit der Reparatur zu beauftragen: So ließ der Kläger ausweislich der Abschlepprechnung der ... B. GmbH vom 30. April 1991 (Bl. 7) das Fahrzeug noch am Unfalltage (30. April 1991) in die O. straße abschleppen, wo sich auch die Werkstatt ... befindet. Wie sich aus Seite 5 der Klageschrift ergibt, veranlasste der Kläger die Werkstatt ... ferner, ein Gutachten erstellen zu lassen; daher ist auch im Gutachten des Sachverständigen ... vom 3. Mai 1991 als Auftraggeber "Herr ..." bezeichnet und ausgeführt, dass das Fahrzeug auf Wunsch von Herrn ... am 2. Mai 1991 in der O. straße besichtigt wurde. Diese Tatsachen stehen darüber hinaus im Widerspruch zum Vortrag des Klägers auf Seite 16 der Berufungsbegründung (Bl. 95), er habe erst am 2. Mai dafür gesorgt, dass das Fahrzeug zur Werkstatt ... gebracht wird.

dd) Da der Kläger nicht im einzelnen vorträgt, wann er den Reparaturauftrag an ... erteilt hat und wann er sich bei welchen anderen Werkstätten nach Reparaturmöglichkeiten erkundigt hat, kann auch über die Frage der Auslastung von Werkstätten im Mai 1991 nicht Beweis erhoben werden. Die Beweisangebote des Klägers (Zeugnis ..., Zeugnis N.N., Sachverständigengutachten) sind ungeeignet.

ee) Auch der Hinweis des Klägers, die Reparaturzeit habe sich durch Bestellung erforderlicher, aber in Berlin nicht vorhandener Ersatzteile verzögert, ist nicht geeignet, den Reparaturzeitraum, dessen Beginn nicht vorgetragen wird, hinreichend darzulegen.

Zwar sind Mietwagenkosten auch für die Dauer einer erforderlichen Ersatzteilbeschaffung zu erstatten; nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Oktober 1993 - 12 U 1986/92; vom 30. April 1987 - 12 U 4391/86) und den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil sind zur Begründung eines derartigen Anspruches die erforderlichen, aber nicht verfügbaren Ersatzteile im einzelnen konkret zu bezeichnen; ferner ist darzulegen, wann die Werkstatt diese bestellt hat und wann sie eingetroffen sind.

Der Kläger räumt in seinem Schriftsatz vom 6. Mai 1992 (Bl. 47) selbst ein, dass er dies - mangels Auskunftsbereitschaft des ... - nicht vortragen kann. Dieser Umstand kann jedoch nicht zur Erhebung eines - unzulässigen - Ausforschungsbeweises führen; vielmehr mag der Kläger erwägen, ob und welche Ansprüche ihm gegen ... zustehen könnten.

c) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten ist auch deshalb unbegründet, weil er nicht darlegt, dass er vor Abschluss des Mietvertrages über das Ersatzfahrzeug mehrere Konkurrenzangebote anderer Autovermieter eingeholt hat und weshalb er nicht statt eines Tagestarifs mit zusätzlicher Abrechnung der gefahrenen Kilometer einen günstigeren Langzeit- oder Pauschaltarif gewählt hat. Denn nach seinem Vortrag in der Berufungsbegründung (Seite 11; Bl. 90) hatte ihm der Inhaber der Werkstatt ... - offenbar vor oder am 6. Mai 1991 - mitgeteilt,
"dass nach dem frühestmöglichen Beginn am 06.05. die Reparatur erst nach Pfingsten 1991, d. h., nach dem 20.05.1991 (Pfingstmontag) beendet sein würde. Dies führte dazu, dass der Kläger mit dem angemieteten Ersatzfahrzeug die bereits seit längerer Zeit geplante Urlaubsreise bis einschließlich Pfingstmontag antrat, da er sich auf die Auskunft der Reparaturwerkstatt verlassen durfte, vor Pfingstmontag werde das Fahrzeug nicht fertig sein, zumal dieser Zeitraum sowohl nach Vorlage des Gutachtens als auch unter Berücksichtigung des Schadensdatums durchaus als Reparaturzeitraum kalkulierbar war."
Ferner trägt der Kläger auf Seite 5 der Berufungsbegründung (Bl. 84) vor:
"dass hier bei Auftragserteilung an die Reparaturwerkstatt ... dem Kläger mitgeteilt worden sei, das Fahrzeug könne erst in vier, fünf oder sechs Wochen repariert werden."
Es steht daher fest, dass der Kläger jedenfalls mit der Erforderlichkeit des Mietwagens für mehrere Wochen rechnete.

Bei Abschluss eines Mietvertrages über ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur ist der Geschädigte verpflichtet, nicht auf das erstbeste Angebot einzugehen, sondern er hat sich nach günstigen Angeboten umzusehen. Zwar braucht er nicht eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen. Von ihm ist aber zu verlangen, dass er sich durch Einholung mindestens eines oder mehrerer Konkurrenzangebote vergewissert, ob das erste Angebot nicht deutlich aus dem Rahmen fällt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mit dem Entstehen höherer Mietkosten rechnen muss, weil er einen Mietwagen für eine längere Zeit oder eine größere Strecke benötigt (BGH NJW 1985, 2637 sowie 2639; Senat, Urteil vom 18. Oktober 1993 - 12 U 1986/92 -; OLG Hamm VersR 1990, 100; ZfS 90, 191; OLG Köln VersR 1993, 767). An die Erkundigungspflicht sind um so größere Anforderungen zu stellen, je höher die zu erwartenden Mietwagenkosten sind (OLG Nürnberg, ZfS 90, 191, 227).

Der Kläger legt mit keinem Wort dar, dass er sich bei Konkurrenzunternehmen oder nach preisgünstigen Langzeit- oder Pauschaltarifen erkundigt hat. Er erklärt auch nicht, weshalb er den Mietvertrag am 2. Mai 1991 bei der Firma ... zu den aus der Rechnung vom 22. Juli 1991 (Bl. 18) ersichtlichen Bedingungen abgeschlossen hat. Auch insoweit hat der Kläger die Erforderlichkeit der von ihm veranlassten Mietwagenkosten nicht dargelegt.

d) Die Forderung des Klägers auf Ersatz der Mietwagenkosten ist ferner deshalb nicht begründet, weil er keine hinreichenden Tatsachen für seine Berechtigung vorträgt, seine Urlaubsreise mit dem Mietwagen durchzuführen.

zwar kann der Geschädigte, dessen Kraftfahrzeug gerade vor Antritt einer Urlaubsreise beschädigt wurde, grundsätzlich mit einem Mietwagen die Fahrt durchführen (KG DAR 1977, 185; OLG Karlsruhe VersR 1981, 885); im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob andere Maßnahmen (Verschiebung der Reise; Benutzung anderer Verkehrsmittel) zumutbar waren (vgl. Palandt, a.a.O., § 249 Rdnr. 15; Geigel, a.a.O., S. 79 Rdnr. 48).

Dies ist aufgrund des unzureichenden Tatsachenvortrages des Klägers nicht auszuschließen; dieser teilt weder das Ziel der Reise mit noch nennt er den Zeitpunkt, zu dem er sich zur Reise entschlossen hat oder das Datum, an welchem er sie tatsächlich angetreten hat.

e) Für die Berechnung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten gilt daher:

Unfalltag war Dienstag, 30. April 1991; Beginn des Mietvertrages über das Ersatzfahrzeug war Donnerstag, 2. Mai 1991; an diesem Tag veranlasste der Kläger auch durch den Werkstattinhaber ... eine Besichtigung des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen am 2. Mai 1991. Das Gutachten datiert von Freitag, 3. Mai 1991, so dass der Kläger auf der Grundlage des Gutachtens am 4. oder am Morgen des 6. Mai einen Reparaturauftrag hätte erteilen können mit der Folge, dass die Reparatur am Montag, 6. Mai 1991, hätte begonnen werden können. Legt man die von dem Sachverständigen veranschlagten sechs Arbeitstage für Ausführung der Reparatur zugrunde, so hätte die Reparatur mit Ablauf des Montag, 13. Mai 1991, beendet sein können.

Hieraus folgt eine Berechtigung des Klägers für die Zeit vom 2. bis 13. Mai 1991, ein Ersatzfahrzeug zu mieten. Also für insgesamt 12. Tage oder knapp zwei Wochen.

Da für den Kläger aus dem Sachverständigengutachten erkennbar war, dass die Reparaturdauer mindestens eine Woche dauern würde, hätte er seinen Mietvertrag über das Ersatzfahrzeug spätestens am 6. Mai 1991 auf einen Wochentarif umstellen müssen.

Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auf Bl. 29 hätte ein Ersatzfahrzeug zu einem derartigen Tarif maximal 250,00 DM pro Woche gekostet.

Da die Beklagten insgesamt 1.019,13 DM für Mietwagenkosten gezahlt haben, hätte dies auf der Grundlage eines Wochentarifs für vier Wochen ausgereicht.

Dasselbe gilt für die Miete eines Ersatzfahrzeuges nach den von den Beklagten nachgewiesenen Langzeittarifen (Bl. 34) der Firma ....

Der von den Beklagten gezahlte Betrag reichte also für die Miete eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der objektiv erforderlichen Reparaturzeit bei wirtschaftlicher Verhaltensweise jedenfalls aus.

4. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision war nicht zu entsprechen; denn die Klage scheitert nicht an ungeklärten Rechtsfragen, sondern an unzureichendem Tatsachenvortrag; der Rechtsstreit hat daher keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.