Haben die Unfallparteien die zwischen ihnen streitigen Mitverursachungsbeiträge und in diesem Rahmen Mitverschuldensanteile nicht beweisen können und bleibt deshalb auch nach ergänzender Beweisaufnahme das Unfallgeschehen unaufgeklärt (hier: beide Parteien wollen jeweils gleichzeitig bei Grünlicht der ihre Fahrtrichtung freigebenden Lichtzeichenanlage in die Kreuzung eingefahren sein), kann im Rahmen des § 17 Abs. 1 und 2 StVG lediglich die ersichtlich gleichgewichtige Betriebsgefahr beider Fahrzeuge angesetzt werden, weshalb die Schadensersatzansprüche der Höhe nach auf hälftigen Ersatz beschränkt werden müssen. |
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen. |
die Beklagten samtverbindlich zu Schadensersatzleistungen von 5.854,84 € und zu einer Schmerzensgeldzahlung von 500,- €, nebst Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, zu verurteilen. |
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 95/99 d. A.). |
Wiederbeschaffungsaufwand | 3.650,00 € |
Sachverständigenkosten | 698,29 € |
Taxikosten | 48,50 € |
Zuzahlung Arztbehandlung | 10,00 € |
Standgebühren | 303,45 € |
Zulassungskosten | 74,10 € |
Nutzungsausfall (21 Tage x 38,- €) | 798,00 € |
Summe | 5.582,34 € |
Hälfte | 2.791,17 € |