Haftung bei ungeklärtem Sachverhalt - unaufklärberer Unfallverlauf
 

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Betriebsgefahr - Haftung - Halterhaftung - Personenschaden - Schadenersatz allgemein - Schadenspositionen - Unfalltypen


Haftung bei ungeklärtem Sachverhalt - unaufklärberer Unfallverlauf


Häufig kommt es vor, dass keiner an einem Unfall beteiligten Partei genügend Beweismittel zur Verfügung stehen, um den von ihr behaupteten Unfallverlauf zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen. Dann müssen die mit der Lösung des Falls betrauten Personen (Versicherungssachbearbeiter, Anwälte, Richter) trotzdem eine Haftungsabwägung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes vornehmen (§§ 7, 17 StVG).

Das wird im Ergebnis in der Regel dazu führen, dass mangels klarer Bewertungstatsachen eine jeweils hälftige Mithaftung aus der Betriebsgefahr angenommen werden muss, sofern Kraftfahrzeuge am Unfall beteiligt waren.

Aber auch bei Unfallkonstellationen ohne Kfz-Beteiligung wird oft eine Schadensteilung angezeigt sein.

Handelt es sich um einen Unfall zwischen einem Kfz und einem nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer ('Fußgänger, Radfahrer), dann kann die in derartigen Fällen zu berücksichtigende Betriebsgefahr von Kfz auch zu einer vollen Haftung des Kfz-Führers und -halters führen, sofern gegen den nichtmotorisierten Beteiligten keine Verschuldensvermutung spricht, was auch auf Grund eines Anscheinsbeweises der Fall sein kann.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • OLG Nürnberg v. 23.11.2004:
    Beweislastverteilung und Haftungsabwägung bei Unfällen zwischen motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern

  • LG Itzehoe v. 30.01.2007:
    Haben beide Unfallbeteiligte fehlerhaft gehandelt, kann eine hälftige Haftungsverteilung angemessen sein. Dies gilt z. B. beim Überholen unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn, wenn der Entgegenkommende seine Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen angepasst hat.

  • LG Köln v. 29.09.2009:
    Kann auf Grund der Örtlichkeit ausgehend von dem ungeklärten Ablauf eines Unfalls zwischen einem Pkw und einem Lkw keiner Seite ein Verkehrsverstoß im Sinne einer Vorfahrtsverletzung zur Last gelegt werden, führt die Bewertung der beiderseitigen Verursachungsanteile nach § 17 StVG unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer Haftungsquote der LKW von 60 %, die sich aus der gegenüber dem PKW gesteigerten Betriebsgefahr des LKW ergibt.




Europarecht und Schadensteilung: - nach oben -
  • EuGH v. 17.03.2011:
    Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für den Fall, dass bei einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge Schäden entstanden sind, ohne dass einen der Fahrer ein Verschulden trifft, die Haftung für diese Schäden entsprechend dem Anteil aufteilt, zu dem die einzelnen Fahrzeuge zu den Schäden beigetragen haben, und bei Zweifeln in dieser Hinsicht festlegt, dass beide Fahrzeuge gleichermaßen zu den Schäden beigetragen haben.




Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -