Das Verkehrslexikon

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OLG Zweibrücken Beschluss vom 06.01.2016 - 1 OWi 1 Ss Bs 9/15 - Verteidigervollmacht in Bußgeldsachen

OLG Zweibrücken v. 06.01.2016: Zum Umfang der Verteidigervollmacht in Bußgeldsachen


Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 06.01.2016 - 1 OWi 1 Ss Bs 9/15) hat entschieden:

  1.  Der Bußgeldbescheid kann mit verjährungsunterbrechender Wirkung auch dann an den Verteidiger zugestellt werden, wenn dessen Vollmacht dem Wortlaut nach zwar nur zur Verteidigung in einer „Strafsache“ ermächtigt, sich aus den Gesamtumständen jedoch ergibt, dass sich die Verteidigung auf den Gesamtvorfall, also auch auf die Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit beziehen soll.


  2.  Ist nur ein bestimmter Rechtsanwalt aus einer Kanzlei als Verteidiger mandatiert, ist die ausdrücklich an die Kanzlei als solche gerichtete und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger versehene Zustellung unwirksam (OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011, 311 SsRs 126/11). Dies gilt auch dann, wenn der Name des bevollmächtigten Verteidigers in der Bezeichnung der Kanzlei vorkommt (OLG Dresden, Beschluss vom 16. Februar 2009, Ss OWi 15/09).


Siehe auch
Die Vollmacht des Rechtsanwalts
und
Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Gründe:


Das Polizeipräsidium Rheinpfalz hat den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 27. Mai 2014 wegen eines am 27. März 2014 begangenen Rotlichtverstoßes mit einer Geldbuße von 240 € belegt. Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil das Bußgeldverfahren eingestellt. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Der zulässigen Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg in der Sache versagt.

Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Die Verfolgung der vorliegenden Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt nach drei Monaten, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach in sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Unterbrochen wird die Verjährung durch Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen (wirksam) zugestellt wird oder durch die (wirksame) Zustellung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG). Die Zustellung des Bußgeldbescheides ist nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung bewirkt worden.




Der Verteidiger des Betroffenen war zwar gem. § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG ermächtigt, Zustellungen für seinen Mandanten in Empfang zu nehmen. Allerdings weist die zu den Akten gereichte Vollmacht als Gegenstand der Vertretung „Strafsache“ aus. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich auch nicht um Versehen; denn Anlass für die Mandatierung war erkennbar das an den Betroffenen gerichtete Schreiben des Polizeipräsidiums Westpfalz, in dem ihm eröffnet wurde, Beschuldigter einer Straftat zu sein. Bei dem verfahrensgegenständlichen Unfall war der Unfallgegner leicht verletzt worden. Eine in einem Strafverfahren erteilte Vollmacht zur Verteidigung wirkt in dem sich anschließenden Bußgeldverfahren auch nicht fort (OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2008, 2 Ss 121 Z/08). Bei der Auslegung des Mandatsumfangs ist aber nicht nur der Wortlaut der Vollmacht maßgebend, sondern auch die Gesamtumstände sowie das weitere Auftreten im Verfahren zu berücksichtigen (OLG Jena, Beschluss vom 7. Dezember 2006, 1 Ss 130/06). Aus diesen ergibt sich hier eindeutig, dass der Verteidiger auch im Bußgeldverfahren für den Betroffenen tätig werden sollte. So hat ein Rechtsanwalt aus der Kanzlei des Verteidigers mit Schriftsatz vom 4. Juni 2014 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, und der Verteidiger hat den Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht wahrgenommen.

Die Zustellung an den Verteidiger ist aber bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht bewirkt worden.

Die Zustellung des Bußgeldbescheides ist hier an die „Rechtsanwälte R…“ gerichtet worden. Die zu den Akten gereichte Vollmacht wurde dagegen ausschließlich Rechtsanwalt Y. erteilt. Ist nur ein bestimmter Rechtsanwalt aus einer Kanzlei als Verteidiger mandatiert, ist die ausdrücklich an die Kanzlei als solche gerichtete und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger versehene Zustellung unwirksam (OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011, 311 SsRs 126/11). Dies gilt auch dann, wenn der Name des bevollmächtigten Verteidigers in der Bezeichnung der Kanzlei vorkommt (OLG Dresden, Beschluss vom 16. Februar 2009, Ss OWi 15/09).

Der vorliegende Zustellungsmangel wurde nicht gem. §§ 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, 1 Abs. 1 LVwZG, 8 VwZG geheilt.

Danach gilt ein Dokument als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, wenn sich seine formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Diese Regelung gilt nicht nur - wie der Verteidiger meint - im Fall der elektronischen Zustellung; die Vorschrift enthält lediglich auch eine Sonderregelung für die Zustellungsfiktion bei der elektronischen Zustellung.

Der tatsächliche Zugang des Bußgeldbescheids bei dem Verteidiger ist für den Zeitraum vom 28. Mai bis zum 4. Juni 2014 nicht belegt.

Für den tatsächlichen Zugang reicht einerseits nicht aus, dass der Verteidiger erfahren hat, dass gegen seinen Mandanten ein Bußgeldbescheid erlassen wurde; denn er muss von dem Inhalt des Bußgeldbescheids Kenntnis nehmen können. Andererseits muss ihm der Bußgeldbescheid nicht vorgelegt worden sein. Ihm muss vielmehr bekannt sein, dass sich der Bußgeldbescheid in seiner Kanzlei befindet und er deshalb Zugriff auf das Dokument hat.

Dies lässt sich allerdings aus der Unterschrift unter dem Schriftsatz vom 4. Juni 2014 auch dann nicht mit hinreichender Sicherheit herleiten, wenn sie von dem Verteidiger stammen sollte. Mit diesem Schriftsatz wurde Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und Akteneinsicht beantragt.

Dass der Verteidiger selbst diesen Schriftsatz nach Vorlage des Bußgeldbescheides diktiert oder seine Erstellung veranlasst hat, ist nicht zwingend. Der Schriftsatz enthält einen standardisierten Text, der nicht von dem Verteidiger stammen muss, sondern auch nach Mitteilung über den Erlass des Bußgeldbescheides von einem anderen Mitarbeiter der Kanzlei erstellt worden sein kann.



Dem Schriftsatz ist neben dem bereits durch das Schreiben des Polizeipräsidiums vom 9. Mai 2014 in der Kanzlei bekannten Aktenzeichen des Vorgangs das Datum des Bußgeldbescheids und das Datum seiner Zustellung zu entnehmen. Dem Schriftsatz lässt sich nicht entnehmen, wem der Bußgeldbescheid zugestellt worden ist. § 51 Abs. 2 OWiG erlaubt auch eine Zustellung des Bußgeldbescheids an den Betroffenen. Die Zustellungsmitteilung nach § 51 Abs. 3 Satz 3 OWiG muss nicht gleichzeitig mit der Zustellung bei dem Verteidiger eingehen. Daraus ergibt sich, dass der Verteidiger ohne Nachfrage allein dem Schriftsatz nicht entnehmen konnte, dass sich der Bußgeldbescheid oder eine Abschrift davon in der Kanzlei befindet. Die angegebenen Daten hätte der Betroffene auch telefonisch mitgeteilt haben können, ohne den Bußgeldbescheid zu übergeben. Ob der Verteidiger nach dem Verbleib des Bußgeldbescheids gefragt hat, ist jedenfalls eineinhalb Jahre nach dem Ereignis nicht mehr aufklärbar.

Zwar ist der gesamte Vorgang (mit Bußgeldbescheid) der Kanzlei des Verteidigers mit Schreiben vom 18. Juni 2014 in Kopie zugeschickt worden. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Unterlagen dort einige Tage später eingegangen sind. Belegt ist dadurch aber nicht, dass der Verteidiger die Unterlagen vor Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung am 28. November 2014 eingesehen hat und damit vom Eingang des Bußgeldbescheids in der Kanzlei Kenntnis erlangt hat.

Auch die nicht fernliegende Überlegung, dass in einer Kanzlei, in der mehrere Rechtsanwälte tätig sind, ein an die Kanzlei adressierter Bußgeldbescheid dem mandatierten Rechtsanwalt vorgelegt wird, belegt nicht, dass es im konkreten Fall so war.

Die durch die Abgabe des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft an die Bußgeldbehörde am 25. April 2014 unterbrochene Verfolgungsverjährung trat deshalb mit Ablauf des 24. Juli 2014 ein, ohne erneut unterbrochen worden zu sein.

Damit erweist sich das Urteil des Amtsgerichts als zutreffend.

Die Kostenentscheidung folgt §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

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