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Landgericht Berlin Urteil vom 02.07.2015 - 41 O 174/14 - Berücksichtigung der Betriebsgefahr bei Unfall mit Fußgängerin

LG Berlin v. 02.07.2015: Berücksichtigung der Betriebsgefahr bei Unfall mit über 11 Jahre alter Fußgängerin


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 02.07.2015 - 41 O 174/14) hat entschieden:
Betritt ein 11 Jahre und 9 Monate altes Mädchen die Fahrbahn, ohne zuvor auf etwaigen herannahenden Kfz-Verkehr zu achten und kommt es zum Unfall mit einem herannahenden Kfz, spricht für sein grobes Verschulden der Fußgängerin der Beweis des ersten Anscheins mit dem Ergebnis, dass die Betriebsgefahr des die Betriebsgefahr des Kfz hinter dem Verschulden des Mädels zurücktritt.


Siehe auch Unfälle mit Kindern und Berücksichtigung der Betriebsgefahr bei Kfz-Unfällen mit Fußgängern


Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Erstattungsansprüche betreffend immaterielle und materielle Schäden in Höhe einer Quote von 100 % nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16.08.2013 auf der Bahnhofstraße, Kreuzungsbereich Rehagener Straße in 12305 Berlin-​Lichtenrade ereignete.

Die Klägerin war Fußgängerin. Der Beklagte zu 1.) war Halter und Fahrer des Pkw Renault, amtliches Kennzeichen B-​…, welcher zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2.) krafthaftpflichtversichert war.

Am 16.08.2013 befuhr der Beklagte zu 1.) gegen 7.45 Uhr die Bahnhofstraße in westlicher Richtung. Die am 03.11.2001 geborene und damit zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses 11 Jahre und 9 Monate alte Klägerin querte die Fahrbahn der Bahnhofstraße westlich des Kreuzungsbereichs mit der Rehagener Straße zu Fuß in südlicher Richtung. Unter zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Umständen kam es zu einer Kollision zwischen der Klägerin und dem Beklagtenfahrzeug, wodurch die Klägerin verletzt wurde. Der Anstoß der Klägerin gegen das Beklagtenfahrzeug erfolgte hierbei seitlich hinten rechts, etwa auf Höhe der Rücksitzbank des Beklagtenfahrzeugs.

Die Klägerin ist der Auffassung, dem Beklagten zu 1.) sei ein Verstoß gegen die Regelung des § 3 Abs. 2a StVO zur Last zu legen. Sie behauptet, der Beklagte zu 1.) sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren. Diese habe nicht unter 30 km/h betragen. Sie trägt vor, das Beklagtenfahrzeug sei bei ihrem Blick nach links auf der Bahnhofstraße nicht zu sehen gewesen, und vermutet, der Beklagte zu 1.) habe die Rehagener Straße in südlicher Richtung befahren und sei an der Kreuzung nach rechts in die Bahnhofstraße abgebogen. Die Klägerin macht - neben der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie einem Feststellungsantrag betreffend materieller und immaterieller Schäden - als Schadenspositionen Schmerzensgeld und eine Nebenkostenpauschale geltend. Hinsichtlich des Umfangs der einzelnen Schadenspositionen der Höhe nach wird auf die Klageschrift (Bl. 1 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,
  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch mindestens in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2014 zu zahlen,

  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 50,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2014 zu zahlen,

  3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Unfall vom 16.08.2013, 7.45 Uhr in der Bahnhofstraße, 12305 Berlin zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,

  4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, sie von den vorgerichtlichen Kosten ihres Rechtsanwalts … in Höhe von 1.114,79 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Unfall durch die Klägerin auf eine Weise allein schuldhaft verursacht worden sei, dass dahinter die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig zurücktrete. Darüber hinaus sei der Unfall für den Beklagten zu 1.) auch unabwendbar gewesen. Sie behaupten, der Beklagte zu 1.) habe vom Lichtenrader Damm kommend durchgehend die Bahnhofstraße befahren und sei nicht aus der Rehagener Straße in die Bahnhofstraße abgebogen. Sie tragen ferner vor, der Beklagte zu 1.) habe die Bahnhofstraße – auf welcher unstreitig eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt – an der Unfallstelle mit noch nicht einmal 30 km/h befahren. Die Beklagten bestreiten einen Teil der von der Klägerin behaupteten Verletzungsfolgen sowie die von ihr vorgetragenen psychischen Beeinträchtigungen. Sie erheben ferner hinsichtlich einzelner Schadenspositionen Einwendungen der Höhe nach.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Das Gericht hat die Akte des Polizeipräsidenten in Berlin 58.92.144831.5 beigezogen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Das Gericht hat ferner sowohl die Klägerin als auch den Beklagten zu 1.) gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Anhörungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2015 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang unbegründet und damit insgesamt abzuweisen.

Dahingestellt bleiben kann, welche der von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Verletzungsfolgen unfallbedingt gewesen sein mögen sowie ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche im Einzelnen der Höhe nach berechtigt sein mögen. Denn eine Haftung der Beklagten zu 1.) und 2.) für die bei der Klägerin bedauerlicher Weise eingetretenen unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Folgen ist bereits dem Grunde nach insgesamt zu verneinen.

Erstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten hinsichtlich der von dieser geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden kamen vorliegend alleine auf der Grundlage der §§ 7, 9, 18 StVG, §§ 823 ff., 249 ff. BGB, § 115 VVG in Betracht. Die Voraussetzungen für eine derartige Haftung liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin ist bei Betrieb des Beklagtenfahrzeugs im Sinne der Regelung des § 7 Abs. 1 StVG verletzt worden. Die (gegebenenfalls anteilige) Haftung der Unfallbeteiligten bestimmt sich demzufolge gemäß den Regelungen der § 9 StVG, §§ 823, 254 BGB nach den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteilen der Beteiligten, wobei nur die feststehenden (unstreitigen oder bewiesenen) Umstände des Unfallgeschehens berücksichtigt werden dürfen. Dabei kann auch ein im Einzelfall gegen einen der Beteiligten sprechender Anscheinsbeweis herangezogen werden.

Die gebotene Abwägung führt aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs gegenüber dem schuldhaften Verhalten der Klägerin vollständig zurückzutreten hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin bereits ein derart grobes eigenes Verschulden zur Last zu legen sein mag, dass gegenüber diesem die bloße, nicht durch ein (anteiliges) Verschulden des Beklagten zu 1.) erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurücktritt. Denn unabhängig hiervon stellt sich das Unfallgeschehen für die Beklagten jedenfalls als ein unabwendbares Ereignis im Sinne der Regelungen der §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 StVG dar. Im Einzelnen ist hierzu auszuführen wie folgt:

Gegen die Klägerin spricht – wie im Termin vom 02.07.2015 erörtert - der Beweis des ersten Anscheins, dass diese gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten aus § 25 Abs. 3 StVO verstoßen hat. Ein derartiger Anscheinsbeweis ist zu bejahen, wenn der Fußgänger die Fahrbahn unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO betritt (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 25 StVO Rn. 54; vgl. auch KG NZV 2007, 80). Insbesondere ist im vorliegenden Fall bei der zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses 11 Jahre und 9 Monate alten Klägerin gemäß der Regelung des § 828 Abs. 3 BGB auch eine entsprechende Einsichtsfähigkeit der Klägerin zu vermuten (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Auflage, § 828 Rn. 6).

Ein derartiger Verstoß ist im vorliegenden Fall bereits auf Grundlage der unstreitigen Umstände gegeben. Denn die gemäß der vorgenannten Regelung bestehende Pflicht zur Beachtung des Fahrverkehrs durch den Fußgänger beinhaltet, dass der Fahrzeugverkehr außerhalb von Fußgängerüberwegen grundsätzlich Vorrang hat, weil die Fahrbahn in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient. Sie beinhaltet ferner, dass die Fahrbahn an einer derartigen Stelle nur besonders sorgfältig überquert werden darf. Niemand darf die Fahrbahn betreten, ohne sich vorher zu vergewissern, dass kein Fahrzeug naht. Bei Annäherung eines Fahrzeugs ist zu warten, es darf nicht behindert oder zu anderem Fahren genötigt werden. Kurz vor einem Fahrzeug darf ein Fußgänger die Fahrbahn nicht zu überqueren versuchen; darauf darf der Kraftfahrer vertrauen (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 25 Rn. 33, 36).

Gegen diese Pflichten hat die Klägerin verstoßen. Denn unstreitig hat sich die Kollision auf der Fahrbahn der Bahnhofstraße ereignet. Unstreitig ist ferner, dass sich die Kollision auf der Fahrbahnhälfte ereignet hat, die durch den Beklagten zu 1.) befahren wurde. Unstreitig ist ferner, dass zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin die Fahrbahn der Bahnhofstraße querte, sich mindestens das Beklagtenfahrzeug näherte, und ein vollständiges Queren der Fahrbahn unter Berücksichtigung dieses sich nähernden Fahrzeugs für die Klägerin nicht gefahrlos möglich war. Dies folgt bereits aus dem Eintritt der streitgegenständlichen Kollision. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die Fahrbahn der Bahnhofstraße gerade verläuft und für die Klägerin auf weite Entfernung – dies gilt für beide Richtungen von der Unfallstelle aus - gut einsehbar war.

Die Klägerin hat nicht vermocht, den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Ein Anscheinsbeweis ist nur dadurch zu entkräften, dass Tatsachen dargelegt und bewiesen werden, die den den Anschein begründenden Lebenssachverhalt zu widerlegen vermögen. Hierbei braucht nur die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs bewiesen zu werden. Die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit abgeleitet werden soll, bedürfen allerdings des Vollbeweises (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, vor § 284 Rn. 29). Einen derartigen Nachweis hat die Klägerin vorliegend nicht erbracht.

Insbesondere hat die Klägerin als die Trägerin der diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1.) – wie von dieser behauptet, durch die Beklagten jedoch bestritten – unmittelbar vor dem Unfallereignis vor dem Kreuzungsbereich Bahnhofstraße / Rehagener Straße nicht den von dort aus gesehen östlich gelegenen Teil der Bahnhofstraße, sondern vielmehr den von dort aus gesehen nördlich gelegenen Teil der Rehagener Straße befahren hatte und von dieser nach rechts in die Bahnhofstraße abgebogen war. Gemäß der Regelung des § 9 Abs. 3 StVO muss der Abbieger nach rechts, wie im Termin vom 02.07.2015 ebenfalls erörtert, auf Fußgänger, die geradeaus gehen – wie bei der Klägerin in Bezug auf einen Rechtsabbieger aus der Rehagener Straße grundsätzlich der Fall - besondere Rücksicht nehmen, sie vorbeilassen und notfalls anhalten. Ferner brauchen Fußgänger nicht rückwärts auf abbiegende Fahrzeuge zu achten (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 9 StVO Rn. 43 m.w.N.). Dass den Beklagten zu 1.) gegenüber der Klägerin abweichend von den vorstehenden Ausführungen zur Regelung des § 25 Abs. 3 StVO eine derartige besondere Sorgfaltspflicht getroffen hätte steht damit nicht fest.

Denn der Unfallhergang ist insoweit zumindest ungeklärt. Maßgebend ist insoweit der Maßstab des § 286 ZPO. Eine absolute Gewissheit ist hiernach nicht zu verlangen. Erforderlich ist jedoch eine persönliche Gewissheit des Gerichts, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 286 Rn. 19). Eine derartige subjektive Überzeugung vermochte das Gericht im vorliegenden Fall hinsichtlich der Richtigkeit der Unfallschilderungen der Klägerin jedoch nicht zu erlangen. Denn den Angaben der Klägerin stehen die Angaben des Beklagten zu 1.), welche zum Unfallhergang jeweils nach § 141 ZPO persönlich angehört worden sind, zumindest gleichwertig widersprüchlich gegenüber.

So hat die Klägerin ihre schriftsätzlichen Unfalldarstellungen im Wesentlichen bestätigt, der Beklagte zu 1.) die der Beklagten. Die Klägerin hat ausgeführt, als sie nach links gesehen habe, habe sie die Straße runtergeschaut, und die sei ganz frei gewesen. Da sei kein einziges Auto zu sehen gewesen. Sie habe das Fahrzeug erst in dem Moment wahrgenommen, als der Anstoß erfolgt sei. Der Beklagte zu 1.) hat demgegenüber ausgeführt, im Sommer komme er jeden Morgen von Rudow aus – da sei sein Gartenhaus, wo er sich im Sommer aufhalte – diese Strecke gefahren. Er komme durch Großziethen, befahre dann den Lichtenrader Damm und biege dann nach rechts in die Bahnhofstraße ab. Sein Ziel sei die Wünsdorfer Straße, da habe er sein Büro. Er habe das Mädel rechts an der Ecke zur Rudower Straße (zutreffend müsste es lauten: Rehagener Straße; Anmerkung des Gerichts) stehen sehen. Er sei vorbeigefahren und dann habe sie geschrien, dadurch sei er aufmerksam geworden. Er habe dann sofort angehalten und sei zu ihr gegangen. Er habe sie gefragt, ob sie ihn nicht gesehen habe, da habe sie gesagt: Nein. Er meine, er habe sie bestimmt schon zehn Meter bevor er sie erreicht habe, dort stehen sehen. Die Straße sei sehr gut einzusehen. Er meine, es sei eine Strecke von bestimmt 4, 5 Fahrzeuglängen gewesen, wenn ihn das Gericht darauf aufmerksam mache, dass zehn Meter etwa zwei Fahrzeuglängen entsprächen.

Umstände, welche geeignet wären, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beklagten zu 1.) bzw. an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufkommen zu lassen, waren nicht ersichtlich. Insbesondere ist festzustellen, dass der Beklagte zu 1.) zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt hat, dass er die Klägerin – was insbesondere aus der Perspektive eines juristischen Laien grundsätzlich durchaus ein belastendes Moment sein könnte - vor dem Eintritt des Unfallereignisses im Bereich des Bürgersteigs wahrgenommen hatte.

Lediglich der Vollständigkeit sei ausgeführt, dass Bedenken des Gerichts bestehen, ob der Vortrag der Klägerin, der Beklagte zu 1.) sei aus der Rehagener Straße nach rechts in die Bahnhofstraße eingebogen, bereits für sich genommen zu überzeugen vermag. Denn dieser Vortrag der Klägerin beruht, wie von ihr auch immer selber eingeräumt, lediglich auf einer Vermutung. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin vom 02.07.2015 hat die Klägerin auf entsprechende Frage des Gerichts jedoch angegeben, wenn sie gefragt werde, ob das Fahrzeug auch aus der Gegenrichtung der Rehagener Straße gekommen und dann nach links abgebogen sein könnte, dann wisse sie das nicht. Daran könne sie sich heute nicht mehr erinnern. Da dieser Fahrbahnbereich zum Zeitpunkt der Unfallereignisse jedoch in ihrer Laufrichtung lag und damit grundsätzlich in ihrer Blickrichtung, dürften Bedenken gerechtfertigt sein, dass die Klägerin (auch) dem Verkehr von links – abweichend von ihren Darstellungen - hinreichende Aufmerksamkeit geschenkt hat. Damit dürfte es, und dies bereits auf Grundlage des eigenen Vorbringens der Klägerin, an einer hinreichend zuverlässigen Grundlage für die von der Klägerin angeführte Vermutung mangeln. Einer Entscheidung des Gerichts hierüber bedarf es jedoch vorliegend gemäß den vorstehen Ausführungen letztlich nicht.

Die Klägerin als die Trägerin der diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast hat darüber hinaus auch keinen Nachweis für ein mitwirkendes Verschulden des Beklagten zu 1.) erbracht.

Dem Beklagten zu 1.) ist abweichend von der Auffassung der Klägerin – wie im Termin vom 02.07.2015 ebenfalls erörtert - kein Verstoß gegen die Regelung des § 3 Abs. 2a StVO zur Last zu legen. Dies bereits auf Grundlage der eigenen Angaben der Klägerin.

Denn wie bereits vorstehend ausgeführt ist die Einsichtsfähigkeit der Klägerin nach § 828 Abs. 3 BGB zu vermuten. Ferner handelt es sich bei der Klägerin um ein Großstadtkind, welches darüber hinaus seit einigen Jahren schulpflichtig ist. Trotz der Regelung des § 3 Abs. 2a StVO muss daher bei einem 11-​jährigen oder gar 12-​jährigen Kind nur bei konkret darauf deutenden Umständen mit einem nicht verkehrsgerechten Verhalten gerechnet werden (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 3 StVO Rn. 29c, § 25 StVO Rn. 26, 27, 32; OLG Hamm ZfS 2006, 17; BayObLG DAR 1989, 114; KG VM 1999, 11). Im vorliegenden Fall ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass ein verkehrswidriges oder ein unsicheres Verhalten der Klägerin für den Beklagten zu 1.) erkennbar gewesen wäre. Vielmehr hat sich die Klägerin sowohl nach ihrem eigenen Vorbringen als auch nach dem Vortrag der Beklagten unauffällig verhalten. Insbesondere hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag und ihren Angaben im Termin vom 02.07.2015 auf ordnungsgemäße Weise vom Fahrbahnrand aus den Straßenverkehr beobachtet. Sie hat im Termin vom 02.07.2015 hierzu ausgeführt, sie habe nach links und nach rechts geguckt. Gemäß den Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift hatte sie sich hierzu in einiger Entfernung zur Kreuzung an den Straßenrand gestellt. In diesem Falle hatte der Vertrauensgrundsatz, d.h. dass der Beklagte zu 1.) auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Fußgängers vertrauen durfte, auch gegenüber der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Kind Geltung (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 3 StVO Rn. 29b, § 25 StVO Rn. 27). Bei dem Alter der Klägerin gilt dies darüber hinaus auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich in der Nähe der Unfallstelle die von der Klägerin besuchte Schule befand. Zwar ist grundsätzlich besondere Vorsicht in der Nähe von Schulen erforderlich, wenn sich die Kinder auf dem Schulweg befinden, da sie dann abgelenkt sind und zu Unbesonnenheiten neigen. Auch in Schulnähe braucht jedoch mit einem unachtsamen Überqueren der Straße durch ein sich unauffällig verhaltendes Kind bereits ab einem Alter von 10 Jahren nicht gerechnet zu werden (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 25 Rn. 29 m.w.N.). Insbesondere musste der Beklagte zu 1.) aufgrund der unauffälligen Verhaltensweise der Klägerin auch nicht die von ihm gefahrene Geschwindigkeit unter die an der Unfallstelle grundsätzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (weiter) reduzieren (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 3 StVO Rn. 29b, § 25 StVO Rn. 26; BayObLG DAR 1989, 114; OLG Hamm VM 86, 22). Damit kann der Streit der Parteien zu der konkreten Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs dahingestellt bleiben. Denn es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass diese über 50 km/h gelegen haben könnte.

Das Vorbringen der Beklagten ist – wie im Termin vom 02.07.2015 ebenfalls erörtert – nicht geeignet, zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung zu führen. In ihren Schriftsätzen haben die Beklagten vorgetragen, die Klägerin habe den Blick von dem Beklagtenfahrzeug abgewandt gehabt und bei entsprechender Körperdrehung nach rechts geschaut. Bereits bei einem 8 ½ Jahre alten Kind liegt jedoch kein schuldhaft verkehrswidriges Verhalten des Kraftfahrers vor, wenn das Kind ihm bei der Annäherung auf dem Bürgersteig stehend den Rücken zugewandt hat, und der Kraftfahrer weder seine Ausgangsgeschwindigkeit herabsetzt noch hupt (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Nichts anderes gilt dann auch für die von dem Beklagten zu 1.) im Termin vom 02.07.2015 hiervon etwas abweichend geschilderte Körperhaltung der Klägerin. Der Beklagte zu 1.) hat dort ausgeführt, die Klägerin habe einfach nur geradeaus gesehen. Er meine mit geradeaus, dass sie in Richtung der anderen Straßenseite über die Bahnhofstraße hinweg gesehen habe. Sie habe ihm die linke Seite zugewandt. Sie habe dort regungslos gestanden.

Das streitgegenständliche Unfallereignis stellt sich nach alledem – wie im Termin vom 02.07.2015 gleichfalls erörtert - darüber hinaus für die Beklagten als ein unabwendbares Ereignis im Sinne der Regelungen der §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 StVG dar.

Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Anstoß der Klägerin gegen das Beklagtenfahrzeug an der Seite hinten rechts, etwa auf Höhe der Rücksitzbank des Beklagtenfahrzeugs, erfolgt ist und das linke Bein der Klägerin vom rechten Hinterrad des Beklagtenfahrzeugs überrollt wurde. Der Beklagte zu 1.) hat hierzu im Termin vom 02.07.2015 näher ausgeführt, als er mit seiner Motorhaube die Höhe der Klägerin erreicht habe, da habe sie immer noch dort gestanden. Er meine damit, dass sie immer noch auf die vorstehend geschilderte Weise auf dem Gehweg gestanden habe. Diesem Vortrag der Beklagten ist die Klägerin nicht auf erhebliche Weise entgegengetreten. Damit ist dieser der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.

Soweit die Klägerin dem entgegenstehend vorgetragen hat, der Beklagte zu 1.) habe mit dem Beklagtenfahrzeug noch eine Ausweichbewegung gemacht, handelt es sich – wie im Termin vom 02.07.2015 gleichfalls erörtert - um eine unerhebliche Behauptung ins Blaue hinein. Denn die Klägerin hat hierzu keine Beobachtungen gemacht. Diese hat das Beklagtenfahrzeug vor dem Anstoß gemäß ihrem eigenen Vorbringen überhaupt nicht wahrgenommen. Die Klägerin hat im Termin vom 02.07.2015 insoweit bestätigend ausgeführt, sie habe das Fahrzeug erst in dem Moment wahrgenommen, als der Anstoß erfolgt sei. Auf die Nachfrage des Gerichts, wie die Fahrbewegung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Anstoßes gewesen sei, ob sie ein Bremsgeräusch gehört habe, oder eine Ausweichbewegung des Fahrzeugs wahrgenommen habe, müsse sie sagen, dass sie dazu keine Angaben machen könne. Sie habe hierzu keine Erinnerungen mehr. Vermutlich wegen des Schmerzes. Es ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus – wie im Termin vom 02.07.2015 ebenfalls erörtert - auch dem Beweisangebot der Klägerin in Form der Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens nicht nachzugehen. Denn über die vorstehenden Ausführungen zu einer unerheblichen Behauptung der Klägerin ins Blaue hinein hinaus, wäre ein solches zum Nachweis der von der Klägerin behaupteten Ausweichbewegung des Beklagtenfahrzeugs auch ungeeignet. Denn es mangels insoweit an dem Vorbringen hinreichend konkreter Anknüpfungstatsachen.

Abweichend von der Auffassung der Klägerin folgt ferner aus den Angaben des Beklagten zu 1.), die dieser in seiner schriftlichen Anhörung vom 01.09.2013 gegenüber der Polizei gemacht hat (vgl. Bl. 15 der Beiakte), nicht, dass der Beklagte zu 1.) den Zusammenstoß hatte kommen sehen, dies darüber hinaus auf eine Weise, welche ihm im Sinne der Regelung des § 17 Abs. 3 StVG eine Vermeidung der Kollision ermöglicht hätte. Denn soweit dort durch den Beklagten zu 1.) ausgeführt worden ist "Auch bei niedrigster Geschwindigkeit kann dann leider nicht verhindert werden, dass sie dann gegen das gerade an ihr vorbeifahrende Fahrzeug prallt und der Fuß, den sie direkt vor das Hinterrad gesetzt hat, überfahren wird.", lässt dies entgegen der Ansicht der Klägerin nicht den Rückschluss zu, dass der Beklagte zu 1.) die von ihm auf diese Weise geschilderte Bewegung der Klägerin beobachtet hat. Zum einen handelt es sich bei dem von der Klägerin angeführten Text "der Fuß, den sie direkt vor das Hinterrad gesetzt hat" um eine umgangssprachliche Formulierung, welcher eine derartige Aussagekraft nicht zwingend zukommt. Zum anderen ergibt sich aus dem Kontext dieser Textpassage vielmehr im Gegenteil, dass der Beklagte zu 1.) – wie von den Beklagten auch im vorliegenden Rechtsstreit so einheitlich geschildert – eine Bewegung der Klägerin auf das Beklagtenfahrzeug zu nicht gesehen hatte. In seiner vorgenannten schriftlichen Anhörung hat der Beklagte zu 1.) nämlich - dies im Wesentlichen im Einklang mit seinen Angaben im vorliegenden Rechtsstreit – der vorgenannten Textpassage voranstehend ausgeführt:
"An der Kreuzung Rehagener Straße sah ich eine Schülerin stehen. Als ich vorbei fuhr gab es ein dumpfes Geräusch. Ich sah in den Rückspiegel, dass die Schülerin auf dem Boden lag, habe sofort angehalten, bin zu ihr gerannt und habe sie gefragt, ob sich mich nicht gesehen habe (…)".
Lief die Klägerin unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Sach- und Rechtslage nach alledem zu einem Zeitpunkt, als das Beklagtenfahrzeug sie bereits passierte, seitlich in den hinteren Bereich der rechten Seite des Beklagtenfahrzeugs, so hatte der Beklagte zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin die Fahrbahn betrat, auch unter Berücksichtigung des Sorgfaltsmaßstabes im Sinne der Regelung des § 17 Abs. 3 StVG keine Möglichkeit mehr, das Unfallereignis in räumlicher und zeitlicher Hinsicht zu vermeiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.



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