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Landgericht Potsdam Beschluss vom 09.11.2015 - 24 Qs 54/15 - Vollstreckung von Bußgeldbescheiden

LG Potsdam v. 09.11.2015: Angemessene Dauer der Erzwingungshaft bei der Vollstreckung von Bußgeldbescheiden


Das Landgericht Potsdam (Beschluss vom 09.11.2015 - 24 Qs 54/15) hat entschieden:
Die angemessene Dauer der Erzwingungshaft wird bei ihrer Anordnung im Einzelfall vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festgesetzt. Zu den Kriterien, die für die Bemessung der Dauer einer Rolle spielen, gehört gemäß § 96 Abs. 3 Satz 2 OWiG auch die Höhe der Geldbuße; sie ist aber nicht der alleinige Beurteilungsmaßstab.


Siehe auch Bußgeldbescheid und Einspruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

I.

1. Durch Bußgeldbescheid des Landkreises T. vom 6. März 2014 wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 330,00 € (Az. des Landgerichts Potsdam: 24 Qs 54/15) und durch Bußgeldbescheid vom 2. Januar 2014 eine Geldbuße in Höhe von 165,00 € (Az. des Landgerichts Potsdam: 24 Qs 55/15) verhängt. Beide Bußgeldbescheide wurde jeweils wegen eines Verstoßes gegen die in § 23 SGB XI normierte Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer privaten Pflegeversicherung verhängt.

2. Nachdem die vorgenannten Bußgeldbescheide in Rechtskraft erwachsen waren und der Betroffene die dann jeweils fällige Geldbuße nicht gezahlt hatte, ordnete das Amtsgericht Luckenwalde auf Antrag der Verwaltungsbehörde mit den im Tenor dieser Entscheidung aufgeführten Beschlüssen Erzwingungshaft in der dort jeweils aufgeführten Höhe an.

3. Gegen die Erzwingungshaftbeschlüsse, die beide dem Betroffenen am 8. Juni 2015 zugestellt wurden, wendet sich dieser mit einem Schreiben, das am 12. Juni 2015 beim Amtsgericht Luckenwalde einging und auf dessen Inhalt verwiesen wird.


II.

1. Die im Tenor aufgeführten Beschwerdeverfahren waren gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 4 StPO zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
2. Das Schreiben des Betroffenen, das am 12. Juni 2015 beim Amtsgericht einging, ist gemäß § 300 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG als sofortige Beschwerde auszulegen, die gegen die die Erzwingungshaft anordnenden Beschlüsse gemäß §§ 104 Abs. 3 Nr. 1, 46 Abs. 1 OWiG, § 311 StPO jeweils statthaft ist. Das Rechtsmittel wurde jeweils innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt und ist auch ansonsten zulässig.

3. In der Sache hat die sofortige Beschwerde allerdings keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Die Anordnung von Erzwingungshaft durch das Amtsgericht Luckenwalde ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 OWiG erfüllt sind.

a) Der Betroffene hat die gegen ihn verhängte Geldbuße nicht gezahlt und auch eine von ihm behauptete Zahlungsunfähigkeit nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan.

b) Schließlich begegnet auch der die Höhe der jeweils verhängten Erzwingungshaft (10 Tage bei einer Geldbuße in Höhe von 330,00 € und 5 Tage bei einer Geldbuße in Höhe von 165,00 €) keinen Bedenken. Die Dauer der Erzwingungshaft hat das Amtsgericht in einer dem jeweiligen Einzelfall angemessenen Weise bestimmt.

aa) Die angemessene Dauer der Erzwingungshaft wird bei ihrer Anordnung im Einzelfall vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festgesetzt. Zu den Kriterien, die für die Bemessung der Dauer einer Rolle spielen, gehört gemäß § 96 Abs. 3 Satz 2 OWiG auch die Höhe der Geldbuße. Sie ist aber nicht der alleinige Beurteilungsmaßstab. Vielmehr können auch das vorangegangene Verhalten des Betroffenen (z.B. eine planmäßige Vereitelung der Vollstreckung) und der Grad der Haftempfindlichkeit (z.B. bei schwerwiegenden persönlichen oder beruflichen Auswirkungen) bedeutsam sein (vgl. Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl.).

Zur Frage der Angemessenheit der Haftdauer, die gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1 OWiG sechs Wochen (= 42 Tage) nicht übersteigen darf, findet sich - soweit ersichtlich - nur vereinzelt veröffentlichte Rechtsprechung. So hat das Landgericht Berlin bei einer Geldbuße von 30,00 Euro eine Erzwingungshaft von zwei Tagen Dauer (NZV 2007, 324) und bei einer Geldbuße von 255,65 Euro eine Erzwingungshaft von zehn Tagen Dauer (NZV 2004, 656) für angemessen erachtet.

Da die Vorschrift des § 96 Abs. 1 OWiG auch bei Geldbußen Anwendung findet, die - etwa bei Verstößen gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz oder gegen die brandenburgische Bauordnung - 100.000 Euro (§ 69 KrWG) oder gar 500.000 Euro (§ 79 BbgBO) betragen können, ist bei niedrigeren Geldbußen, wie sie typischerweise in Verfahren wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten verhängt werden, hinsichtlich der Dauer der deshalb anzuordnenden Erzwingungshaft Zurückhaltung geboten. Das gesetzliche Höchstmaß von sechs Wochen darf daher nach Auffassung der Kammer bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, die mit Geldbuße von maximal 2.000 Euro (§ 24 Abs. 2 StVG) bzw. 3.000 Euro (§ 24a Abs. 4 StVG) bedroht sind, nur bei Vorliegen ganz besonders erschwerender Umstände ausgeschöpft werden.

bb) Mit Blick darauf, dass die Erzwingungshaft vom Gesetzgeber nicht als ersatzweises Übel für die begangene Ordnungswidrigkeit ausgestaltet wurde, sondern als Pflichtenmahnung gegenüber dem zahlungsunwilligen oder seine Mitwirkungspflicht verletzenden Betroffenen, und sie deshalb auch nicht mit der Ersatzfreiheitsstrafe des § 43 StGB vergleichbar ist (vgl. Mitsch, aaO, § 96, Rdn. 2), orientiert sich die Kammer seit ihrer grundlegenden Entscheidung vom 8. April 2013 (Az.: 24 Qs 35/13, veröffentlicht in Juris) - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin - im Regelfall an der nachfolgenden Tabelle, wobei es sich dabei nur um eine grobe Richtschnur handelt, von der je nach Gestaltung des Einzelfalls abgewichen werden kann:

Geldbuße in € Hafttage Geldbuße in € Hafttage
bis 25 1 301 - 350 11
26 - 50 2 351 - 400 12
51 - 75 3 401 - 500 13
76 - 100 4 501 - 600 14
101 - 125 5 601 - 700 15
126 - 150 6 701 - 800 16
151 - 175 7 801 - 900 17
176 - 200 8 901 - 1000 18
201 - 250 9 1001 - 1200 19
251 - 300 10 1201 - 1400 20


cc) Ausgehend von diesem Maßstab ist die vorliegend angeordnete Erzwingungshaft von 10 Tagen bei einer Geldbuße in Höhe von 330,00 € bzw. 5 Tagen bei einer Geldbuße in Höhe von 165,00 € sogar noch unterschritten. Die angeordnete Erzwingungshaft ist deshalb angemessen und war vom Ermessen des Amtsgerichts gedeckt.

dd) Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Betroffene die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit durch Zahlung der Geldbuße abwenden kann (§ 97 Abs. 2 OWiG). Der Beschluss über die Anordnung von Erzwingungshaft wäre dann aufzuheben. Leistet der Betroffene wenigstens eine Teilzahlung bzw. sind Umstände ersichtlich, wonach er ernsthaft bereit ist, die Geldbuße in regelmäßigen monatlichen Raten, die seinen finanziellen Verhältnissen entsprechen, zu entrichten, wird das Amtsgericht Luckenwalde eine Abkürzung der Erzwingungshaft (§ 96 Abs. 3 Satz 2 OWiG) oder die Aussetzung ihrer Vollziehung (§ 97 Abs. 3 Satz 2 OWiG) zu prüfen haben.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.



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