Das Verkehrslexikon

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Bußgeldbescheid und Einspruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Bußgeldbescheid und Einspruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Einzelne Inhaltsangaben

Fehlende Unterschrift

Bemessung der Geldbuße

Zustellung des Bußgeldbescheids

Mehrere Bußgeldbescheide in der Akte

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Beschränkung des Einspruchs

Einspruch - Rücknahme

Übergang des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren

Verlesung in der Hauptverhandlung

Vollstreckung




Einleitung:


Hält die Verwaltungsbehörde einen Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift für gegeben, erlässt sie gegen denjenigen, der ihrer Meinung nach den Verstoß begangen hat, einen Bußgeldbescheid, sofern das Verfahren nicht durch die Annahme eines Verwarnungsangebots abgeschlossen oder aus sonstigen Gründen eingestellt wird.


Der Bußgeldbescheid muss bestimmte inhaltliche Mindesterfordernisse erfüllen; er muss zugestellt werden, und sein Erlass unterbricht ggf. eine laufende Verjährung.

Wie beim Strafbefehl kann auch beim Bußgeldbescheid das Rechtsmittel des Einspruchs darauf beschränkt werden, dass lediglich die Rechtsfolgen des dann an sich feststehenden Verstoßes überprüft werden sollen. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn lediglich die Höhe der Geldbuße herabgesetzt werden soll oder der Betroffene möchte, dass von der Verhängung eines an sich verwirkten Fahrverbots abgesehen werden möge.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeitenverfahren

Etappen eines Bußgeldverfahrens - Der Bußgeldbescheid

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Die Vollmacht des Rechtsanwalts

Zustellung und Ersatzzustellung - Zugang von Schriftstücken und Bescheiden

Die Rücknahme des Einspruchs im Strafbefehls- und OWi--Verfahren

Stichwörter zum Thema Kommunikation

E-Mail - Kommunikation mit digitaler Post

E-Mail-Verkehr mit Gerichten

Fax - Telefaxschreiben - Schriftform - faksimilierte und aufgedruckte Unterschriften

Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

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Allgemeines:


BGH v. 05.02.1997:
Es gehört nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen des gerichtlichen Bußgeldverfahrens, dass der Erlass des Bußgeldbescheides in einer für Außenstehende erkennbaren Weise aktenmäßig dokumentiert ist.

BayObLG v. 29.09.2004:
Bedenken, die sich aus kommunalrechtlicher Sicht gegen die sachliche Zuständigkeit des Zweckverbands „Kommunale Verkehrssicherheit in Bayern“ für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ergeben, lassen die Wirksamkeit eines von diesem Zweckverband wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassenen Bußgeldbescheids unberührt.

OLG Hamm v. 24.04.2006:
Werden die Rücknahme des alten und der Erlass des neuen Bußgeldbescheides in einer Urkunde zusammengefasst, so bringt die Verwaltungsbehörde durch diese Verfahrensweise regelmäßig ihren Willen zum Ausdruck, dass der zurückgenommene durch den neuen Bußgeldbescheid ersetzt werden soll (vgl. hierzu auch OLG Köln, NStZ-RR 1998, 374). Eine Doppelverfolgung liegt dann nicht vor.

AG Grimma v. 23.09.2015:
Stimmt die Ausfertigung eines Bußgeldbescheides in wesentlichen Punkten nicht mit der Verfügung der Sachbearbeiterin überein (Verfügung ohne Ausfertigung mit Fahrverbot), so ist die Zustellung unwirksam. Die Verjährung wird dann nicht unterbrochen.

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Einzelne Inhaltsangaben:


Tatortangaben im Bußgeldbescheid

Bußgeldbescheid - Inhaltsangaben - Konkretisierung des Vorwurfs

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Fehlende Unterschrift:


KG Berlin v. 14.01.2016:
Ein in Papierform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (§ 51 Abs. 1 Satz 2 OWiG) erstellter Bußgeldbescheid ist auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam, wenn aus der Akte anderweitig zweifelsfrei erkennbar ist, dass er auf dem Willen des zuständigen Behördenmitarbeiters beruht.

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Bemessung der Geldbuße:


Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe - Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse

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Zustellung des Bußgeldbescheids:


Zustellung des Bußgeldbescheides und Verjährungsunterbrechung

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Mehrere Bußgeldbescheide in der Akte:


AG Landstuhl v. 26.07.2022:
Der Erlass eines neuen (inhaltlich abweichenden) Bußgeldbescheids ohne vorherige Aufhebung eines zuvor ergangenen Bußgeldbescheids in derselben Sache unter dem Datum des früheren Bußgeldbescheids ist nichtig und daher nicht geeignet, die Verfolgungsverjährungsfrist zu unterbrechen (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 2 Ss (OWi) 206/15, BeckRS 2015, 17625).

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Einspruch gegen den Bußgeldbescheid:


Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

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Beschränkung des Einspruchs:


Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

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Einspruch - Rücknahme:


Die Rücknahme des Einspruchs im Strafbefehls- und OWi--Verfahren

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Übergang des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren:


Übergang des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren

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Verlesung in der Hauptverhandlung:


OLG Bremen v. 14.07.2009:
Bei der Frage der Blutentnahme ohne Beachtung des Richtervorbehalts handelt es sich um eine komplizierte Rechtsfrage, die einen Fall der notwendigen Verteidigung begründet. Wird in einem Bußgeldverfahren, in dem dieses Problem eine Rolle spielt, der Bußgeldbescheid in der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Wahlverteidigers verlesen, so stellt dies einen absoluten Revisionsgrund dar.

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Vollstreckung:


Die Vollstreckung von ausländischen europäischen Strafzetteln

LG Potsdam v. 09.11.2015:
Die angemessene Dauer der Erzwingungshaft wird bei ihrer Anordnung im Einzelfall vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festgesetzt. Zu den Kriterien, die für die Bemessung der Dauer einer Rolle spielen, gehört gemäß § 96 Abs. 3 Satz 2 OWiG auch die Höhe der Geldbuße; sie ist aber nicht der alleinige Beurteilungsmaßstab.

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