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Amtsgericht Potsdam Urteil vom 06.01.2012 - 33 C 306/11 -Haftung bei Fahrgastunfall in einem Linienbus

AG Potsdam v. 06.01.2012: Anforderungen an die Eigensicherung des Fahrgastes in einem Linienbus


Das Amtsgericht Potsdam (Urteil vom 06.01.2012 - 33 C 306/11) hat entschieden:
Es obliegt dem Fahrgast eines Linienbusses, sich im Fahrzeug stets festen Halt zu verschaffen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 BefBedV), um Stürze zu vermeiden. Für die erforderliche Eigensicherung hat der Fahrgast auch dann zu sorgen, wenn er im bereits fahrenden Bus zur Vorlage seines Fahrausweises aufgefordert wird. - Verstößt der Fahrgast gegen diese Obliegenheit, so tritt im Falle eines Sturzunfalls auch die Betriebsgefahr des fahrenden Busses (§ 7 Abs. 1 StVG) hinter seinem überwiegenden Verschulden zurück.


Siehe auch Fahrgaststurz in Verkehrsmitteln und Linienbusse


Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Erstattung eines Schadens in Anspruch, der ihm am 25.03.2011 während einer Fahrt mit einem Omnibus der Beklagten zu 1) entstanden ist.

Am 25.03.2011 gegen 13.45 Uhr bestieg der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau, die sich zu einem Kurzurlaub in Berlin aufhielten, in Potsdam den von dem Beklagten zu 2) geführten Linienbus der Beklagten zu 1) in der Friedrich-​Ebert-​Straße an der Haltestelle Platz der Einheit. Der Kläger und seine Ehefrau waren im Besitz einer sogenannten Berlin-​Welcome Card 2011 mit einer Gültigkeitsdauer von 72 Stunden. Der Beklagte zu 2) forderte den Kläger zur Vorlage der Fahrausweise auf. Der Kläger suchte daraufhin in seinem Handgepäck nach den Fahrscheinen. Unterdessen fuhr der Beklagte zu 2) mit dem Bus an. Im weiteren Verlauf bremste der Beklagte zu 2) den Bus stark ab. Infolge dieses Bremsmanövers stürzte der Kläger nach vorn und schlug mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe sowie mit dem Oberschenkel gegen eine Verkleidung im Einstiegsbereich des Busses. Die Ehefrau des Klägers stürzte ebenfalls nach vorne und schlug mit ihrem Kopf gegen den Kopf des Klägers.

Der Kläger zog sich hierdurch eine blutende Kopfverletzung zu, die genäht werden musste; darüber hinaus erlitt er ausweislich des als Anlage K 9 vorgelegten Lichtbildes ein deutliches Hämatom entlang des rechten Oberschenkels. Der Kläger brach den Kurzurlaub unfallbedingt vorzeitig ab. Er war infolge der Verletzungen krank geschrieben für zwei Wochen. Nach Abklingen der Beschwerden ist eine Narbe unter dem linken Auge zurückgeblieben.

Nachdem die Beklagten auf anwaltliche Zahlungsaufforderung des Klägers hin keine Zahlung geleistet haben, nimmt der Kläger die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 2.500,00 € in Anspruch sowie auf Erstattung eines materiellen Schadens in Höhe von 499,68 € für die durch die blutende Kopfverletzung verursachten Verschmutzungen von Kleidung und Schuhen.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe es ihm und seiner Ehefrau verwehrt, den Einstiegsbereich zu verlassen und im Fahrgastraum festen Halt zu suchen. Im Einstiegsbereich zwischen der Tür und dem Fahrer habe keine hinreichende Möglichkeit bestanden, sich - insbesondere mit dem bei sich geführten schweren Gepäck - festzuhalten. Soweit seitens der Beklagten Lichtbilder des Einstiegsbereiches als Anlage 3 a) bis 3 c) zur Klageerwiderung vorgelegt worden seien, werde bestritten, dass der auf den Lichtbildern gezeigte Bus identisch sei mit dem von ihm und seiner Ehefrau genutzten Bus.

Der Beklagte zu 2) habe ihn, während er in seiner Tasche nach den Fahrscheinen gesucht habe, immer wieder beobachtet und dabei den Verkehr offenbar nicht ausreichend beobachtet. Dass der Beklagte zu 2) aufgrund einer Vollbremsung des vor ihm fahrenden Fahrzeuges zu dem Bremsmanöver veranlasst worden sei, werde bestritten.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
  1. an ihn ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 30.08.2011 zu zahlen sowie

  2. an ihn 499,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 30.08.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 316,18 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, dass der Beklagte zu 2) dem Kläger und seiner Ehefrau den sicheren Halt im Fahrgastraum hinter dem Ein- und Ausstiegsbereich verwehrt und darauf bestanden habe, dass diese im Eingangsbereich hätten verbleiben müssen. Vielmehr sei der Beklagte zu 2) seiner Verpflichtung zur Überprüfung der Fahrscheine nachgekommen, woraufhin seitens des Klägers unter gleichzeitigem Augenrollen die Taschen auf das Armaturenbrett des Busses „geknallt“ worden seien und die Suche nach den Fahrscheinen begonnen habe. Unabhängig davon bestehe auch im Einstiegsbereich ausreichend Möglichkeit für festen Halt, da dort sowohl senkrechte als auch waagerechte Haltestangen, wie auf den als Anlage 3 a) bis 3 c) zur Klageerwiderung vorgelegten Lichtbildern ersichtlich, vorhanden seien.

Dass der Beklagte zu 2) den Kläger immer wieder beobachtet und sich nicht ausreichend auf den Verkehr konzentriert habe, werde bestritten. Der Beklagte zu 2) habe den Bus abrupt abbremsen müssen, da der unmittelbar vor ihm fahrende silbergraue BMW eine Vollbremsung durchgeführt habe, um einem Radfahrer das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

Die Beklagten halten schließlich das geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500,00 € für übersetzt und bestreiten darüber hinaus die Höhe des geltend gemachten Kleiderschadens.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld besteht nicht, da eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) bereits nicht schlüssig dargelegt ist. Eine Gefährdungshaftung der Beklagten scheidet aus, da die von dem Omnibus ausgehende Betriebsgefahr hinter dem überwiegenden Mitverschulden des Klägers zurücktritt.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist unzweifelhaft ein Beförderungsvertrag zustande gekommen, der für die Beklagte zu 1) die Nebenpflicht begründet, bei der Durchführung des Vertrages die Interessen des Klägers zu wahren, insbesondere auf dessen Gesundheit und körperliche Unversehrtheit Rücksicht zu nehmen. Dass die Beklagte zu 1) bzw. der im Rahmen der Vertragsdurchführung als Erfüllungsgehilfe tätige Beklagte zu 2) diese Pflicht schuldhaft verletzt hat, ist nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger darauf abstellt, der Beklagte zu 2) habe ihm und seiner Ehefrau verwehrt, den Eingangsbereich zu verlassen und im Fahrgastraum festen Halt zu suchen, ist das Verhalten des Beklagten zu 2) nicht zu beanstanden. Denn der Beklagte zu 2) ist lediglich der ihm obliegenden Pflicht zur Kontrolle der Fahrausweise der einsteigenden Fahrgäste nachgekommen. Der Kläger war nämlich gemäß § 6 Abs. 3 VBB-​Tarif verpflichtet, seinen Fahrausweis beim Einstieg dem Fahrpersonal unaufgefordert vorzuzeigen. Indem der Kläger und seine Ehefrau dieser Verpflichtung unstreitig nicht nachgekommen sind, war der Beklagte zu 2) verpflichtet, den Kläger und seine Ehefrau zur Vorlage der Fahrausweise aufzufordern.

Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zu 2) angefahren ist, bevor der Kläger und seine Ehefrau die Fahrausweise vorgelegt und im Fahrgastraum Platz bzw. einen sicheren Halt gefunden hatten. Zu einem entsprechenden Zuwarten war der Beklagte zu 2) nicht verpflichtet. Denn es ist allein die Aufgabe des Fahrgastes, sowohl für die Bereithaltung des Fahrscheines als auch für einen sicheren Halt zu sorgen und so eine Sturzgefahr zu vermeiden. Diese Verpflichtung des Fahrgastes ergibt sich aus § 4 Abs. 3 BefBedV. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BefBedV haben die Fahrgäste zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 BefBedV ist jeder Fahrgast zudem verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Gerade aus der letztgenannten Regelung ergibt sich, dass diese Verpflichtung „im Fahrzeug“ besteht, also einzelne Fahrzeugteile, insbesondere der Eingangsbereich von dieser Verpflichtung nicht ausgenommen ist.

Vorliegend bestand auch im Eingangsbereich hinreichende Möglichkeit für die Fahrgäste, sich dort festen Halt zu verschaffen. Insoweit ist den von den Beklagten vorgelegten Lichtbildern (Anlage 3 a) bis 3 c) zur Klageerwiderung) zu entnehmen, dass im Eingangsbereich zwei senkrechte Haltestangen (nämlich unmittelbar neben dem Fahrer sowie unmittelbar neben dem vordersten Sitzplatz neben der Eingangstür) vorhanden sind sowie waagerechte Haltegriffe an den Türen. Dass der auf den vorgelegten Lichtbildern abgebildete Eingangsbereich dem Eingangsbereich des zum Unfallzeitpunkt vom Beklagten zu 2) geführten Busses entspricht, ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Vergleich mit den in der Akte 4129 UJs 10275/11 befindlichen Lichtbildern, die von der Polizei an der Unfallstelle gefertigt wurden.

Soweit schließlich der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe ihn immer wieder beobachtet und dabei scheinbar nicht ausreichend auf den Verkehr geachtet, ergibt sich hieraus schon nicht schlüssig, ob und inwieweit das behauptete Verhalten für das anschließende Bremsmanöver und die daraus resultierende Körperverletzung des Klägers ursächlich gewesen sein soll. Insoweit fehlt es an nachvollziehbarem und schlüssigem Vortrag des Klägers dazu, inwieweit das Bremsmanöver des Beklagten zu 2) auf einen Fahrfehler des Beklagten zu 2) oder auf dessen Unaufmerksamkeit zurückzuführen sein soll. Das Bestreiten des Beklagtenvortrages, der Beklagte zu 2) sei aufgrund einer nicht vorhersehbaren Vollbremsung des vor dem Bus fahrenden PKW zu einer abrupten Bremsung gezwungen gewesen, reicht zum schlüssigen Vortrag eines unfallursächlichen Fehlverhaltens des Beklagten zu 2) nicht aus.

Da mithin kein Anhaltspunkt für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit dem durchgeführten Bremsmanöver besteht, scheidet ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten aus.

Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld lässt sich auch nicht aus §§ 7 Abs. 1, 11 StVG herleiten. Denn die von dem Bus ausgehende Betriebsgefahr tritt wertungsmäßig hinter dem überwiegenden Verschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB zurück. Denn der Kläger hat gegen die ihm gemäß § 4 Abs. 3 BefBedV obliegende Verpflichtung verstoßen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

Wie vorstehend ausgeführt, bestand für den Kläger auch im Eingangsbereich die Möglichkeit, sich an einer senkrechten oder waagerechten Haltestange Halt zu suchen. Dies war ihm ungeachtet des Umstandes, dass er in seinem Handgepäck nach den Fahrausweisen suchte, möglich, da er sich mit einer Hand hätte festhalten und mit der anderen Hand hätte suchen können. Dass dies dem Kläger aufgrund seiner körperlichen Konstitution nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Da dem Kläger das Anfahren des Busses zudem nicht entgangen sein kann, hätte er spätestens zu diesem Zeitpunkt Halt suchen müssen. Da er dies aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht getan hat, überwiegt das eigene Verschulden des Klägers die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr wertungsmäßig so sehr, dass die Betriebsgefahr hinter diesem Verschulden zurücktritt.

Die Klage ist aus diesem Grunde insgesamt abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.