Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Strausberg Urteil vom 03.03.2015 - 10 C 256/14 - Vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens trotz vorheriger Beauftragung eines anderen Gutachters durch den Schädiger

AG Strausberg v. 03.03.2015: Vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens trotz vorheriger Beauftragung eines anderen Gutachters durch den Schädiger


Das Amtsgericht Strausberg (Urteil vom 03.03.2015 - 10 C 256/14) hat entschieden:
Der Geschädigte hat das Recht, ein eigenes Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Das gilt auch dann, wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherer bereits einen Sachverständigen beauftragt hat, es sei denn, die Parteien hätten sich im Vorfeld auf einen gemeinsamen Gutachter geeinigt.


Siehe auch Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger und Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht


Tatbestand:

Am 09.05.2014 ereignete sich unter Beteiligung des Fahrzeuges des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... ein Verkehrsunfall in ..., .... Der Unfall wurde durch die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... verursacht.

Die Beklagte ließ am 13.05.2014 das beschädigte klägerische Fahrzeug durch einen von der Beklagten beauftragten Sachverständigen der DEKRA besichtigen.

Der Kläger beauftragte seinerseits das Sachverständigenbüro ... am 14.05.2014 mit der Schadenfeststellung. Der Sachverständige, der Nettoreparaturkosten i.H.v. 4.529,86 € ermittelte, liquidierte 667,28 € netto. Mit Schreiben vom 18.07.2014 rechnete die Beklagte die Schadenersatzansprüche bei Reparaturkosten i.H.v. 3.831,91 € ab und erklärte weiter, die Sachverständigengebühren nicht zu übernehmen.

Der Kläger begehrt darüber hinaus 20,00 € Unkostenpauschale. Mit Schreiben vom 26.08.2014 unter Fristsetzung bis zum 02.09.2014 wurde die Beklagte zur Regulierung aufgefordert.

Darüber hinaus begehrt der Kläger Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 157,56 €.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die Kosten der Einholung des Sachverständigengutachtens zu erstatten, soweit diese zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig sind. Der Geschädigte sei grundsätzlich berechtigt, vorgerichtlich ein eigenes Schadensgutachten einzuholen.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 687,28 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2014 zu zahlen

sowie den Kläger von den vorprozessual entstandenen anwaltlichen Gebühren i.H.v. 147,56 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Beauftragung des DEKRA-Sachverständigen sei in Absprache und im Einverständnis mit dem Kläger erfolgt. Die Beklagte rechnet hilfsweise mit einem Betrag i.H.v.250,00 € auf, wobei dieser Betrag den von der Beklagtenseite regulierten und im Gutachten des Sachverständigen ... nicht enthaltenen Wertminderungsbetrag ausmacht.

Die Beklagte behauptet, es sei davon auszugehen, dass der Kläger über eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügt, so dass vermeintliche Ersatzansprüche gem. § 86 VVG hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf den Versicherer übergegangen seien.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadenersatz i.H.v. 687,28 € aus dem Verkehrsunfall vom 09.05.2014 in ..., ... sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten- hier den geltend gemachten Freistellungsanspruch aus §§ 115 VVG i.V.m. 7, 18 StVG.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen .... Die Beklagte war Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen .... Die Parteien sind sich grundsätzlich einig, dass die Beklagte allein zu haften habe.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt sich in dem für die Schadensbehebung nach §§ 249 Abs. 2, S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Vergütungssätze zugrunde legt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Rechtsverfolgungskosten, die u.a. dadurch entstehen, dass der Geschädigte ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sind.

Der Geschädigte kann unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB gehalten sein, die Aufwendungen gering zu halten.

Hinsichtlich der Rechnung des Sachverständigen ... i.H.v. 667,28 € hält das Gericht diese im vollen Umfang für erstattungsfähig. Der Kläger hat die Rechnung des Sachverständigen vorgelegt, so dass insoweit diese Schadensposition jedenfalls auch entstanden ist. Die Höhe der Rechnung des Sachverständigen ... hält sich auch im Rahmen deshalb dessen, was sich aus einer "Honorarbefragung des Bundesverbandes der frei beruflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen für das Jahr 2013" ergibt.

Der Kläger hätte keinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten, wenn sich die Parteien auf einen gemeinsamen Gutachter geeinigt hätten, wie dies seitens der Beklagten behauptet wird. Das Gericht hat bereits in seinem Hinweis vom 29.01.2015 die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie zu beweisen habe, dass die Beauftragung des DEKRA-Sachverständigen im Einverständnis mit dem Kläger erfolgt und hierzu am 12.05.2014 eine Ansprache erfolgt sei. Ein Beweisantritt ist seitens der Beklagten nicht erfolgt. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger einen Grund hatte, an dem Inhalt des DEKRA-Gutachtens zu zweifeln. Allein der Umstand, dass der Kläger die Besichtigung seines Fahrzeuges geduldet hat, lässt nicht auf ein Einverständnis seitens des Klägers mit einer Gutachtenerstattung im Auftrag der Beklagten oder etwa eine gemeinsame Begutachtung erkennen. In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass der Geschädigte derjenige ist, der ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt.

Soweit ist der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe auf Vorrat ein weiteres Gutachten eingeholt, abwegig, vielmehr war es die Beklagte, die offensichtlich auf Vorrat ihrerseits bereits ein Gutachten eingeholt hat, ohne hierfür hinreichende Veranlassung zu haben.

Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz der in der Rechtsprechung anerkannten allgemeinen Unkostenpauschale in einer Höhe von zumindest 20,00 €.

Die Hilfsaufrechnung der Beklagten geht ins Leere. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 50,00 € aus § 812 Abs. 1 BGB. Unabhängig davon, dass § 814 BGB einem Rückzahlungsanspruch entgegensteht, hat die Beklagte bereits 599,00 € als "nicht zu erstatten" in Abzug gebracht. Selbst die Beurteilung bei fiktiver Abrechnung, vorgenommen durch die Beklagte selbst, geht von Nettoreparaturkosten i.H.v. 3.668,96 € aus. Gezahlt wurden lediglich 3.482,91 €.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.