Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OVG Lüneburg Beschluss vom 21.11.2016 - 12 ME 156/16 - Tattagsprinzip und Entziehung der Fahrerlaubnis

OVG Lüneburg v. 21.11.2016: Tattagsprinzip und Entziehung der Fahrerlaubnis


Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 21.11.2016 - 12 ME 156/16) hat entschieden:
Soweit nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG die Behörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem auf den Punktestand abzustellen hat, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat, ist auf die nach dem Tattagprinzip zuletzt begangene Tat abzustellen.


Siehe auch Bestimmt sich das Erreichen bestimmter Punkte im Punktsystem nach dem Tattags- oder dem Rechtskraftprinzip? und Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde


Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Nach den nicht mit Beschwerdegründen angefochtenen Feststellungen liegt der streitgegenständlichen Fahrerlaubnisentziehung folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsgegnerin wurden folgende Verstöße des Antragstellers gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften bekannt.

Tattag Datum
Rechtskraft
Tilgung Punkte
24.5.2013 25.7.2013 gehemmt durch 2 bis 7.1.2016 3
4.11.2013 7.1.2014 7.1.2016 4
    Umrechnung zum 1.5.2014 3
3.6.2014 30.7.2014 30.1.2017 1
17.1.2015 19.3.2015 19.3.2020 2
28.4.2015   Ermahnung -1 = 5
5.11.2015 31.12.2015 30.6.2018 1
4.2.2015 3.4.2015 3.10.2017 1
12.2.2016   Verwarnung  
7.6.2014 6.1.2016 6.1.2021 2


Die Verkehrsverstöße vom 4. Februar und 5. November 2015 wurden der Antragsgegnerin am 18. Januar 2016 und damit nach Ergreifen der Ermahnung, der Verkehrsverstoß vom 7. Juni 2014 wurde der Antragsgegnerin am 17. März 2016 und damit nach Ergehen der Verwarnung bekannt.

Nach Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 6. Juni 2016 die Fahrerlaubnis. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die im Verkehrszentralregister eingetragenen Verkehrsverstöße seien mit mindestens acht Punkten zu bewerten.

Auf den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht durch den hier angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der gegen den Entziehungsbescheid gerichteten Klage mit folgender Begründung angeordnet: Der Antrag sei begründet. Die Fahrerlaubnis habe nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen werden können. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt am 7. Juni 2014 hätten sich lediglich 6 Punkte ergeben. Am 17. März 2016 sei der Antragsgegnerin der Verstoß vom 7. Juni 2014 bekannt geworden, der erst am 6. Januar 2016 rechtskräftig geworden und mit zwei Punkten zu bewerten sei. In Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG habe die Antragsgegnerin für die Ergreifung der nächsten Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich im Zeitpunkt der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Tat ergeben habe (7. Juni 2014). Die Punkte ergäben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Tat, sofern diese rechtskräftig geahndet werde. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG würden dabei Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden seien und nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist im Zeitpunkt nach § 5 Abs. 5 Satz 5 StVG (hier der 7. Juni 2014) noch nicht abgelaufen sei. Am 7. Juni 2014 seien die Taten vom 24. Mai 2013 und vom 4. November 2013 (nach der Umrechnung zusammen drei Punkte) sowie die Tat vom 3. Juni 2014 (ein Punkt) bereits begangen und die zugehörigen Punkte hätten sich damit ergeben. Mit der Begehung der Tat am 7. Juni 2014 (zwei Punkte) ergebe sich somit ein Punktestand von sechs. Der Ablauf der Tilgungsfrist der Taten vom 24. Mai 2013 und vom 4. November 2013 am 7. Januar 2016 sei bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen, weil der Ablauf von Tilgungsfristen nicht berücksichtigt werde, wenn sie im Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Tat (hier am 7. Juni 2014) noch nicht abgelaufen gewesen sei. So liege es hier.


II.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen hat, geben Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis zu entziehen, in § 4 Abs. 5 StVG eine Grundlage finden. § 4 Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 bis 7 StVG in seiner seit dem 5. Dezember 2014 und damit hier maßgeblichen Fassung lautet, soweit hier von Belang:
„Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

...

3. ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.

...

Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen

  1. unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,

  2. nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.

    Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt
Nach summarischer Prüfung sind die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt. Maßgeblicher Betrachtungszeitpunkt für die Feststellung, ob der Antragsteller einen Stand von acht Punkten erreicht oder überschritten hat, dürfte hier der 5. November 2015 sein. Es spricht Überwiegendes dafür, dass unter der "letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden" Tat die zeitlich zuletzt begangene Tat zu verstehen ist (s. auch VG Köln, Beschl. v. 13.6.2016 - 9 L 1199/16 -, juris Rn. 7). Dabei handelt es sich um die Ordnungswidrigkeit vom 5. November 2015. Würde man dagegen - wie das Verwaltungsgericht - auf die zuletzt bekannt gewordene Eintragung von Punkten abstellen - hier aufgrund der Ordnungswidrigkeit vom 7. Juni 2014 - eben auf diesen letztgenannten Tag, so hätte dies die - vom Verwaltungsgericht auch gezogene - Konsequenz, dass die seit diesem Zeitpunkt eingetragenen Punkte nicht zu berücksichtigen wären. Dies stünde im Widerspruch zur Systematik des Fahreignungs-​Bewertungssystems. Danach ergeben sich - wie das Verwaltungsgericht auch nicht verkannt hat - Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). In Bezug auf die Ordnungswidrigkeit vom 7. Juni 2014 folgt daraus, dass sich die Punkte retrospektiv mit dem 7. Juni 2014 ergeben. Die aus der Ordnungswidrigkeit folgenden zwei Punkte erhöhen den Punktestand entsprechend unabhängig davon, dass nach der Begehung der Ordnungswidrigkeit bereits Maßnahmen in Form von Ermahnung und Verwarnung ergriffen worden sind (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1, Abs. 6 Satz 4 StVG). § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG führt das in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG normierte Tattagprinzip aus (Stieber, in: Freymann/Wellner, jurisPK-​StrVerkR, Stand: 17.8.2016, § 4 Rn. 61). Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass die Wendung in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG von der "letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden" Tat die nach dem Tattagprinzip zuletzt begangene Tat meint. Dieses Ergebnis dürfte auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Dieser verfolgte mit der Neuregelung des Mehrfachtäter-​Punktsystems eine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das dem Stufensystem eine „Warnfunktion“ beigemessen hatte, die dazu führte, dass bestimmte Rechtsverstöße bei der Beurteilung der Fahreignung ausgeblendet wurden (i.E. BT-​Drs. 18/2775 S. 9 f.). Mit § 4 Abs. 5 Satz 6 sollte deswegen verdeutlicht werden, dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten sind, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-​Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten, etwa weil deren Ahndung - wie hier - erst später Rechtskraft erlangt hat (BT-​Drs. 18/2775 S. 10). Würde man nun - mit dem Verwaltungsgericht - § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG dahin verstehen, dass allein auf die zuletzt bekannt gewordene Tat abzustellen und nachfolgende Ordnungswidrigkeiten auszublenden wären, würde dies das gesetzgeberische Ziel konterkarieren, auch solche Fälle zu erfassen, in denen in kurzer Zeit wiederholt und schwer gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde und ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit besteht (BT-​Drs. 18/2775 S. 10).

Für die Berechnung des Punktestandes zum 5. November 2015 sind alle Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen, deren Tilgungsfrist zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war (§ 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG). Davon, dass die Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai und 4. November 2013 bereits zum 5. November 2015 hätten getilgt werden müssen, geht weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin oder das Verwaltungsgericht aus. Hierfür gibt es aus Sicht des Senats auch keinen Anhaltspunkt. Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bedarf mithin keiner Entscheidung, ob für die Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai und 4. November 2013 eine fünfjährige Tilgungsfrist gelten könnte (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG n.F. i.V.m. § 29 Abs. 6 Satz 1, Satz 4 StVG a.F.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).