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Verwaltungsgericht München Urteil vom 18.11.2016 - M 7 K 16.4060 - Kfz-Umsetzung aus einer Zone mit eingeschränktem Halteverbot

VG München v. 18.11.2016: Kfz-Umsetzung aus einer Zone mit eingeschränktem Halteverbot


Das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 18.11.2016 - M 7 K 16.4060) hat entschieden:
Durch ein mehr als 24-stündige Parken in einer eingeschränkten Halteverbotszone auf dem Seitenstreifen, der den anliegenden Geschäften zum Be- und Entladen sowie Verkehrsteilnehmern für rasche Erledigungen dient, wird die Funktion der Zone beeinträchtigt. Eine konkrete Behinderung ist nicht erforderlich. Zudem dürfen mit Abschleppmaßnahmen auch spezial- und generalpräventive Zwecken verfolgt werden, indem in innerstädtischen Räumen mit großer Parkraumnot durch konsequentes Abschleppen bestimmte Missstände zurückgedrängt werden.


Siehe auch Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen und Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen.

Am ... September 2016 stellten Polizeibeamte um 13:41 Uhr fest, dass das auf den Kläger zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... vor dem Anwesen ... in einer mit Zeichen 286 StVO mit Richtungspfeilen und Zusatzzeichen Anlage StVO lfd. Nr. 63.1 gekennzeichneten Halteverbotszone abgestellt war. Um 17:30 Uhr forderte die Polizei den Abschleppdienst an, der das Fahrzeug um 18:00 Uhr entfernte.

Mit Leistungsbescheid vom 7. September 2016 stellte das Polizeipräsidium München dem Kläger 308,- EUR (Gebühr gem. § 1 PolKV von 54,- EUR, Abschleppkosten von 200,00 EUR, Grundgebühr für die Verwahrung 36,- EUR, eine Verwahrungs- und eine Abholgebühr von jeweils 9,- EUR) für die Maßnahme in Rechnung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 8. September 2016 zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts Klage mit dem Antrag,
den Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums München vom 7. September 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die verauslagten Abschleppkosten in Höhe von 308,00 EUR zurückzuerstatten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er sei am 5. September 2016 mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen, als er plötzlich starke Schmerzen im Unterbauch verspürt habe. Daraufhin habe er sofort an der nächstmöglichen Parkmöglichkeit angehalten, sein Fahrzeug abgestellt, ein Taxi gerufen und sich ins Krankenhaus bringen lassen. Dort habe man ihn stationär aufgenommen und am Blinddarm operiert. Am 7. September 2016 sei er aus dem Krankenhaus entlassen worden und habe sein Fahrzeug aus der Verwahrstelle abgeholt. Die Auferlegung der Abschleppkosten sei nicht gerechtfertigt, weil er sein Fahrzeug aus medizinischen Gründen nicht habe entfernen können.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen,
und führte dazu aus, dass durch das überhebliche Überschreiten der Haltezeit die Funktion der Ladezone an der ... Straße, die dem Einkaufszentrum der Pasinger Arcaden und den Geschäften im Bahnhofsbereich diene, wesentlich beeinträchtigt worden sei. Aufgrund der allgemeinen Parkplatznot für deren Kunden und für die Kurzzeitparker im Bereich des Pasinger Zentrums sei die Überwachung der Kurzzeitparkzone geboten. Das verbotswidrig geparkte Fahrzeug des Klägers habe den Zweck dieser Zone zunichtegemacht. Ein Hinweis auf die Erreichbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers oder ein Grund für das Abstellen des Fahrzeugs im eingeschränkten Halteverbot sei nicht erkennbar gewesen. Unter Berücksichtigung des § 2 Fahrerlaubnisverordnung sei die Kostenbelastung weder unangemessen noch unverhältnismäßig oder unbillig. Der Kläger hätte auch Gelegenheit gehabt, für die Entfernung seines Fahrzeugs zu sorgen.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2016 erschien für den Kläger niemand; der Beklagte stellte seinen schriftlich angekündigten Antrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Nachdem der Kläger form- und fristgerecht unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2016 auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden.

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Leistungsbescheids ist Art. 28 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 9 Abs. 2, Art. 76 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV). Danach setzt die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei anstelle des Verantwortlichen eine Sache sichergestellt bzw. eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind; des Weiteren nach allgemeiner Meinung, dass die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen ist (Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 4. Aufl. 2014, Art. 76 PAG Rn 28, Art. 11 PAG Rn 22; Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 76 Rn 23; BayVGH, U. v. 17. April 2008 - 10 B 08.449 - juris Rn 12).

Die auf Art. 25 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG gestützte Abschleppanordnung war rechtmäßig. Nach Art. 25 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eine Sache sicherstellen. Hierzu zählen bereits eingetretene und andauernde Störungen wie Verkehrsordnungswidrigkeiten (Schmidbauer/Steiner, aaO, Art. 11 PAG Rn 47, 62 ff.), vorliegend gem. § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage lfd. Nr. 63 und 63.1. Das klägerische Fahrzeug stand seit dem ... September 2016, also mehr als 24 Stunden, auf dem Seitenstreifen der ...Straße in einer eingeschränkten Halteverbotszone, in der das Halten durch das Zeichen 286 StVO mit dem Zusatzzeichen Anlage StVO lfd. Nr. 63.1 auf drei Minuten beschränkt und nur zum Ein- oder Aussteigen bzw. Be- und Entladen gestattet ist.

Da der Zweck der Sicherstellung, das aus dem Parkverbot resultierende sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. VGH BW, U. v. 20. Januar 2010 - 1 S 484/09 - juris Rn 16), durch Inanspruchnahme des Klägers, der nicht zugegen bzw. jederzeit erreichbar war, nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, lagen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG für die unmittelbare Ausführung der Maßnahme vor.

Die Entscheidung, das klägerische Fahrzeug abschleppen zu lassen, und die Wahl der Mittel bzw. die Art und Weise der Ausführung der Maßnahme lassen keine Ermessensfehler erkennen (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO). Die Abschleppmaßnahme stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar, insbesondere nicht deshalb, weil ungeklärt ist, ob das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Abschleppanordnung konkret andere Verkehrsteilnehmer behindert hat. Zum einen ist eine die Abschleppanordnung rechtfertigende Behinderung auch dann anzunehmen, wenn Verkehrsflächen durch verbotswidriges Parken in ihrer Funktion beeinträchtigt werden (vgl. OVG NW, B. v. 20. Dezember 2012 - 5 A 2802/11 - juris Rn 3; BVerwG, B. v. 18. Februar 2002 - 3 B 149/01 - juris Rn 4 u. B. v. 1. Dezember 2001 - 3 B 51/00 - juris 3). Durch das mehr als 24-​stündige Parken des klägerischen Fahrzeugs in der eingeschränkten Halteverbotszone auf dem Seitenstreifen der ...Straße, welche den Geschäften am Pasinger Bahnhof und dem Einkaufszentrum Pasinger Arcaden zum Be- und Entladen sowie Verkehrsteilnehmern im Pasinger Zentrum für rasche Erledigungen dient, ist ihre Funktion beeinträchtigt worden (vgl. OVG NW, U. v. 24. März 1998 - 5 A 183/96 - juris Rn 8 ff. m.w.M.). Zum anderen dürfen mit Abschleppmaßnahmen ungeachtet des Grundsatzes, dass die Nachteile, die mit ihnen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zur damit bezweckten Behebung der Verkehrsstörung stehen dürfen (BVerwG, B. v. 1. Dezember 2001 - 3 B 51/00 - juris 3 m.w.N.), auch spezial- und generalpräventive Zwecken verfolgt werden, zum Beispiel in innerstädtischen Räumen mit großer Parkraumnot durch konsequentes Abschleppen bestimmte Missstände zurückgedrängt werden (vgl. BVerwG, B. v. 18. Februar 2002 - 3 B 149/01 - juris Rn 8). Weiter ist die Inanspruchnahme des Klägers für die Kosten der Abschleppmaßnahme auch nicht deshalb unverhältnismäßig oder unbillig im Sinne von Art. 76 Satz 4 PAG, weil er, wie er vorgetragen hat, plötzlich nicht mehr fahrfähig gewesen sei und sich mit einem Taxi ins Krankenhaus habe bringen lassen müssen. Denn die Kostenerhebung für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme und die Verwahrung nach Sicherstellung knüpft von Gesetzes wegen (Art. 9 Abs. 2 Satz 1, Art. 28 Abs. 3 Satz 2 PAG; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu Art. 8 PAG in LT-​Drs. 8/8134, S. 17) nicht an das Verschulden, sondern an die polizeirechtliche Verantwortlichkeit gem. Art. 7 und 8 PAG an. Auch die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Gefahrabwehrmaßnahme setzt ein Verschulden nicht voraus (vgl. VG München, U. v. 19. Oktober 2010 - M 7 K 10.2283 -; VG Würzburg, U. v. 29. November 2008 - W 5 K 08.1844 - juris Rn 17; OVG Hamburg, U. v. 29. Januar 2008 - 3 Bf. 253/04 - juris Rn 29; OVG Saarland, U. v. 14. August 1990 - 1 R 184/88 - juris 2. Orientierungssatz). Im Übrigen hat der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger bei Verlassen seines Fahrzeugs weder einen Hinweis auf den Grund für dessen verbotswidriges Abstellen und seine Erreichbarkeit gegeben noch vom Krankenhaus aus für eine Entfernung des Fahrzeugs durch einen Dritten gesorgt hat.

Auch die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Dem Abschleppunternehmer stand die geltend gemachte Pauschale für eine Abschleppung auf der Grundlage des mit dem Beklagten abgeschlossenen Rahmen-​Tarifvertrags Los Nr. 18 Tarif Nr. 1.1. zu.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Beschluss
Der Streitwert wird auf 308,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).