Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 28.10.2016 - 28 K 7528/15 - Bekanntgabe des Verwaltungsakts und Bescheiddatum

VG Düsseldorf v. 28.10.2016: Keine Fiktion der Bekanntgabe des Verwaltungsakts und Bescheiddatum


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.10.2016 - 28 K 7528/15) hat entschieden:
  1. Die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ist nicht anwendbar, wenn der Tag der Aufgabe des Verwaltungsakts nicht feststeht; dieser Tag ergibt sich insbesondere nicht zwingend aus dem Bescheiddatum. Es gibt keinen Anscheinsbeweis oder allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Bescheid am Tag seiner Herstellung bzw. seiner Datierung auch zur Post gegeben wird.

  2. Zum Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung von zwei Unterkonstruktionen (Werbeträgerelemente) für wechselnde Brückenwerbung am Geländer einer Eisenbahnbrücke.

Siehe auch Die Rechtsmittelbelehrung in den verschiedenen Verfahrensarten und Die Fahrerlaubnis im Verwaltungsrecht


Tatbestand:

Die Klägerin beantragte unter dem 14. August 2014 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung von zwei Unterkonstruktionen (Werbeträgerelemente) für wechselnde Brückenwerbung am Geländer des Brückenbauwerks der Eisenbahnüberführung über die X1. -C. -Straße / X. Straße - Bundesstraße 8 (B 8), Gemarkung E. , Flur 19, Flurstück 118.

Mit einem am 29. September 2015 gefertigten und an die Anschrift der Regionalniederlassung in Essen adressierten Bescheid lehnte die Beklagte nach Beteiligung des Beigeladenen und nach vorheriger Anhörung der Klägerin die Erteilung der beantragten Genehmigung mit der Begründung ab, der Beigeladene habe die Zustimmung zu dem Bauvorhaben versagt. An Brücken über Bundesfernstraßen dürften Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. In dem gleichen Bescheid setzte die Beklagte zudem eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro fest. Der von der Sachbearbeiterin der Beklagten unterschriebene Bescheid enthält das Ausfertigungsdatum "29.09.2015", darunter sind in Grünschrift die Zeichen -"- gesetzt.

Die Klägerin - vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten - hat am Montag, den 9. November 2015 per Telefax Klage erhoben, mit der sie zunächst begehrt hat, die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Anbringung von zwei Unterkonstruktionen an der Eisenbahnbrücke zu verpflichten. Neben der Klageschrift ist auch der angegriffene Ablehnungsbescheid per Telefax übermittelt worden.

Die Klägerin trägt vor: Die Klage sei innerhalb der Klagefrist erhoben und deshalb zulässig. Der angefochtene Ablehnungsbescheid - welcher ihr nur noch in eingescannter Form vorliege - sei ihr erstmals - und zwar der für Bauanträge zuständigen Regionalniederlassung in F. - am 7. Oktober 2015 zugegangen. Üblicherweise werde der Gebührenbescheid dort, damit entsprechende Kosten zugeordnet werden könnten, mit einer ID-​Nummer versehen. Der komplette Bescheid werde gescannt, dem Rechtsbeistand per Email übermittelt und anschließend digital abgelegt. Der originale Gebührenbescheid hingegen werde auf dem Postweg in die zentrale Buchhaltung versandt, wo dieser mit einem Barcodeaufkleber versehen und für den digitalen Buchungsverlauf gescannt werde. Der Originalbescheid werde nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres vernichtet, da nach Auskunft des Wirtschaftsprüfers eine Aufbewahrung nach dem Scannen und Speichern nicht nötig sei. Zwar liege der Briefumschlag, in dem der Ablehnungsbescheid versandt worden sei, nicht mehr vor. Die zuständige Mitarbeiterin bestätige jedoch in dem beigefügten Schreiben vom 8. Januar 2016, dass der streitgegenständliche Bescheid von ihr am 7. Oktober 2015 angenommen und - wie aus dem vorgelegten Scanausdruck ersichtlich sei - mit dem entsprechenden Eingangsstempel versehen worden sei. Soweit die Beklagte beanstande, dass die mit der Klageschrift eingereichte Vervielfältigung und die aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 8. Juni 2016 - wonach sich auf der in der Gerichtsakte befindlichen Kopie der Eingangstempel nicht mit der gebotenen Sicherheit erkennen lasse - mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 eingereichte Vervielfältigung des Bescheides nicht druckidentisch seien, ließe sich dies mit den zuvor dargelegten internen Organisationsabläufen erklären. Scan- / Druck- / Fax- und Mailvorgänge würden mit verschiedenen Verfahren, Auflösungen und Geräten arbeiten, weshalb Abweichungen bei der Lesbarkeit einzelner Abschnitte oder Bereiche, insbesondere nach mehrfachem Scannen usw., technisch bedingt und hinreichend erklärt seien.

Die Klage sei auch begründet. Der beantragte Standort befinde sich innerhalb eines der Erschließung dienenden Teils der Ortsdurchfahrt, so dass das Verbot des § 9 Abs. 6 FStrG nicht greife. Die Festsetzung einer Ortsdurchfahrt nach Bundes- oder Landesrecht entfalte keine rechtliche Bindung für die Frage, ob der Straßenabschnitt eine Ortsdurchfahrt oder "freie Strecke" darstelle. Eine Ortsdurchfahrt im anbaurechtlichen Sinne werde allein durch die tatsächlichen Gegebenheiten, d.h. durch eine im fraglichen Bereich der Straße vorhandene geschlossene Ortslage infolge zusammenhängender Bebauung bestimmt. Eine bandartige, einzeilige Bebauung müsse diesen Anforderungen nicht grundsätzlich widersprechen.

Die Klägerin, die am 16. August 2016 ihre Klage teilweise zurückgenommen hat, beantragt nunmehr noch schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. September 2016 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für die Anbringung einer Unterkonstruktion für wechselnde Brückenwerbung an dem der X. Straße zugewandten Brückengeländer der über die Bundesstraße 8 führenden Eisenbahnbrücke auf dem Flurstück 118, Flur 2 in der Gemarkung E. zu erteilen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Die Klage sei bereits unzulässig. Der auf den 29. September 2015 datierte Ablehnungsbescheid sei an diesem Tag von der Beklagten in den Postausgang verbracht worden, was sich aus der entsprechenden Markierung des Schriftstücks ergebe. Entweder am selben Tag, spätestens jedoch am darauf folgend Tag, also am 30. September 2015, sei der Bescheid im üblichen standardisierten Verwaltungsablauf zur Post gegeben worden. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt werde, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Bekanntgabe sei mithin am 2. Oktober, spätestens aber am 3. Oktober 2015 erfolgt, so dass die Klage am 2. bzw. 3. November 2015 hätte erhoben werden müssen. Das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des Zugangszeitpunktes sei nicht schlüssig. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen zeigten, dass der angeblich am 7. Oktober 2015 angebrachte Eingangsstempel auf der für die Klägerin bestimmten Ausfertigung des Ablehnungsbescheides nur zu einem späteren Zeitpunkt aufgedruckt worden sein könne. Die mit der Klageschrift eingereichte, per Fax übermittelte Kopie sei mit der angeblich eingescannten Version des Originals nicht identisch. Die Dokumente würden sich aufgrund des Barcodes unterscheiden, der auf der eingescannten Version angebracht worden sei. Unterschiede beträfen auch die Lesbarkeit der Unterschrift der Sachbearbeiterin und der auf dem Bescheid handschriftlich aufgebrachten ID-​Nummer.

Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Sie - die Beklagte - sei an die Entscheidung der Beigeladenen gebunden und schon deshalb an der Erteilung der Baugenehmigung gehindert. Die Baugenehmigung sei nach § 9 Abs. 6 Satz 2 FStrG zu versagen gewesen. Die Bahnbrücke liege außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten. Im direkten Umfeld der Bahnbrücke, sowohl vor, als auch hinter der Brücke, befände sich keine geschlossene Ortslage im Sinne einer zusammenhängenden Bebauung. Selbst wenn eine geschlossene Ortslage und eine zusammenhängende Bebauung angenommen würde, so sei auf die Regelung in § 9 Abs. 3a FStrG zu verweisen. Auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen seien die Belage nach Abs. 3 und somit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Ausbauabsichten oder die Straßenbaugestaltung zu beachten. Die Berücksichtigung dieser Belange führe dazu, dass die Baugenehmigung rechtmäßig versagt worden sei. Die Zulassung von Werbeanlagen komme gemäß Abs. 3 nur in Betracht, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werde und könne deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen erfolgen. Ziel der Werbung sei es, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer zu erregen und durch die auffällige Gestaltung die Beobachtung des Verkehrsgeschehens zumindest vorübergehend einzuschränken, wodurch typischerweise Gefahren entstünden.

Das beigeladene Land beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Es teilt die Auffassung der Beklagten, dass sich die Bahnbrücke außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten befinde.

Der Berichterstatter hat am 10. August 2016 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Im Ortstermin hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie die Anbringung der Unterkonstruktion an dem der X1. -C. -Straße zugewandten Brückengeländer begehrt hat. Hinsichtlich des verbleibenden Streitgegenstandes haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die über den Ortstermin gefertigte Niederschrift und die zur Akte genommenen Lichtbilder verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Bezeichnung des Beigeladenen ist von Amts wegen abgeändert worden, weil der Landesbetrieb Straßenbau NRW gemäß § 14a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) - als landeseigener Betrieb ein rechtlich unselbständiger Teil der Landesverwaltung und als solcher selbst nicht beteiligtenfähig im Sinne von § 61 VwGO ist.

Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter gemäß §§ 87a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Das Verfahren ist aus Klarstellungsgründen gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Die noch zur Entscheidung stehende Klage im Übrigen ist zulässig, insbesondere rechtzeitig, d.h. innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO erhoben. Nach der genannten Vorschrift muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

Das Gericht legt zugrunde, dass die nach § 41 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides gegenüber der Klägerin - wie von dieser vorgetragen - am 7. Oktober 2015 erfolgt ist.

Es entspricht allgemeiner Meinung, dass für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts § 130 BGB analog anzuwenden und darauf abzustellen ist, wann bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse des Empfängers mit der Kenntnisnahme durch ihn zu rechnen ist,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1994 - 4 B 212/93 - juris.
Da die Behörde die Kenntnisnahme selbst nicht bewirken kann, reicht insoweit wie bei der zivilrechtlichen Willenserklärung die Möglichkeit der Kenntnisnahme aus. Zentrale Voraussetzung ist deshalb bei schriftlichen Verwaltungsakten ihr Zugang gemäß § 130 BGB. Ein Schriftstück ist bereits dann zugegangen, wenn es derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter Ausschluss unbefugter Dritter von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten auch von ihm erwartet werden kann,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-​Vorpommern, Urteil vom 24. März 2015 - 1 L 313/11 - juris, m.w.N.
Mit der Übergabe des Briefumschlags bzw. der darin enthaltenen Bescheidausfertigung an die Mitarbeiterin der Klägerin ist das Schriftstück in den Machtbereich der Klägerin gelangt.

Demgegenüber greift die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nicht durch. Nach dieser Vorschrift gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Das gilt nach Satz 3 nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW setzt nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung voraus, dass die Aufgabe zur Post erfolgt ist bzw. feststeht, an welchem Tag die Aufgabe zur Post erfolgt ist. Die Vermutung des Zuganges knüpft also an das Datum der Aufgabe des Bescheides zur Post an. Die Vermutung ist hingegen nicht anwendbar, wenn der Tag der Aufgabe des Verwaltungsakts nicht feststeht; dieser Tag ergibt sich insbesondere nicht zwingend aus dem Bescheiddatum, denn es gibt keinen Anscheinsbeweis oder allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Bescheid am Tag seiner Herstellung bzw. seiner Datierung auch zur Post gegeben wird. Insoweit ist die Behörde - materiell - beweispflichtig, dass der Bescheid ihren Bereich rechtzeitig bzw. zu dem von ihr behaupteten Datum verlassen hat,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-​Vorpommern, Urteil vom 24. März 2015 a.a.O..
Eine Behörde ist zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet. Dafür reichen die einfache Zuleitung oder kommentarlose Übergabe des jeweiligen Schriftstücks an die amts interne Postausgangsstelle ebenso wenig aus wie ein bloßer Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet. Vielmehr ist regelmäßig ein Absendevermerk der Poststelle erforderlich. Liegt ein solcher Vermerk nicht vor, muss das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung beurteilen, ob es die rechtzeitige Absendung für nachgewiesen hält oder nicht; die Regeln des Anscheinsbeweises sind insoweit nicht anwendbar,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-​Vorpommern, Urteil vom 24. März 2015 a.a.O., m.w.N.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes steht der Tag der Aufgabe des streitgegenständlichen Bescheides zur Post nicht fest.

Ein Beleg über den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post lässt sich weder dem Verwaltungsakt noch dem Verwaltungsvorgang entnehmen. Der Bescheid enthält lediglich unter dem Fertigungsdatum in Grünschrift das Zeichen -"- . Aus diesem soll sich nach Angaben der Beklagten ergeben, dass das Schriftstück in den Postausgang verbracht worden sei. Die Beklagte benennt selbst aber nicht den konkreten Tag, an dem die Übergabe des Schriftstücks an die Post erfolgte, sondern mutmaßt, dass der Bescheid "spätestens" am 30. September 2015 zur Post gegeben worden sei. Es ist jedoch durchaus nicht unüblich und aus der gerichtlichen Praxis bekannt, dass zwischen der Ausfertigung eines Schriftstücks durch eine Behörde und der Absendung mehrere Tage vergehen können. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich der Grünmarkierung nicht entnehmen lässt, ob diese von der Sachbearbeiterin oder einem anderen Mitarbeiter angebracht worden ist, und ob diese Markierung den Tag der Abgabe des Schriftstücks an die behördeninterne Poststelle oder den Tag der Übergabe an die Post betreffen soll. Vor diesem Hintergrund vermag das erkennende Gericht nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid tatsächlich am 30. September 2015 zur Post gegeben wurde.

Fehlt es damit bereits an den Voraussetzungen für das Eingreifen der Zugangsfiktion, kommt es auf die nachrangige Frage, ob eine Ausnahme von der Zugangsvermutung anzunehmen ist, nicht mehr an. Aber selbst wenn man die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW als erfüllt ansehen wollte, so könnte die Fiktion hier keine Geltung beanspruchen, weil die Klägerin in schlüssiger Weise dargelegt hat, dass die von der Beklagten mit der Übermittlung beauftragte Post den Ablehnungsbescheid erst am 7. Oktober 2015 einer ihrer Mitarbeiterinnen übergeben hat. Damit ist der Bescheid erst an diesem Tag in den Machtbereich der Klägerin gelangt. Die von der Beklagten gegenüber dieser Annahme geäußerten Zweifel vermag das Gericht nicht zu teilen. Die Klägerin hat durch die Offenlegung ihres Organisationsablaufes schlüssig dargelegt, dass ihr die mit der Post übersandte Bescheidausfertigung urschriftlich nicht mehr vorliegt, dass sich aber der Tag des Posteingangs aus dem von der Mitarbeiterin in der Regionalstelle F. aufgebrachten Poststempel ergibt, wobei sich die Unterschiede des Ausdrucks, insbesondere im Hinblick auf den nur auf einem Ausdruck vorhandenen Barcode, aus dem Organisationsablauf erklären lassen. Den von der Behörde im Zweifel zu erbringenden gegenteiligen Nachweis eines anderen Zugangszeitpunktes (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbs. VwVfG NRW) hat die Beklagte nicht geführt.

Ist nach alldem davon auszugehen, dass der Klägerin der Bescheid am 7. Oktober 2015 zugegangen war, so endete die Klagefrist, weil der 7. November 2015 auf einen Samstag fiel, mit Ablauf des 9. November 2015.

Die Klage ist auch begründet. Die begehrte Baugenehmigung, der die Klägerin gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW bedarf, weil in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 nichts anderes bestimmt ist und die Anbringung von Werbetafeln an einem Brückenbauwerk weder dem Vorrang des Verkehrsanlagenrechts (vgl. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG) unterfällt, noch die Anbringung dazu führt, dass die Werbetafel Bestandteil oder Zubehör der Betriebsanlage Brückenmauer wird,
vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1997 - 11 A 1566/94 - BRS 59 Nr. 134,
ist gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, denn dem Vorhaben stehen öffentlich-​rechtliche Vorschriften nicht entgegen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Beigeladenen steht dem Vorhaben nicht die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) entgegen. Die Vorschrift bestimmt, dass an Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb "dieser" Teile der Ortsdurchfahrten -d.h. außerhalb der in Satz 1 genannten, zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten- Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden dürfen. Grund für dieses Verbot ist der Umstand, dass außerhalb des Erschließungsbereichs und vor allem an den freien Strecken, die regelmäßig mit höherer Geschwindigkeit befahren werden können, Werbung den sicheren und störungsfreien Verkehrsablauf nachhaltig beeinflussen kann. Die nach der Klagerücknahme noch zur Genehmigung gestellte Anlage, also die Unterkonstruktion an dem der X. Straße zugewandten Brückengeländer, soll jedoch an einer Brücke angebracht werden, die sich nicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten befindet.

§ 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG definiert eine Ortsdurchfahrt als den Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Nach Abs. 4 Satz 2 ist geschlossene Ortslage der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

Im hier zu beurteilenden Bereich des Aufstellungsortes verläuft die B 8 innerhalb geschlossener Ortslage, denn der Bebauungszusammenhang wird durch die Eisenbahnbrücke und die in Nordwest-​/Südost-​Richtung verlaufende Eisenbahnlinie, also durch das der Bebauung entzogene Gelände, nicht unterbrochen.

Ein Bebauungszusammenhang greift so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Auf die Art der Bebauung kommt es nicht an. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Straßenstück in der geschlossenen Ortslage liegt, bleibt außer Betracht, ob Grundstücke eine unmittelbare Zufahrt bzw. einen unmittelbaren Zugang zur Bundesstraße haben oder anderweitig erschlossen sind,
vgl. Marschall-​Netter, FStrG, Kommentar, 6. Aufl. 2012, § 5 Rdnr. 25, sowie die Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zug der Bundesstraßen (Ortsdurchfahrtsrichtlinien - ODR) i.d.F. des Allgemeinen Rundschreibens Nr. 12/2012 des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 10. August 2012.
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW,
Urteil vom 9. September 2004 - 7 A 2671/03 - juris,
ist der Bebauungszusammenhang als Merkmal einer geschlossenen Ortslage nicht nach den Kriterien des § 34 BauGB zu prüfen; insbesondere ist nicht aus der Perspektive der einzelnen Anliegergrundstücke zu prüfen, ob sie in einem Bebauungszusammenhang stehen. Vielmehr muss die Perspektive von der Straße ansetzen, und zwar sind die Grenzen der Ortsdurchfahrt regelmäßig nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereiches zu bestimmen, wo dieser sich gegenüber dem "freien Gelände" absetzt,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 25 K 3578/11 - juris.
Hiernach ist die Situation im hier maßgeblichen Bereich wie folgt zu beurteilen: Entlang der aus nordwestlicher Richtung in einem Bogen auf den Brückenkörper zulaufenden X. Straße findet sich jedenfalls ab dem Kreuzungsbereich "M.-​straße " / "I.-​straße " zu beiden Seiten durchgängig Bebauung ohne größere, den Bebauungszusammenhang unterbrechende Lücken. Hier sind an der Westseite der B 8 eine Spielothek, eine Gaststätte mit Sky-​Sportsbar und angegliederter Cocktail-​Bar sowie eine Autowerkstatt (F1. ) angesiedelt. Auf der gegenüber liegenden Seite, also den Flächen östlich der B 8, stehen drei Wohngebäude sowie der Firmensitz einer Bäckerei und ein Autohaus (Ford M1. ) auf. Im Kurvenbereich unmittelbar vor dem Brückenkörper finden sich drei weitere Baukörper (X. Straße 12-​18), die teils gewerblich, teils wohnlich genutzt werden. Auf der anderen Seite des Brückenkörpers setzt sich die Bebauung entlang der B 8 - dort benannt als X1. -C1. -Straße - fort. Auch hier findet sich beidseitig durchgängig Bebauung, zunächst bis zur Kreuzung X2. -M2. -Straße / Am alten E1. in Gestalt gewerblicher Bauten (Shell-​Tankstelle einerseits, S. Automobile andererseits), danach -jedenfalls bis zum Kreuzungsbereich H.-​straße - folgt überwiegend Wohnbebauung.

Innerhalb dieser geschlossenen Ortslage dient die B 8 nicht nur der Erschließung der anliegenden Grundstücke und ist deshalb "Ortsdurchfahrt", sondern sie ist auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt.

Ortsdurchfahrten sind im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1 FStrG dann zur Erschließung der anliegenden Grundstücke "bestimmt", wenn das Vorhandensein der Bundesfernstraße den anliegenden Grundstücken die Qualität der (verkehrlichen) Erschließung vermittelt. Ihretwegen muss eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig sein,
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 2/82 - NVwZ 1985, 825, m.w.N..
Ob Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundesfernstraße zur Erschließung der ihr anliegenden Grundstücke bestimmt sind, ist vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Das erfordert die Zielsetzung des § 9 FStrG. Schutzgut des § 9 Abs. 1 FStrG ist die Sicherheit und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs. In deren Interesse liegt es, die Bundesfernstraßen von Sichtbeeinträchtigungen freizuhalten, Ablenkungen des fließenden Verkehrs durch Werbeanlagen oder durch andere bauliche Anlagen zu vermeiden und die Straßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt vor störenden Zufahrten oder Zugängen freizuhalten. Die (Fern-​)Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße wird nachteilig beeinflusst, wenn die Straße neben ihrer straßenrechtlichen Aufgabe auch der Erschließung der ihr anliegenden Grundstücke zu dienen bestimmt ist. Der Gesetzgeber hat diesen Konflikt unterschiedlicher Belange für Teile der Ortsdurchfahrten, die (noch) nicht zur Erschließung bestimmt sind, in § 9 Abs. 1 FStrG außerhalb möglicher Planfeststellungsverfahren oder Bebauungspläne zugunsten der (Fern-​)Verkehrsfunktion entschieden. Das gilt auch dann, wenn sich die anliegenden Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB befinden. Einer straßenrechtlich nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Bundesfernstraße kann eine Erschließungsfunktion nicht durch die vorhandene oder entstehende Randbebauung aufgedrängt werden, wenn nicht die Erschließungsfunktion in einem Verfahren bauplanerischer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 7 FStrG bewirkt wird. Ist aber die Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße bereits erkennbar zugunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke faktisch eingeschränkt, so entfällt der innere Grund, nach wie vor mit Hilfe des Anbauverbots die Sicherheit und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten zu wollen. Tatsächliche Umstände von indizierendem Gewicht sind neben der vorhandenen Bebauung auch der Ausbauzustand der Bundesfernstraße und die Zugänglichkeit zu den anliegenden Grundstücken. Hierzu zählen etwa Zufahrten oder Zugänge. Der Ausbau von Geh- und Fahrradwegen dürfte ebenfalls bedeutsam sein. Andererseits können Leitplanken die Zugänglichkeit ausschließen. Ähnliches gilt für Grünstreifen, Zäune und Buschwerk. Derartige tatsächliche Gegebenheiten können den Eindruck vermitteln, dass auch innerhalb der geschlossenen Ortslage und trotz eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB nach wie vor eine freie Strecke besteht. Ein Indiz kann auch sein, dass die anliegenden Grundstücke bereits rückwärtig erschlossen sind,
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 2/82 - NVwZ 1985, 825; VG Münster, Urteil vom 23. Februar 2012 - 8 K 1863/10 - juris.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zusammenfassend anhand der örtlichen Gegebenheiten festzustellen, dass die Verkehrsfunktion der B 8, dem weiträumigen Verkehr zu dienen, auf dem ca. 400 m langen Streckenabschnitt zwischen der Kreuzung "I.-​straße " / "M.-​straße " und der Kreuzung "Am Alten E1. " / "X2. -M3. -Straße" durch tatsächliche Gegebenheiten erkennbar zu Gunsten der Erschließung eingeschränkt ist. In diesem Bereich der B 8, in dem eine Tempobeschränkung von 60 km/h für Kraftfahrzeuge gilt, verläuft beidseitig ein breit ausgebauter Geh- und Radweg, und die Zugänglichkeit der anliegenden Grundstücke von der B 8 aus wird für Fußgänger und Radfahrer nicht durch Zäune, Buschwerk oder Leitplanken beeinträchtigt. Beispielsweise reichen die Abstell- und Ausstellungsflächen von Ford M1. unmittelbar an den Gehweg heran und können von dort aus betreten werden. Aber auch von der Fahrbahn der B 8 aus - jedenfalls im Bereich der X. Straße zwischen der Kreuzung "I.-​straße " / "M.-​straße " und dem Brückenkörper - werden anliegende Grundstücke verkehrsmäßig erschlossen. Zwischen der Spielothek und der Gaststätte ist der Bordstein zum besseren Befahren der dortigen - offenbar als Parkplatz genutzten - Frei- bzw. Hoffläche abgesenkt und die ansonsten durchgängig gezogene Trennlinie (Fahrstreifenbegrenzung) zwischen den für die beiden Fahrtrichtungen zur Verfügung stehenden Fahrbahnen der X. Straße ist an dieser Stelle unterbrochen, so dass auch den aus südlicher Fahrtrichtung kommenden Verkehrsteilnehmern das (Links-​) Abbiegen auf das an die B 8 anliegende Grundstück erlaubt ist, wodurch die Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße in erheblicher Weise nachteilig eingeschränkt wird. Ebenfalls von der B 8 aus werden die anliegenden Grundstücke X. Straße 12 - 18 erschlossen. Hier führt, wenn die B 8 aus südlicher Richtung, also von der X1. -C. -Straße kommend, befahren wird, die Erschließung nahezu im 90 Grad Winkel über den dortigen Geh- und Radweg hinweg auf das Autohaus zu, um dann spitzwinkelig und unbefestigt in Richtung der Gebäude 12-​18 zu verschwenken, so dass Bewohner oder Besucher, die ein Kraftfahrzeug nutzen, die Geschwindigkeit auf der B 8 erheblich reduzieren müssen, damit sie an dieser Stelle in die Zufahrt einbiegen können, ohne sich oder andere zu gefährden. Dabei muss auch in Betracht gezogen werden, dass der Kraftfahrzeugführer sogar gezwungen sein kann, sein Fahrzeug auf der B 8 anzuhalten, um Fußgänger oder Radfahrer passieren zu lassen. Dies gilt auch für jene Autofahrer, die die B 8 aus nördlicher Richtung kommend verlassen wollen, um zu den Gebäuden X. Straße 12- 18 zu gelangen. Auch an dieser Stelle, also unmittelbar vor dem Kurvenbereich, ist die grundsätzlich vorhandene Fahrstreifenbegrenzung unterbrochen, so dass Linksabbiegern die Einfahrt in den dortigen Erschließungsweg ermöglicht wird. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die hier beschriebenen Zufahrtsmöglichkeiten nicht oder nur äußerst selten von Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Der Einzelrichter hat schon in seiner Verfügung vom 16. August 2016 darauf hingewiesen, dass der an dieser Stelle von der X. Straße abzweigende Weg nicht nur der Erschließung der dortigen Gebäude X. Straße 12 bis 18 dient, sondern nach einem Linksknick weiter auf die Eisenbahnbrücke führt. Auf dem dort vorhandenen weitläufigen Gelände residiert unter der Anschrift "X. Straße 10" unter Einschluss des angrenzenden Areals die "I1. E. ", bestehend aus einem Hundeausbildungsbetrieb, einer Hundepension, einer Hundetagesstätte (Öffnungszeit: Montag bis Freitag von 8:00 bis 19:00 Uhr) und einem Hundesalon. Die Zufahrt zu diesen Betrieben erfolgt ausweislich des Internetauftritts der "I1. " ausschließlich über den von der X. Straße abzweigenden Weg, der über einen unbeschrankten Bahnübergang auf das Bahngelände führt.

Schließlich stehen auch weder § 13 Abs. 2 BauO NRW, wonach Werbeanlagen u.a. nicht die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden dürfen, noch § 9 Abs. 3a FStrG der Genehmigung entgegen.

Gemäß § 9 Abs. 3a FStrG sind die Belange nach Absatz 3 auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten. Zu beachten sind demnach die in Abs. 3 u.a. genannten Belange der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht allein darauf an, ob Gefahren oder Schäden für die Verkehrsteilnehmer eintreten können; geschützt werden soll von der Vorschrift auch ein normaler Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll ebenfalls sichergestellt werden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963 - I C 247.58 - BVerwGE 16, 116/129 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 15 ZB 10.2590 - juris, m.w.N.
Die Voraussetzungen beider Rechtsgrundlagen liegen jedoch nicht vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Werbeanlage am Vorhabenstandort die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet. Der Oberbegriff der "Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" hat zum Ziel, dass kein Verkehrsteilnehmer gefährdet (Sicherheit) oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird (Leichtigkeit). Die Sicherheit hat also die Abwendung von Gefahren für den Verkehr und von diesem, die Leichtigkeit den möglichst ungehinderten Verkehrsfluss im Blick.

Die Sicherheit des Verkehrs wird durch das streitige Bauvorhaben nicht merklich beeinträchtigt. In einem innerörtlichen, gewerblich geprägten Bereich - wie hier - sind die Verkehrsteilnehmer an das Vorhandensein von Werbeanlagen gewöhnt,
vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 9 ZB 11.2280 - juris.
Werbeanlagen werden insbesondere dann wahrgenommen, wenn der Verkehr stockt oder gar vollständig zum Erliegen kommt. Eine gewisse Ablenkungswirkung von Werbeanlagen für die Verkehrsteilnehmer besteht letztlich immer. Angesichts der hier nur erlaubten Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h und der oben aufgezeigten Verkehrsführung wird die Sicherheit des Verkehrs von der geplanten Werbetafel nicht merklich mehr beeinträchtigt als durch die bereits längs der Bundesstraße vorhandene Werbung am Ort der Leistung, z.B. mehrere großflächige Fahnen vor dem Autohaus M1. , vor der Autowerkstatt F1. und vor der Bäckerei T.

Schließlich sind auch die Verkehrsverhältnisse im Umgriff des Vorhabens nicht von einer derartigen Schwierigkeit, dass es die Verkehrssicherheit erfordern würde, die streitgegenständliche Werbeanlage abzulehnen. Zwar ist bei der Ein- und Ausfahrt von der X. Straße auf die anliegenden Grundstücke eine gewisse Sorgfalt der Verkehrsteilnehmer geboten, allerdings handelt es sich keineswegs um eine völlig außergewöhnliche oder verkehrsmäßig besonders schwierige Situation. Vielmehr ist vom durchschnittlichen Fahrzeugführer - der heutzutage an vielfältige Ablenkungen im Straßenverkehr gewöhnt ist - ohne weiteres zu verlangen, dass er seine Aufmerksamkeit auf den Ein- bzw. Ausbiegevorgang richtet. Es ist auch nicht zu erwarten, dass etwa die Sichtverhältnisse durch die streitgegenständliche Werbeanlage unzumutbar erschwert würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 155 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.