Das Verkehrslexikon

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Rechtsmittelbelehrung in den verschiedenen Verfahrensarten

Die Rechtsmittelbelehrung in den verschiedenen Verfahrensarten




Gliederung:


- Einleitung
-   Allgemeines
-   Verfassungsrechtsprechung
-   Zivilverfahren
-   Bußgeldverfahren
-   Verwaltungsverfahren



Gliederung:


- Allgemeines

Einleitung:


Außer in zivilgerichtlichen Verfahren ist seit längerem gesetzlich geregelt, dass Entscheidungen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen.


Aber auch für die zivilgerichtlichen Verfahren wird seitens des Bundesgesetzgebers die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung für erforderlich gehalten, wenn in dem betreffenden Verfahren kein Anwaltszwang besteht bzw. wenn eine Entscheidung in einer Verfahrenssituation ergeht, in der eine Wahrnehmung der Interessen des Mandanten nicht gewährleistet ist. Dies kann der Fall sein bei Versäumnisentscheidungen oder bei Kostenentscheidungen, weil beispielsweise bei letzteren eine Konfliktsituation zwischen Anwalt und Mandant leicht denkbar ist.

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Allgemeines:


Fristberechnung - - Fristbeginn - Fristende

Fristenkontrolle und Fristennotierung in der Anwaltskanzlei

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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Verfassungsrechtsprechung:


BVerfG v. 20.06.1995:
Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche Klagen von Verfassungs wegen - jedenfalls derzeit noch - nicht geboten.

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Zivilverfahren:


BGH v. 02.05.2002:
Für die gemäß WEG § 45 Abs. 1 befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung. Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über einzuhaltende Form- und Fristerfordernisse sowie über die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist. Unterbleibt die erforderliche Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen, so steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen. Ist der Belehrungsmangel im Einzelfall für das Versäumen der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden, so ist bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers - entsprechend dem Rechtsgedanken aus StPO § 44 S. 2 - unwiderlegbar zu vermuten.

BGH v. 26.03.2009:
Für die gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung. Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen. Ist der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich, ist bei der Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers unwiderleglich zu vermuten.

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Bußgeldverfahren:


OWi-Verfahren allgemein

OLG Hamm v. 10.11.2009:
Ist im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt, dass eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, so beweist dies auch ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Einer weiteren schriftlichen Rechtsmittelbelehrung bei Urteilszustellung bedarf es dann nicht.

KG Berlin v. 01.07.2015:
Wird dem in der Hauptverhandlung nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten entgegen Nr. 142 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 285 Abs. 1 der Richtlinien für das Straf- und das Bußgeldverfahren (RiStBV) kein Merkblatt über die Möglichkeiten und Förmlichkeiten der Rechtsmitteleinlegung ausgehändigt, sondern lediglich eine mündliche Rechtsmittelbelehrung erteilt, so begründet dies jedoch keinen Verstoß gegen § 35a Satz 1 StPO mit der Folge, dass die Fristversäumung für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unverschuldet anzusehen wäre. Eine generelle Pflicht zur Aushändigung eines Merkblattes besteht nicht.

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Verwaltungsverfahren:


Die Fahrerlaubnis im Verwaltungsrecht

VG Düsseldorf v. 28.10.2016:
Die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ist nicht anwendbar, wenn der Tag der Aufgabe des Verwaltungsakts nicht feststeht; dieser Tag ergibt sich insbesondere nicht zwingend aus dem Bescheiddatum. Es gibt keinen Anscheinsbeweis oder allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Bescheid am Tag seiner Herstellung bzw. seiner Datierung auch zur Post gegeben wird.

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