Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Düsseldorf Urteil vom 07.03.2017 - I-1 U 97/16 -

OLG Düsseldorf v. 07.03.2017:


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.03.2017 - I-1 U 97/16) hat entschieden:
Auf allgemein zugänglichen Privatparkplätzen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Dabei gilt für jeden Fahrzeugführer das aus § 1 Abs. 2 StVO folgende Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme. Wegen der auf einem Parkplatz ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge obliegen jedem Kraftfahrer dabei erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. Angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz muss bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Schrittgeschwindigkeit bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h.


Siehe auch Zur Geltung der Vorfahrtregel "rechts vor links" auf Parkplätzen und in Parkhäusern und Unfälle auf Parkgelände


Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall, der sich am 08.01.2015 in Wuppertal auf dem Parkplatz des B.-​Baumarktes, O. Straße 200, ereignet hat. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit der am 04.03.2015 eingegangenen und den Beklagten jeweils am 25.03.2015 zugestellten Klageschrift vom 27.02.2015 hat die Klägerin zunächst neben Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR folgende Schadenspositionen geltend gemacht:

Wiederbeschaffungswert 20.000,00 EUR
abzgl. Restwert: -9.200,00 EUR
Merkantile Wertminderung 850,00 EUR
Sachverständigenkosten 1.228,38 EUR
Nutzungsausfallentschädigung (26 Tage a´ 65,00 EUR) 1.690,00 EUR
Ab- und Anmeldekosten 56,00 EU
Kostenpauschale 25,00 EUR
  14.649,38 EUR


Die Klägerin hat zunächst beantragt
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 14.649,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2015 sowie weitere 1.029,35 EUR zu zahlen.
Nachdem die Beklagte zu 2) am 31.03.2015 gemäß ihres Abrechnungsschreibens vom 26.03.2015 an die Klägerin einen Betrag von 6.473,42 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 650,34 EUR gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit mit Schriftsätzen vom 01.04.2015 und 15.04.2015 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat nunmehr beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 14.649,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2015 abzüglich unter den 31.03.2015 gezahlter 6.473,42 EUR sowie weitere 379,01 EUR zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 12.05.2016 (Az.: 1 O 72/15) die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus einem Betrag von 9.947,50 EUR vom 04.02.2015 bis zum 31.03.2015 sowie weitere 3.892,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2015 sowie weitere 236,69 EUR zu zahlen.

Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen N. stehe nicht fest, dass der Unfall für einen der Beteiligten unvermeidbar gewesen sei.

Die nach §§ 17 Abs.1, Abs.2, 18 Abs.3 StVG erforderliche Abwägung der Verursachungsbeiträge führe zu einer Haftungsverteilung von 20 : 80 zu Lasten der Beklagten.

Zu Lasten des Beklagten zu 1) greife ein Anscheinsbeweis dahingehend ein, dass er unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 StVO dem Zeugen B. die Vorfahrt genommen habe. Der Zeuge B. sei i.S.d. § 8 Abs. 1 StVO bevorrechtigt gewesen, da er von rechts gekommen sei.

Auf dem streitgegenständlichen Parkplatz sei diese Vorfahrtsregel anwendbar. Die beiden Fahrbahnen zwischen den einzelnen Abstellplatzreihen, auf denen sich die beiden Pkws aufeinander zubewegt hätten, dienten nicht nur dem Suchverkehr, sondern sie hätten darüber hinaus Straßencharakter. Insbesondere habe sich die von dem Zeugen B. befahrene Fahrbahn nicht augenscheinlich von dem vom Beklagten zu 1) befahrenen Mittelweg abgehoben. Deren Breite und Fahrbahnoberfläche unterscheide sich nicht dergestalt von dem Mittelweg, dass diese gegenüber dem Mittelweg als untergeordnet angesehen werden müsste. Die von beiden Fahrzeugführern befahrenen Straßenflächen erwiesen sich nach ihrem Ausbauzustand und der Verkehrsführung als im Wesentlichen gleichartig. Dass die von dem Zeugen B. befahrene Fahrgasse nicht ausschließlich dem Suchen von Parkplätzen gelte, ergebe sich darüber hinaus auch daraus, dass am Ende der Gasse eine Umgehungsfahrbahn erreicht werden könne, über die der Eingang zum Baumarkt und die Ausfahrt vom Parkplatzgelände erreicht werden könne.

Dem Beklagten zu 1) sei darüber hinaus ein schuldhafter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 2 und 4 StVO zur Last zu legen. Er habe die Geschwindigkeit nicht den besonderen Verhältnissen auf dem Parkplatz angepasst sei nicht mit einer Geschwindigkeit gefahren, die es ihm erlaubt hätte, innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten zu können. Auf dem Parkplatzgelände hätte er mit Schrittgeschwindigkeit (4 - 7 km/h) in ständiger Bremsbereitschaft fahren müssen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe die Kollisionsgeschwindigkeit hingegen 28 - 32 km/h betragen. Eine Geschwindigkeit von 28 km/h sei auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Beklagten zu 1) im Rahmen der informatorischen Anhörung, nach der seine Sicht nach rechts durch den geparkten Bulli eingeschränkt gewesen sei, zu hoch gewesen.

Auch der Zeuge B. habe den Unfall schuldhaft mitverursacht. Auch er habe nicht die erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten beachtet, die für ihn als Parkplatzbenutzer gegolten hätten. Auf sein Vorfahrtsrecht aus § 8 Abs. 1 S. 1 StVO habe er nicht uneingeschränkt vertrauen dürfen. Nach den örtlichen Verhältnissen hätte er damit rechnen müssen, dass Verkehrsteilnehmer auf dem Mittelweg ihrer Wartepflicht nicht nachkämen und deshalb seine Fahrgeschwindigkeit so wählen müssen, dass er noch unfallvermeidend hätte reagieren können. Dies gelte umso mehr, als der Zeuge B. angegeben habe, dass ihm der geparkte Transporter die Sicht nach links komplett genommen habe. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen stehe fest, dass der Zeuge B. mit einer Geschwindigkeit von 22 km/h unterwegs gewesen sei.

Da der Beklagte zu 1) nicht nur die Vorfahrt des Zeugen B. missachtet, sondern auch die auf den Parkplatz gebotene Höchstgeschwindigkeit um das 4-​fache überschritten habe, sei hier die Haftungsquote von 80% gerechtfertigt.

Die Klägerin könne daher folgende Schäden ersetzt verlangen:

Wiederbeschaffungssaufwand (80% von 10.800,00 EUR) 8.640,00 EUR
Sachverständigenkosten (80% von 1.228,38 EUR) 982,70 EUR
Nutzungsausfall (80% von 325,00 EUR) 260,00 EUR
Kostenpauschale (80% von 25,00 EUR) 20,00 EUR
An- und Abmeldekosten (80% von 56,00 EUR) 44,80 EUR
  9.947,50 EUR


Auf die vorgenannten Schadenspositionen habe die Beklagte zu 2) (nur) einen Betrag von 6.054,69 EUR gezahlt. Die anteilig gezahlten 418,73 EUR hätten außer Betracht zu bleiben, weil diese Summe ausdrücklich auf die nicht streitgegenständlichen Mietwagenkosten, nicht aber auf den geltend gemachten ersatzfähigen Schaden gezahlt worden sei.

Es verbleibe damit ein Anspruch in Höhe von 3.892,81 EUR.

Zudem müssten die Beklagten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 9.947,50 EUR ersetzen. Dies seien 887,03 EUR, von denen die gezahlten 650,34 EUR abzuziehen seien. Die Klägerin könne daher noch einen Betrag in Höhe von 236,69 EUR ersetzt verlangen.

Im Rahmen der Kostenentscheidung seien den Beklagten die Kosten gemäß § 91a ZPO aufzuerlegen, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei. Die Beklagten wären in dieser Höhe ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen gewesen bzw. hätten sich durch die Zahlung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Insbesondere sei die Klägerin sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwandes als auch hinsichtlich der Sachverständigenkosten aktivlegitimiert gewesen. Eine Abtretung des Schadensersatzanspruches in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes sei nicht erfolgt. Ausweislich der Abtretungserklärung sei eine Sicherungsabtretung nur hinsichtlich der Reparatur- und der Mietwagenkosten erfolgt. Durch die Rückabtretung durch den Sachverständigen bestünden auch an der Aktivlegitimation hinsichtlich der Gutachterkosten keine Zweifel. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Mietwagenkosten wegen der erfolgten Abtretung nicht aktivlegitimiert gewesen sei, hätten sich die Beklagten durch die Zahlung freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben, weshalb auch aus diesem Grund eine Kostentragung billig erscheine.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Beklagten tragen vor, das Landgericht habe zu Unrecht ein Vorfahrtsrecht zu Gunsten des Zeugen B. angenommen. Die von diesem befahrene Fahrgasse diente ausschließlich dem sog. "Suchverkehr". Diese habe keinen Straßencharakter in dem Sinne aufgewiesen, als auf ihr fließender Verkehr stattfinden solle. Es sei lediglich festzustellen, dass diese Fahrgasse nicht nur über eine, sondern über zwei Ausfahrten zu erreichen sei. Daraus könne aber kein straßenähnlicher Charakter geschlossen werden. Wenn überhaupt, dann käme der von den Beklagten zu 1) befahrenen "Hauptfahrgasse" ein solcher Charakter zu. Jedenfalls fehlte es an dem Merkmal der klaren und unmissverständlichen Erkennbarkeit des Straßencharakters.

Es sei mithin davon auszugehen, dass beide Unfallbeteiligten die gleichen Sorgfaltspflichten hatten und sie sich hätten verständigen müssen. Beiden sei vorzuwerfen, dass sie sich mit zu hohem Tempo der Unfallörtlichkeit genähert hätten. Aufgrund der höheren Geschwindigkeit des Beklagten-​Pkws werde in der Berufung vorsorglich nur eine Haftungsverteilung von 40 zu 60 zu ihren Lasten geltend gemacht. Bei einer Haftungsquote von 60% ergebe sich ein Schadensersatzanspruch von insgesamt 7.460,63 EUR. Abzüglich der gezahlten 6.473,43 EUR verbleibe eine Forderung in Höhe von 987,20 EUR.

Die vom Landgericht ausgeurteilte Haftungsquote würde die Beklagten aber auch dann über Gebühr belasten, wenn man eine Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1) annehmen würde. Aufgrund der festgestellten Verkehrsverstöße des Zeugen B. wäre nur eine Haftungsquote von 2/3 sachgerecht.

Im Rahmen der Kostenentscheidung habe das Landgericht verkannt, dass die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung im Hinblick auf die Sachverständigenkosten insgesamt unbegründet gewesen sei, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht Anspruchsinhaberin gewesen sei, so dass insoweit keine Erledigung eingetreten sei und die Beklagten auch nicht in Verzug gewesen seien.

Bei der Kostenentscheidung sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten die Kosten der Beweisaufnahme lediglich im Hinblick auf den noch zuzusprechenden Teil der Klageforderung veranlasst hätten.

Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12.05.2016 (Az.: 1 O 72/15) aufzuheben und dahingehend abzuändern, als die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 987,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.04.2015 sowie Zinsen aus einem Betrag von 7.460,63 EUR vom 04.02.2015 bis zum 31.03.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,89 EUR zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihren erstinstanzlichen Vortrag aufrecht und verteidigt das angefochtene Urteil.


II.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Die Beklagten dringen zwar mit ihrem Einwand, dem Beklagten zu 1) sei kein Vorfahrtsverstoß zur Last zu legen, nicht durch. Die Feststellung des Landgerichts, dass der Beklagte zu 1) dem von rechts kommenden Zeugen B. auf dem Parkplatzgelände hätte Vorfahrt gewähren müssen, ist nicht zu beanstanden. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass hier auf dem Parkplatz aufgrund des straßenähnlichen Charakters der beiden Fahrgassen in deren Einmündungsbereich die Vorfahrtsregel "rechts vor links" zu beachten war.

Die Beklagten rügen allerdings zu Recht, dass der Haftungsanteil der Klägerin mit 20% zu niedrig bemessen ist. Aufgrund des vom Landgericht ebenfalls fehlerfrei festgestellten erheblichen Verstoßes des Zeugen B. gegen seine trotz des Vorfahrtsrechts auf dem Parkplatzgelände zu beachtenden allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 1 Abs.2 StVO) hält der Senat hier eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten für gerechtfertigt.

Die Beklagten erreichen auch eine Abänderung der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten, die nicht allein in der geringeren Haftungsquote begründet ist. Die Beklagten greifen mit Erfolg die vollständige Auferlegung der Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits (§ 91a Abs. 1 ZPO) an. Sie haben hinsichtlich der Sachverständigenkosten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, so dass es nicht gerechtfertigt ist, sie insoweit mit den Kosten zu belasten. Auch wenn dies nur zu einer geringfügigen Abänderung der Entscheidung über die Kosten des teilweise für erledigt erklärten Rechtsstreits führt, ergibt sich unter Anwendung der sogenannten "Quotenmethode" insgesamt für die erste Instanz die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung.

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

1. Gemäß § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152; Senat, Urteil vom 27. Oktober 2015, Az.: I-​1 U 46/15).

2. Das Landgericht hat zu Recht im Rahmen der nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG erforderlichen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile einen schuldhaften Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 8 Abs. 2 StVO festgestellt, durch den die Betriebsgefahr des von ihm geführten Pkws erheblich erhöht war. Hierzu bedarf es nicht einmal des Rückgriffs auf die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins. Dieser Verstoß ist nach dem Parteivorbringen und der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme bewiesen.

a) Ohne Erfolg greifen die Beklagten die Feststellung des Landgerichts, der Zeuge B. sei gegenüber dem Beklagten zu 1) vorfahrtsberechtigt gewesen, an. Sein Vorfahrtsrecht ergibt sich hier aus einer entsprechenden Anwendung des § 8 Abs. 1 S.1 StVO.

aa) Es ist anerkannt, dass auf allgemein zugänglichen Privatparkplätzen - wie hier auf dem für jedermann zugänglichen Parkplatz der Firma B. - die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gelten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015, Az.: VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098; Senat, Urteil vom 23. März 2010, Az.: I-​1 U 156/09 bei juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 1 StVO Rn 15 m.w.N.).

bb) Auch auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt dabei für jeden Fahrzeugführer das aus § 1 Abs. 2 StVO folgende Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme. Wegen der auf einem Parkplatz ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge obliegen jedem Kraftfahrer dabei erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. Angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz muss bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden (Senat, Urteil vom 15. September 2015, Az.: I-​1 U 265/14 m.w.N.; Urteil vom 23. März 2010, Az.: I-​1 U 156/09; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 8 StVO Rn 31a). Schrittgeschwindigkeit bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h (Senat, Urteil vom 15. September 2015, Az.: I-​1 U 265/14).

cc) Die besonderen Vorfahrts- und Vorrangregeln der Straßenverkehrsordnung, die in erster Linie dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dienen, wie etwa § 9 Abs. 5 StVO, gelten auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nur mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO (vgl. BGH, a.a.O., BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az.: VI ZR 66/16, DAR 2017, 74; Senat, Urteil vom 7. Juni 2016, Az.: I-​1 U 126/15).

Insoweit kann auch auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter die Wertung des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen sein (Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-​StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 8 StVO, Rn 70).

dd) Auch auf Parkplätzen mit eindeutigem Straßencharakter scheidet eine direkte Anwendung der Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 S.1 StVO aus, weil es dort an "Kreuzungen" und "Einmündungen" fehlt. Kreuzungen und Einmündungen i.S.d. § 8 Abs. 1 S.1 StVO setzen das Zusammentreffen von verschiedenen "Straßen", die dem fließenden Verkehr dienen, voraus (Hentschel/König/Dauer, a.a.O.). Die Zuwegungen auf Parkplätzen dienen hingegen nicht dem fließenden Verkehr, sondern dem Aufsuchen der Parkflächen und damit dem ruhenden Verkehr.

ee) Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Vorfahrtsregel "rechts vor links" in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 S.1 StVO auf allgemein zugänglichen Privatparkplätzen dann gilt, wenn die "Fahrbahnen" zwischen den einzelnen Abstellreihen den Charakter von Straßen haben und die Vorrangfrage zwei Parkplatzbenutzer betrifft, die bei dem Befahren dieser Fahrbahnen mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig zusammentreffen (vgl. Senat, Urteil vom 15. September 2015, Az.: I-​1 U 165/14; Urteil vom 23. März 2010, Az.: I-​1 U 156/09, bei juris; Urteil vom 29. Juni 2010, Az.: I-​1 U 240/09 bei juris; Hentschel/König/Dauer, a.a.O.).

Die Tatsachenfrage, ob ein von einem Unfallbeteiligten befahrener Weg als Teil der Parkplatzfläche angesehen werden muss oder als eine von diesem abgegrenzte, berechtigte "Straße", hängt von dem äußeren Erscheinungsbild ab (Senat, Urteil vom 15. September 2015, Az.: I-​1 U 165/14).

Das Landgericht hat auf der Grundlage der Fotos, des Sachverständigengutachtens und des überreichten Plans zutreffend festgestellt, dass sowohl die von dem Beklagten zu 1) befahrene Mittelgasse als auch die Seitengasse, auf die der Zeuge B. fuhr, Straßencharakter haben. Beide "Gassen" sind so breit (7,7 m bzw. 6,3 m), dass auf ihnen problemlos Begegnungsverkehr stattfinden kann. Auch die von dem Zeugen B. befahrene Gasse dient nicht nur dem Aufsuchen der in dieser Gasse befindlichen Parktaschen. Diese Fahrgasse können auch Besucher des Baumarktes erreichen, die an dem Eingang des Baumarktes vorbei Richtung Ausgang des Parkplatzgeländes fahren. Die breiten, asphaltierten Fahrgassen heben sich gegenüber den mit roten Steinen gepflasterten Parktaschen derart ab, dass der Straßencharakter deutlich und unmissverständlich zu erkennen ist. Der Straßencharakter könnte kaum deutlicher kenntlich gemacht werden.

ff) Es gibt auch keinen Anhaltspunkt, der darauf hindeuten könnte, dass die Mittelgasse gegenüber den anderen Fahrgassen bevorrechtigt wäre, mit der Folge, dass der Verkehr auf den Seitengassen dem Verkehr auf der Mittelgasse in entsprechender Anwendung des § 10 StVO Vorrang gewähren müsste. Nur dann, wenn auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen durch eindeutige bauliche Gestaltungen und/oder Markierungen eine "Hauptstraße" angelegt ist, muss beim Einfahren von untergeordneten Parkflächen die Vorfahrt entsprechend § 10 StVO beachtet werden (Senat, Urteil vom 23. März 2010, Az.: I-​1 U 156/09, bei juris; OLG Köln MDR 1999, 675). Hier sind weder solche Markierungen noch bauliche Gestaltungen ansatzweise vorhanden.

b) Da sich die Kollision unstreitig im Einmündungsbereich der beiden Fahrgassen ereignet und der Beklagte zu 1) sich nach den Feststellungen des Sachverständigen mit einer erheblichen Geschwindigkeit von 28 km/h dem Einmündungsbereich genähert hat, so dass er vor dem vorfahrtsberechtigten Zeugen B. nicht mehr anhalten konnte, während er schon bei einer Geschwindigkeit von 13 km/h die Kollision hätte vermeiden können, steht der Vorfahrtsverstoß fest.

Die Ausführungen des Beklagten zu 1) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht am 23.09.2015 lassen auch darauf schließen, dass er irrig davon ausgegangen ist, selbst vorfahrtsberechtigt gewesen zu sein, weil der dem Zeugen B. vorwirft, nicht angehalten zu haben.

3. Das Landgericht hat auch zu Recht zu Lasten der Beklagten die auf einem Parkplatz völlig zu hohe, unangepasste Geschwindigkeit von 28 km/h berücksichtigt, mit der sich der Beklagte zu 1) der Einmündung genähert hat. Dies wird von den Beklagten auch nicht angegriffen. Der Beklagte zu 1) hätte auf dem Parkplatzgelände mit Schrittgeschwindigkeit (ca. 4 - 7 km/h) und jederzeitiger Bremsbereitschaft fahren müssen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

4. Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts steht ebenfalls fest, dass der Zeuge B. seinerseits schuldhaft gegen seine - trotz seines Vorfahrtsrechts - als Parkplatzbenutzer zu beachtenden erhöhten Sorgfaltspflichten (§ 1 Abs. 2 StVO, s.o.) verstoßen hat, indem er trotz versperrter Sicht mit einer ebenfalls unangepassten Geschwindigkeit von 22 km/h in den Einmündungsbereich gefahren ist. Es wird insoweit auf die zutreffenden und nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts verwiesen.

5. Der Senat kann dem Landgericht allerdings nicht in der Abwägung der vorgenannten Verursachungsbeiträge folgen. Aufgrund des Vorfahrtsverstoßes und der Überschreitung der gebotenen Höchstgeschwindigkeit von maximal 7 km/h muss zwar der überwiegende Haftungsanteil bei den Beklagten verbleiben. Eine Haftungsquote von lediglich 20% wird aber dem Fehlverhalten des Zeugen B. nicht gerecht.

a) Findet die ein Vorfahrtsrecht begründende Vorschrift des § 8 StVO Anwendung, wird die Haftungsquote des Wartepflichtigen einerseits in der Regel einen Anteil von 2/3 ausmachen, während der Vorfahrtberechtigte angesichts der besonderen Rücksichtnahmepflicht im Parkplatzbereich eine verbleibende Haftung von 1/3 trägt (Senat, Urteil vom 29. Juni 2010, Az.: I-​1 U 240/09; Nugel DAR 2009, 726 mit Hinweis auf KG NZV 2003, 381; OLG Frankfurt NZV 2001, 36). Von dieser Mithaftung des Vorfahrtberechtigten kann nur dann abgesehen werden, wenn - wie hier nicht - feststeht, dass er langsam und stets bremsbereit gefahren ist und dessen ungeachtet eine Kollision nicht vermeiden konnte (Senat a.a.O.; Nugel a.a.O.).

b) In der zuvor zitierten Entscheidung hat der Senat zwar einen Haftungsanteil von 80% zu Lasten des Wartepflichtigen auf einem Parkplatz angenommen, der die gebotene Schrittgeschwindigkeit um das Vierfache überschritten hat. Dieses Kriterium hat auch der Beklagte zu 1) mit den gefahrenen 28 km/h erfüllt.

Hier darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Zeuge B. nicht nur nicht langsam und nicht bremsbereit, sondern mit den 22 km/h ebenfalls die gebotene Geschwindigkeit erheblich überschritten hat, und zwar um das Dreifache. Ferner ist er nach seinen Angaben mit dieser Geschwindigkeit ohne Sicht nach links, allein auf sein Vorfahrtsrecht vertrauend, in den Einmündungsbereich gefahren. Es liegt daher ein ganz erheblicher Verstoß gegen § 1 Abs.2 StVO vor, der einen Haftungsanteil von 1/3 rechtfertigt.

6. a) Als ersatzfähigen Schaden gemäß § 249 BGB sind mithin nur 2/3 der folgenden, vom Landgericht festgestellten und nicht angegriffenen Schadenspositionen nebst den Zinsen zu berücksichtigen:

  100% 2/3
Wiederbeschaffungsaufwand 10.800,00 EUR 7.200,00 EUR
Sachverständigenkosten 1.228,38 EUR 818,92 EUR
Nutzungsausfall 325,00 EUR 216,67 EUR
Ab- und Anmeldekosten 56,00 EUR 37,33 EUR
Kostenpauschale 25,00 EUR 16,67 EUR
    8.289,59 EUR


b) Entgegen den Ausführungen des Landgerichts sind die gesamten 6.473,43 EUR von der Forderung abzuziehen, und zwar unabhängig davon, dass von dem vorgenannten Betrag ein Teilbetrag nach dem Abrechnungsschreiben vom 26.03.2015 auf die hier nicht streitgegenständlichen Mietwagenkosten gezahlt worden sind. Die gesamten 6.473,43 EUR sind schon deshalb zu berücksichtigen, weil die Klägerin dies so beantragt hat ("abzüglich unter dem 31.03.2015 gezahlter 6.473,42 EUR"). Ohne Abzug der gesamten 6.473,43 EUR würde ihr mehr als beantragt zugesprochen (§ 308 Abs.1 S.1 ZPO).

c) Hinsichtlich der zuerkannten Zinsen hat der Senat den Tenor des Urteils gemäß § 319 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass der Klägerin für den Zeitraum vom 04.02.2015 bis zum 31.03.2015 aus dem Betrag von 8.289,59 EUR Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz statt "Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten" (= 5% Zinsen) zustehen. Das Landgericht wollte aufgrund der Angabe von § 288 BGB in den Entscheidungsgründen erkennbar Zinsen in dieser Höhe zuerkennen. Offensichtliche Unrichtigkeiten i.S.d. § 319 ZPO können auch vom dem Berufungsgericht berichtigt werden, solange der Rechtsstreit in der Berufung schwebt (Zöller-​Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 319 Rn 22 m.w.N.).

d) Bei einem Gegenstandswert von 8.289,59 EUR ergeben sich folgende zu erstattende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten:

1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG 659,10 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
  679,10 EUR
19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 129,03 EUR
  808,13 EUR



III.

1. Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug beruht auf §§ 92 Abs.1 S.1, 91a Abs.1, 100 Abs.4 ZPO.

a) Die Beklagten haben nicht die gesamten Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits zu tragen, sondern nur in Höhe von 91%.

aa) Bei einer teilweise übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits ist über die Kosten des erledigten Teils gemäß § 91a Abs.1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei entspricht es in der Regel billigem Ermessen, die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die bei einem streitigen Fortgang des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre und die Kosten nach den §§ 91 ff ZPO zu tragen gehabt hätte (vgl. Zöller-​Vollkommer, a.a.O., § 91a Rn 24). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen, d.h. ob der Beklagte dem Kläger Veranlassung für die Klage gegeben hat (Zöller-​Vollkommer, a.a.O., Rn 25; BGH NJW-​RR 2006, 773). Ferner kann berücksichtigt werden, ob eine Partei das Erledigungsereignis willkürlich herbeigeführt hat. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach die Kosten stets der Partei aufzuerlegen sind, die sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, ist hingegen nicht anzuerkennen (Zöller-​Vollkommer, a.a.O.).

bb) Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50:50 gezahlten 6.473,42 EUR + 650,34 EUR = 7.123,76 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dass die Klage insoweit auch begründet war, ergibt sich aus den obigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Die Klägerin konnte nicht nur die Hälfte, sondern 2/3 der Schäden sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR ersetzt verlangen.

cc) Die Beklagten rügen aber zu Recht, dass sie hinsichtlich der Sachverständigenkosten, die gemäß des Abrechnungsschreibens vom 26.03.2015 anteilig in Höhe von 50% x 1.228,38 EUR = 614,19 EUR gezahlt worden sind, keine Veranlassung für die Klageerhebung gegeben haben, so dass es nicht gerechtfertigt ist, sie insoweit mit den Kosten zu belasten. Die Beklagten befanden sich bei Eingang der Klage mit der Zahlung dieser Kosten insbesondere nicht in Verzug gemäß § 286 Abs.1 BGB.

Die Klägerin konnte die Beklagten mit der Mahnung vom 23.01.2015 insoweit nicht in Verzug setzen, weil sie nicht Inhaberin dieser Forderung war. Sie hatte unstreitig den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten. § 286 Abs.1 BGB setzt eine Mahnung "des Gläubigers" voraus. Dass dieser Anspruch bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Mahnung wieder an die Klägerin zurückabgetreten worden wäre, hat sie nicht vorgetragen.

Entgegen ihren Ausführungen in der Berufungserwiderung hatte sie auch trotz der Abtretung keinen Anspruch auf Freistellung von diesen Sachverständigenkosten. Auch ein Anspruch auf Freistellung von einer Verbindlichkeit setzt einen Schadensersatzanspruch voraus, den die Klägerin aufgrund der Abtretung gerade nicht mehr hatte.

Sie hätte nur dann, wenn sie von dem Sachverständigen hierzu ermächtigt worden wäre, von den Beklagten die Zahlung an den Sachverständigen verlangen können. Die Klägerin hat aber weder eine solche Ermächtigung vorgetragen, noch hat sie die Zahlung an den Sachverständigen begehrt. Die Beklagte zu 2) sollte nach der Mahnung vom 23.01.2015 auch die Sachverständigenkosten an die Klägerin selbst zahlen. Einen solchen Anspruch hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht.

dd) Demgegenüber hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin - auch im Zeitpunkt des Zugangs der Mahnung - Inhaberin des Anspruchs auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes war. Die Abtretungserklärung vom 09.01.2015 (Anlage B3, Bl. 69 GA) umfasste nur den Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten (sowie die Mietwagenkosten), nicht aber den Anspruch auf eine "Totalschadenentschädigung". Dagegen haben die Beklagten in der Berufung nichts vorgebracht.

ee) Ebenso ist es gerechtfertigt, den Beklagten die Kosten hinsichtlich der anteilig gezahlten "Mietwagenkosten" in Höhe von 837,37 EUR : 2 = 418,69 EUR aufzuerlegen, was von ihnen auch nicht angegriffen worden ist. Diese Mietwagenkosten waren zwar nicht Streitgegenstand dieses Prozesses. Dennoch sollten ausweislich der Erledigungserklärung der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 01.04.2015 die gesamten gezahlten 6.473,43 EUR - einschließlich der anteiligen 418,69 EUR - auf die streitgegenständlichen Hauptforderungen gezahlt worden sein und angerechnet werden. Dieser Erledigungserklärung haben sich die Beklagten angeschlossen. Damit haben die Parteien zugleich konkludent hinsichtlich der 418,69 EUR nachträglich eine von der ursprünglichen Tilgungsbestimmung abweichende Tilgungsvereinbarung getroffen, was ohne weiteres zulässig ist (vgl. BGH NJW-​RR 1995, 1257).

ff) Zusammengefasst entspricht es billigem Ermessen, bezüglich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits der Klägerin Kosten in Höhe von 614,19 EUR : 7.123,76 EUR = 9% aufzuerlegen; die Beklagten sind dementsprechend mit einer Quote von 6.509,57 EUR : 7.123,76 EUR = 91% zu belasten.

b) Im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung sind die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage entfallenden Kosten nach der sog. "Quotenmethode" zu berechnen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2015, Az.: I-​4 U 94/14, bei juris Rn 33). Im Rahmen dieser Quotenmethode ist berücksichtigt worden, dass die Beklagten hinsichtlich des verbliebenen streitigen Teils, durch den insbesondere die Kosten der Beweisaufnahme entstanden sind, in geringerem Umfang unterlegen sind als bezogen auf den ursprünglichen Streitwert von 14.649,38 EUR, nachdem sich die Gerichts- und Verfahrensgebühren (Nr. 3100 VV RVG) berechnen. Angesichts dessen ist für eine gesonderte Verteilung der Beweisaufnahmekosten kein Raum.

Von einem für die Berechnung der Kostenquote unter Einbeziehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten maßgeblichen "fiktiven" Streitwert von 14.649,38 EUR + 1.029,35 EUR = 15.678,73 EUR ausgehend sind die Beklagten insgesamt in Höhe von 1.816,16 EUR + 157,79 EUR + 6.509,57 EUR = 8.483,52 EUR, mithin in Höhe von 54%, unterlegen.

Sie haben damit 54% der nach dem Streitwert von 14.649,38 EUR entstandenen Gerichtsgebühren von 879,00 EUR, somit 474,66 EUR, sowie 54% der nach diesem Streitwert entstanden zwei Verfahrensgebühren gemäß Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 2 x 845,00 EUR = 1.690,00 EUR zu tragen. Dies sind 912,60 EUR.

Hinsichtlich des fiktiven Streitwerts für den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits in Höhe von 8.175,97 EUR + 379,01 EUR = 8.554,98 EUR sind die Beklagten in Höhe von 1.816,16 EUR + 157,79 EUR = 1.973,95 EUR = 23% unterlegen. Sie haben mithin 23% der beiden Terminsgebühren gemäß Nr. 3104 VV RVG nach dem Streitwert 8.175,97 EUR in Höhe von 2 x 608,40 EUR = 1.216,80 EUR, also 279,86 EUR, sowie 23% der Sachverständigenkosten in Höhe von 2.419,03 EUR = 556,38 EUR zu tragen.

Insgesamt haben die Beklagten nach der Quotenmethode mithin 474,66 EUR + 912,60 EUR + 279,86 EUR + 556,38 EUR = 2.223,50 EUR bezogen auf Kosten von insgesamt 879,00 EUR + 1.690,00 EUR + 1.216,80 EUR + 2.419,03 EUR = 6.204,83 EUR zu tragen. Dies entspricht einer Kostenquote von 36%.

2. Die Verteilung der Kosten für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 92 Abs.1 S.1, 97 Abs.1, 100 Abs.4 ZPO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

4. Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO besteht kein Anlass.


IV.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.905,61 EUR.