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Zur Geltung der Vorfahrtregel "rechts vor links" auf Parkplätzen und in Parkhäusern
Gliederung:
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- Parkplatz- und Parkhausunfälle
- Die Vorfahrtregel "rechts vor links"
- KG Berlin v. 03.03.1988:
Auf einem Parkplatz ist auch für den Vorfahrtsberechtigten ein Langsamfahren bei steter Bremsbereitschaft geboten, falls die Sicht wegen parkender Fahrzeuge eingeschränkt ist (Mithaftung von 1/3).
- OLG Köln v. 08.12.1994:
Auf öffentlichen Parkplätzen, auf denen die Vorschriften der StVO gelten, gilt der Vertrauensgrundsatz zugunsten des Vorfahrtberechtigten angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituation nicht uneingeschränkt; vielmehr muss der Vorfahrtberechtigte hier in besonderem Maße auch mit Vorfahrtverletzungen rechnen und insbesondere an Kreuzungen auch den Linksverkehr beobachten, und darf, falls die Sicht in die Kreuzung eingeschränkt ist, sich nur in den Kreuzungsbereich hineintasten (Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Wartepflichtigen).
- OLG Frankfurt am Main v. 08.07.1999:
Kommt es auf einem belebten Parkplatz eines Einkaufszentrums zu einem Zusammenstoß zwischen einem Wartepflichtigen und einem 27 km/h schnellen Vorfahrtberechtigten, so ist eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Wartepflichtigen gerechtfertigt.
- OLG Celle v. 30.12.1999:
Wer auf einem Parkplatz innerhalb des Parkplatzgeländes von der Parkfläche aus auf einen von den Parkflächen erkennbar abgegrenzten Zufahrtsweg auffahren oder diesen Weg überqueren will, hat die Vorschrift des StVO § 10 Satz 1 zu beachten. Andererseits darf auch auf den besonderen Zufahrtswegen innerhalb des Parkplatzgeländes nur mit Schrittgeschwindigkeit oder einer geringfügig darüber liegenden Geschwindigkeit gefahren werden, wenn die Sicht wegen parkender Fahrzeuge behindert ist.
- OLG Düsseldorf v. 30.12.1999:
Auf öffentlichen Parkplätzen gilt die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links") nur, wenn die „Fahrbahnen” zwischen den einzelnen Abstellplatzreihen den Charakter von Straßen haben, und auch dann nur für den darauf „fließenden Verkehr”, nicht aber zwischen diesem und den in einen Abstellplatz einfahrenden oder aus einem solchen ausfahrenden Fahrzeugführern. Für die zuletzt Genannten gelten die Regeln des § 1 Abs. 2 StVO bzw der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO entsprechend.
- KG Berlin v. 04.02.2002:
Bei einer rechts-vor-links-Kollision auf einem privaten Großraumparkplatz haftet der Vorfahrtberechtigte zu einem Drittel, wenn er die Geschwindigkeit des von ihm geführten Fahrzeuges nicht den besonderen Verhältnissen auf dem Parkplatz angepasst hat und er nicht eine Geschwindigkeit eingehalten hat, die es ihm erlaubt hätte, innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten zu können.
- OLG Dresden v. 28.07.2006:
Die Regel "rechts vor links" (§ 8 StVO) gilt nicht für den Verkehrsteilnehmer, der von einer lediglich der Zufahrt auf Parkplätze oder Parkplatzbereiche dienenden Straße eines Einkaufszentrums auf eine an diese angrenzende oder diese durchquerende Durchgangs- oder Umlaufstraße auffahren möchte.
- OLG Celle v. 08.08.2006:
Bei einer "Rechts-vor-Links"-Kollision auf einem öffentlichen Parkplatz ist eine Haftungsverteilung von 80:20 zu Lasten des von links Kommenden Kfz angemessen.
- OLG Düsseldorf v. 29.06.2010:
Auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt die Grundregel "rechts vor links" (Senat a.a.O.). Vorfahrt- und Vorrangregeln gelten aber nur dort, wo angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben. Für die Anwendung der Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO bei einem Parkplatz ist nur dann Raum, wenn die "Fahrbahnen" zwischen den einzelnen Abstellreihen den Charakter von Straßen haben und die Vorrangfrage zwei Parkplatzbenutzer betrifft, die bei dem Befahren der Fahrbahnen mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig zusammentreffen.
Besonderheiten des Verkehrs auf einem Parkplatzgelände können dazu führen, dass der Berechtigte nicht auf die Beachtung seines Vorrechtes "rechts vor links" durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen darf. Zwar kann der Vorfahrtberechtigte normalerweise von der Annahme der Beachtung seines Vorrechtes durch einen Wartepflichtigen ausgehen. Dieser für den Verkehr an Kreuzungen und Einmündungen von Straßen entwickelte Vertrauensgrundsatz kann aber wegen der typischen Verhältnisse auf einem Parkplatzgelände, die gekennzeichnet sind von nur schmalen Fahrspuren zwischen den einzelnen Parkreihen und unübersichtlichen "Kreuzungen" und "Einmündungen", und wegen sonstiger besonderer Einzelumstände gänzlich in Wegfall geraten.
- LG Bonn v. 21.02.2011:
Dient ein Fahrweg der Erschließung der an seinen beiden Seiten gelegenen Parkplätze und ist er optisch nicht als Durchfahrtstraße gestaltet, dann gilt auf ihm beim Zusammentreffen mit einer funktional gleichartigen und gleichartig gepflasterten Fahrfläche die Vorfahrtregel rechts vor links.
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