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OLG München Urteil vom 31.03.2017 – 10 U 4716/16 - Haftung bei Lückenunfall an Grundstücksausfahrt

OLG München v. 31.03.2017: Zur Haftung bei Lückenunfall an einer Grundstücksausfahrt


Das OLG München (Urteil vom 31.03.2017 – 10 U 4716/16) hat entschieden:
Ein Kraftfahrer, der an einer Einmündung durch eine ihm gewährte Lücke einer wartenden Schlange hindurch die Gegenfahrbahn befahren will, um nach links abzubiegen, muss allen Fahrzeugen auf allen dort befindlichen Fahrspuren die Vorfahrt gewähren. Kann er den nicht von der Kolonne in Anspruch genommenen Fahrbahnteil nicht zuverlässig einsehen, darf er sich nur langsam „hineintasten“. - Das bedeutet, dass er sehr langsam („zentimeterweise“, „unter Schrittgeschwindigkeit“), stets bremsbereit einfährt und bei gegebenem Anlass sofort bremst. Kommt es zu einer Kollision, steht eine festgestellte Kollisionsgeschwindigkeit des Einfahrenden von 12 km/h der Annahme eines „Hineintastens“ entgegen (Mithaftung des eine Koilonne Überholenden 1/3).



Siehe auch Lückenunfälle - Überholen einer haltenden Kolonne und Grundstücksausfahrt


Gründe:

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).


B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Unrecht und ohne Erholung des beantragten Sachverständigengutachtens einen weitergehenden Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 31.10.2015 gegen 11.45 Uhr in der I.straße in E., Höhe HausNr. 44 (Ausfahrt vom Parkplatz der Firma E.) verneint.

1. Nach dem Beweisergebnis 1. Instanz, gegen das Einwendungen insoweit nicht erhoben wurden, hielt der Zeuge Dr. S. wegen des Rückstaus an der roten Ampel der Kreuzung der I.straße mit der B 299 sein Fahrzeug in etwa dort an, wo auf der Anlage K 9 das schwarze Fahrzeug gegenüber der Grundstücksausfahrt vom Parkplatz der Firma E. zu sehen ist, um der Beklagten zu 2) das Ausfahren und Abbiegen nach links zu ermöglichen. Die Beklagte zu 2) hat angegeben, ohne erneutes Anhalten und unter besonderer Beobachtung des sich aus ihrer Sicht von rechts nähernden Verkehrs ausgefahren zu sein. Der Kläger scherte aus der Kolonne aus, um auf die nicht vom Rückstau betroffene Linksabbiegerspur zu gelangen. Die Endstellung der Fahrzeuge ist aus den polizeilichen Fotos ersichtlich.

2. Auf Grund des vom Senat erholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-​Ing. M., von dessen hervorragender Sachkunde der Senat sich an Hand einer Vielzahl erholter Gutachten überzeugen konnte, ergibt sich an Hand der Schäden eine Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Klägers von 30 km/h und der Beklagten zu 2) von (mindestens) 12 km/h bis 17 km/h, der Pkw des Klägers hatte den Wechsel auf die Linksabbiegerspur noch nicht vollzogen und befand sich noch in Schrägstellung. Die Kollisionsposition des Pkws des Klägers mit der Front auf Höhe bzw. geringfügig hinter der Front des Pkws des Zeugen Dr. S. befand sich in einem Bereich, in dem die Linksabbiegespur sich bereits öffnete. Ein Fahrrad oder ein Motorroller hätte bei Nichteinhaltung des seitlichen Sicherheitsabstandes zu den Fahrzeugen in der Kolonne ohne Überfahren der durchgezogenen Linie - Zeichen 295 Anlage 2 zu § 41 I StVO - in die Kollisionsposition gelangen können. Der Kläger musste mit 2/3 bis 3/4 seiner Fahrzeugbreite die durchgezogene Linie überfahren und zwar, um auf die Kollisionsgeschwindigkeit zu gelangen, aus einer Position in der Kolonne etwa 6 m vor Ende der Linie, und damit nicht wie behauptet unmittelbar hinter dem Zeugen Dr. S.

3. Zur Abwägung und den gegenseitigen Pflichten bzw. Verkehrsverstößen bei einer Kollision zwischen einem aus einer Grundstücksausfahrt Ausfahrenden, der durch eine vom bevorrechtigten Verkehr gebildete Lücke hindurch abbiegen will, und einem die Kolonne unter Verstoß gegen das durch Zeichen 295 Anlage 2 zu § 41 I StVO angeordnete Verbot Überholenden gilt Folgendes:

Die Beklagte zu 2) fuhr aus einem Grundstück ein; sie hatte daher die gesteigerten Sorgfaltspflichten gem. § 10 S. 1 StVO wahrzunehmen und sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ihre Sorgfaltspflichten gingen über die eines in eine bevorrechtigte Straße einbiegenden Kraftfahrers hinaus. Insoweit ist anerkannt, dass ein Kraftfahrer, der an einer Einmündung durch eine ihm gewährte Lücke hindurch in einer wartenden Schlange die Gegenfahrbahn befahren will, um abzubiegen, allen Fahrzeugen auf allen dort befindlichen Fahrspuren die Vorfahrt gewähren muss. Wer so nach links abbiegen will, darf, wenn er den nicht von der Kolonne in Anspruch genommenen Fahrbahnteil nicht zuverlässig einsehen kann, sich in diesen nur langsam hineintasten (BayObLG NZV 1988, S. 77/78), also nur sehr langsam („zentimeterweise“, „unter Schrittgeschwindigkeit“), stets bremsbereit einfahren und muss bei gegebenem Anlass sofort bremsen. Damit soll erreicht werden, dass einerseits der bevorrechtigte Verkehr genügend Zeit hat, sich auf dieses Eintasten einzurichten und andererseits, dass der Wartepflichtige nahezu ohne Anhalteweg anhalten kann, wenn er einen bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer wahrnimmt (Senat, NZV 1989, 394 sowie Beschluss v. 12.02.2007 - 10 U 5061/06; s.a. Senat, Urt. vom 28.09.2007, Az. 10 U 4003/07 n.v.).

Diese Pflichten und erst Recht die gesteigerte Sorgfaltspflicht des aus einem Grundstück Einfahrenden hat die Beklagte zu 2) nicht beachtet. Der Sachverständige errechnete eine Kollisionsgeschwindigkeit des Pkws von mindestens 12 km/h; dies entspricht schon im Ansatz nicht einem „Hineintasten“ unter Beobachtung des von der Kolonne nicht in Anspruch genommenen - wenn auch nach der StVO für die Gegenrichtung bestimmtem - Fahrbahnteils. Die Beklagte zu 2) hat sich nicht tastend durch die Lücke bewegt, um Sicht zu bekommen, wofür besonderer Anlass schon deshalb bestand, weil sich die Kollision in einem Bereich ereignete, in dem die Linksabbiegerspur bereits öffnete und in den Abbiegeverkehr auch ohne Überfahren der durchgezogenen Linie gelangen konnte.

Andererseits ist aber zu bedenken, dass der Kläger nur durch deutliches Überfahren der durchgezogenen Linie und zunächst Inanspruchnahme der Linksabbiegespur für die Gegenrichtung in die Kollisionsposition gelangen konnte.

Der Senat sieht daher bei der nach § 17 I, II StVG vorzunehmenden Abwägung vorliegend den überwiegenden Haftungsanteil bei der Beklagten zu 2) und hält eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten von 1/3 für angemessen.

4. Die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens beläuft sich auf 12.522,03 €. Auszugehen ist vom differenzbesteuerten Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Die Argumentation der Beklagten übersieht, dass vorliegend ein wirtschaftlicher Totalschaden gegeben und der Kläger in der Verwendung der Schadenssumme frei ist, die Beklagte zu 1) hat die bei der Neuanschaffung angefallene Mehrwertsteuer auch nicht entrichtet. Eine Kürzung der Sachverständigenkosten ist nicht veranlasst. Das Gutachten wurde noch 2015 erstattet (Altfall). Es enthält zwar teilweise überhöhte sowie unzulässige Nebenkosten. Eine Beanstandung einer Rechnung eines Sachverständigen trotz überzogener Nebenkosten, eigentlich unzulässiger Nebenkostenarten oder zu hoher Zusatzleistungen kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Gesamtbetrag der Honorarrechnung über der Summe des erstattungsfähigen Grundhonorars sowie der erstattungsfähigen Nebenkosten liegt (Senat, Urteil v. 26.02.2016, Az. 10 U 579/15 = BauR 2016, 1812). Das Grundhonorar bestimmt sich nach dem BVSK 2015 HB V Korridor, wobei grundsätzlich der untere Betrag des Korridors anzuwenden ist; dazu kommen 50% Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors. Dies rechtfertigt sich darin, dass auch im Landkreis Landshut in diesem Korridor die Mehrheit der BVSK-​Mitglieder (50 bis 60%) je nach Schadenhöhe abrechnen und es sich daher um die übliche Vergütung eines Sachverständigen für ein Standardschadensgutachten handelt. Der Gesamtbetrag hält vorliegend die maßgeblichen Sätze einschließlich eines Schätzbonusses von 15% ein (zulässiger Gesamtbetrag brutto 1.482,35 €, Rechnungshöhe 1.406,48 €). Für eine Kürzung der Auslagenpauschale des Geschädigten von 25 € sieht der Senat keinen Anlass.

Es ergibt sich ein Ersatzanspruch in Höhe von 8.348,02 €. Zu einer teilweisen Rückzahlung der vorprozessual bezahlten 7.000,00 € ist der Kläger daher nicht verpflichtet und ihm steht ein weiterer Anspruch wie tenoriert zu. Angesichts der Absendung des Anspruchsschreibens erst am 14.12.2015 und der erforderlichen Akteneinsicht sieht der Senat angesichts der Feiertage an Weihnachten und um den Jahreswechsel eine Prüffrist bis 14.01.2016 als gerechtfertigt an. Vorgerichtliche Kosten aus einem berechtigten Streitwert von 8.348,02 € sowie Verzugszinsen ergeben sich daher wie tenoriert.

Im Übrigen verblieb es bei der Klageabweisung und die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I 1 Fall 2, 100 IV ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.