Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil vom 22.12.2015 - 105 C 3013/15 - Erstattung der fiktiven Kosten für die Beilackierung

AG Berlin-Mitte v. 22.12.2015: Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einem Eurogarant-Fachbetrieb und Erstattung der fiktiven Kosten für die Beilackierung


Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 22.12.2015 - 105 C 3013/15) hat entschieden:
  1. Grundsätzlich hat ein Geschädigter einen Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze, wie sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Für eine erfolgreiche Verweisung auf eine freie Werkstatt ist es erforderlich, dass der Schädiger darlegt und beweist, dass die von ihm benannte Werkstatt überhaupt in der Lage ist, eine Reparatur durchzuführen, die mit einer solchen gleichwertig ist, wie sie in einer Fachwerkstatt durchgeführt wird. Auch dass es sich um einen sogenannten „Eurogarant"-Fachbetrieb handeln soll, was möglicherweise ausreichen kann, um die Gleichwertigkeit zu belegen, führt zu keinem anderen Ergebnis, wenn dies zwischen den Parteien streitig ist und der Schädiger nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat, dass und gegebenenfalls wie die von ihm benannte Werkstatt zertifiziert worden sein soll.

  2. Die Kosten einer Lackangleichung angrenzender Teile stellt auch bei fiktiver Schadensabrechnung eine zu berücksichtigende Schadensposition dar.

Siehe auch Kosten der Beilackierung - Umlackierung und Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt - Unverbindliche Preisempfehlungen - UPE


Tatbestand:

Mit der Klage machen der Kläger und der Beklagte zu 1) im Wege der Klage und Widerklage Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 02.08.2014 gegen 21:30 Uhr in Berlin ereignete.

Ausweislich eines Kaufvertrages, wegen dessen Inhalt auf Blatt 92 der Akten Bezug genommen wird, erwarb der Kläger den Renault, den die Widerbeklagte zu 2) am Unfalltag führte, von der „A. L.". In dem Vertrag heißt es unter anderem, dass das Kfz bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers bleibe. Ferner sind als Schäden Beulen, Kratzer und ein Frontschaden benannt. Unter dem 24.06.2015 (Blatt 134 der Akten) bestätigt „A. L.", Inhaber Stefan N., dass der Renault mit repariertem Unfallschaden ausgeliefert wurde.

Am Unfalltag befuhren die Widerbeklagte zu 2) - mit dem bei der Widerbeklagten zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeug - und der Beklagte zu 1) - mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeug - die Schlossstraße. Dort befinden sich zwei Linksabbiegerspuren. Der Kläger stand mit dem von ihm geführten Fahrzeug bei zunächst roter Ampelschaltung in der rechten dieser beiden Spuren, während der Beklagte zu 1) sich in der linken Spur befand. Bei Grünlicht fuhren beide Fahrzeuge los, wobei das Beklagtenfahrzeug die äußerst linke Spur nutzte, während das klägerische Fahrzeug in der zweiten Spur von links fuhr. In der Folge kam es nach dem Abbiegevorgang auf oder kurz nach dem Fußgängerüberweg aus zwischen den Parteien streitigen Umständen zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Der Schaden lag am klägerischen Fahrzeug hinten links und beim Beklagtenfahrzeug vorne rechts.

Der Beklagte zu 1) holte ein Sachverständigengutachten ein, wegen dessen Inhalt auf Blatt 53 ff. der Akten verwiesen wird. Hierfür wurden ihm 693,35 € an Sachverständigenkosten in Rechnung gestellt. Die Widerbeklagte zu 3) regulierte den Schaden des Beklagten zu 1) nach einer Quote von 50%. Wegen des Regulierungsschreibens vom 01.12.2014 einschließlich eines übersandten Gutachtens wird auf Blatt 69 bis 73 der Akten verwiesen. Die Widerbeklagte zu 3) zahlte an den Beklagten zu 1) 1.305,01 € und ferner an den Sachverständigen 693,35 €. Mit der Klage macht der Kläger im Wesentlichen den Differenzbetrag zzgl. 20,00 € Kostenpauschale sowie vorprozessual entstandene Rechtsanwaltskosten geltend.

Der Kläger behauptet:

Er sei am Unfalltag Eigentümer des Renault gewesen. Der Unfall habe sich dadurch ereignet, dass der Beklagte zu 1) den Fahrstreifen gewechselt habe. Der Beklagte müsse sich auf die Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen. Auch seien die Kosten für das Polieren/Beipolieren schadensbedingt nicht erforderlich. Bei dem von dem Kläger benannten Werkstattbetrieb Rainer V. handele es sich um einen zertifizierten Eurogarant-​Fachbetrieb. Dieser biete Reparaturen nach höchsten Qualitätsstandards an.

Er beantragt,
nachdem er die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen und gegen die Beklagte zu 3) mit Schriftsatz vom 04.03.2015 erweitert hat,
  1. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 671,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

  2. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 159,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

    hilfsweise die Beklagten zu 1) und 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 17.12.2014 in Höhe von 159,56€ freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
  1. den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu verurteilen,

    1. an ihn 2.731,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen,

    2. ihn von der Zahlungsverpflichtung zum Ausgleich der außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren gegenüber dem Prozessbevollmächtigten in Höhe von 413,64 € freizustellen,

  2. festzustellen, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten zu 1) jeden weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 02.08.2014, der sich gegen 21:30 Uhr in 12165 Berlin, Schloßstraße/Wolfensteinstraße, zwischen den beteiligten Fahrzeugen der Beklagten und dem Kläger ereignete, zu ersetzen.
Die Widerbeklagten beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten:

Die Widerbeklagte zu 2) habe den Unfall durch einen Fahrstreifenwechsel verursacht.

Der Kläger hat zunächst die Beklagte zu 2) als Beklagte in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 04.03.2015 hat er die Klage gegen diese zurückgenommen. Die Akte des Polizeipräsidenten hat vorgelegen. Es ist Beweis durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Damir H. erhoben worden. Ferner sind die Widerbeklagte zu 2) und der Beklagte zu 1) angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.11.2015 Bezug genommen. Ergänzend wird insbesondere wegen des weiteren Vortrages der Parteien zur Höhe der Widerklageforderung auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Auf die Widerklage sind der Kläger und die Widerbeklagten als Gesamtschuldner nach einer Quote von 50 % zu verurteilen.

I.

Die Klage ist abzuweisen.

Soweit auch die Aktivlegitimation des Klägers bestritten ist, muss hierüber aus den nachfolgenden Gründen zum Vorschaden keine Entscheidung getroffen werden. Insoweit ist allerdings anzumerken, dass das Fahrzeug von dem Kläger mit Eigentumsvorbehalt gekauft wurde, so dass rechtzeitig unter Beweisantritt hätte vorgetragen werden müssen, dass der Kaufpreis bezahlt wurde. Ob der Beweisantritt in der mündlichen Verhandlung verspätet war oder nicht kann dahinstehen, weil die Klage aus anderen Gründen keinen Erfolg hat. Dass die Benennung eines Zeugen, der bereits zu einem anderen Beweisthema benannt wurde, über welches aber nicht Beweis zu erheben ist, die Verspätungsfolgen ausschließen könnte, erscheint zweifelhaft.

Zwar würde dem Kläger, wie noch auszuführen sein wird, ein Anspruch in Höhe von 50 % des ihm entstandenen Schadens zustehen, doch kann dieser der Höhe nach nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Aus dem von dem Kläger eingereichten Kaufvertrag ergibt sich, dass das Fahrzeug, für dessen Beschädigung der Kläger Schadenersatz begehrt, Vorschäden hatte. Dies wird bestätigt durch das Schreiben der A. L. vom 24.06.2015, in dem ausdrücklich von einem reparierten Unfallschaden die Rede ist.

Bei einem bestehenden Vorschaden muss der Geschädigte spezifiziert darlegen, welche Reparaturmaßnahmen zur Schadensbeseitigung erforderlich sind, und in welcher Weise Vorschäden fachgerecht repariert wurden. Liegt eine Teilüberdeckung zwischen Vorschaden und dem streitgegenständlichen Schaden vor, obliegt es dem Geschädigten damit insbesondere, substantiiert den Verlauf der zu den Vorschäden führenden Unfälle und die hierdurch jeweils eingetretenen Schäden konkret und im einzelnen zu benennen. Dabei sind insbesondere auch der Reparaturweg und der Reparaturumfang darzulegen. Dies gilt in gleicher Weise bei der Abrechnung von Reparaturkosten, wie bei der Abrechnung auf Totalschadensbasis. Denn ohne ein entsprechendes Vorbringen lässt sich der konkrete Fahrzeugzustand vor dem Unfallereignis und der sodann durch den Unfall eingetretene Schaden nicht bemessen. Das heißt weder der Umfang der unfallkausalen Reparaturkosten, noch der Eintritt und Wert eines unfallkausalen Totalschadens sind feststellbar. Dabei kann der Geschädigten selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind.

Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, zu dem Vorschaden und insbesondere dessen Beseitigung/Reparatur vorzutragen. Er wie auch sein Prozessvertreter erklärten, dass ein Tatsachenvortrag hierzu nicht möglich sei. Ohne einen solchen kann die Klage aber keine Aussicht auf Erfolg haben, weil nicht sicher festgestellt werden könnte, was gegebenenfalls Altschaden und was unfallkausaler Schaden ist. Da dem Kläger eine Erklärungsfrist hierzu weder zu setzen war, noch gesetzt wurde, kommt es auf die weiteren Ausführungen im nachgereichten Schriftsatz vom 15.12.2015 nicht an. Selbst wenn neue zu berücksichtigende Tatsachen vorgetragen wären, wären diese nach § 296a ZPO verspätet.

II.

Den Beklagten zu 1) steht ein Anspruch auf 50 % des ihm entstandenen Schadens zu.

Der Unfall ereignete sich beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge, ohne dass festgestellt werden kann, dass es sich bei dem Unfall für einen der beiden Kraftfahrzeugführer um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG handelte. Unabwendbar ist ein Ereignis, welches auch durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wobei insoweit auf das Verhalten des so genannten „Idealfahrers" abzustellen ist.

Mangels Aufklärbarkeit des Geschehens ist eine Haftungsverteilung auf der Grundlage der Betriebsgefahr die von den am Unfall beteiligten Fahrzeugen ausging, vorzunehmen (§ 17 StVG). Diese sind gleich hoch zu bewerten, da Umstände, die die Betriebsgefahr erhöhen, nicht erkennbar sind.

Gegen keinen der Fahrer spricht ein Anscheinsbeweis, da tatbestandlich nicht feststeht, dass einer von ihnen einen Fahrstreifenwechsel gemäß § 7 Abs. 5 StVO begonnen hat und in den Fahrstreifen des jeweils anderen Fahrzeugs geraten ist. Einen Fahrstreifenwechsel des jeweils anderen hat auch keiner der Fahrer wahrgenommen. Beide Fahrer vermuten einen Fahrstreifenwechsel des jeweils anderen Fahrzeugs, weil sie die Meinung vertreten, selbst in ihren Fahrstreifen verblieben zu sein.

Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Unfall durch einen der Fahrer alleine verursacht worden wäre. Zwar hat der Zeuge H., der nicht von vornherein unglaubwürdig war, annähernd nachvollziehbar bekundet, dass er den Verkehrsunfall wahrgenommen habe, was ihm das Gericht grundsätzlich glaubt. Im Rahmen seiner Aussage hat er auch bekundet, dass der Renault (Klägerfahrzeug) nach links geblinkt habe und nach links gefahren sei, so dass sich die Fahrzeuge berührten. Allerdings war nicht zu übersehen, dass die Aussage des Zeugen von erheblichen Erinnerungslücken belastet war. Dabei ist es nicht schädlich, dass er annahm, dass sich der Unfall im Herbst oder Winter ereignete und ausführte, dass es Ende 2014 oder Anfang 2015 gewesen sein müsse. Jedenfalls schloss er nicht aus, dass der Unfall sich im August ereignete. Auch wenn das Gericht dem Zeugen glaubt, dass er nicht weit von der Kollisionsstelle entfernt war, hatte er keine Erinnerung daran, dass die Fahrzeuge mit Licht fuhren, was zur Unfallzeit um 21:30 Uhr auch im August nahe lag, weil auch das polizeiliche Unfallprotokoll die Lichtverhältnisse mit „Dunkelheit" angibt. Der Zeuge hat mit seinen erheblichen Erinnerungslücken und seiner im Ergebnis nicht wirklich präzisen Aussage das Gericht nicht in dem nach § 286 ZPO erforderlichen Maße überzeugt. Die widerstreitenden Bekundungen des Klägers und des Beklagten zu 1) sind gleichfalls nicht geeignet mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, wer den Unfall verursacht hat. Auch aus dem polizeilichen Unfallprotokoll ergibt sich nichts, was für ein Verschulden des einen oder des anderen Fahrers sprechen würde: beide bekundeten nach dem Unfall, dass sie ihren Fahrstreifen eingehalten hätten bzw. der andere in ihren Fahrstreifen gekommen sei.

Der Beklagte zu 1) berechnet den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch wie folgt:

Reparaturkosten netto 4.016,61 €  
Sachverständigenkosten 693,67 € (richtig:. 693,35 €)
Kostenpauschale 20,00 €  


Abzüge bei den Reparaturkosten sind nicht vorzunehmen. Zwar hat die Widerbeklagte zu 3) ein als Gutachten überschriebenes Dokument vorgelegt, wonach die Reparaturkosten niedriger anzusetzen seien, doch genügt der Vortrag nicht den Anforderungen.

Grundsätzlich hat ein Geschädigter einen Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze, wie sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Zwar kann der Schädiger darlegen und beweisen, dass eine preiswertere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit besteht, doch reicht es hierfür nicht aus, dies nur zu behaupten. Die Widerbeklagte zu 3) überreicht im wesentlichen eine als „Gutachten" überschriebene Urkunde, die einen Aussteller noch nicht einmal erkennen lässt, was dafür spricht, dass es sich bei diesem Dokument lediglich um Parteivortrag handelt. In diesem wird eine Werkstatt benannt, die vermeintlich preiswerter und gleichwertig reparieren soll. Die Ausführungen im Regulierungsschreiben vom 01.12.2014, die die Gleichwertigkeit gründen sollen, bestehen im Wesentlichen aus pauschalen Feststellungen ohne jegliche konkrete Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten des Beklagten zu 1) und dem darin dargestellten Reparaturweg. Ob die von der Widerbeklagten zu 3) benannte Werkstatt überhaupt in der Lage ist, eine Reparatur durchzuführen, die mit einer solchen gleichwertig ist, wie sie in einer Mercedes-​Benz Fachwerkstatt durchgeführt wird, erschließt sich nicht annähernd. Weder ist ersichtlich, dass die Mitarbeiter der benannten Firma entsprechend geschult sind, dass der Firma und deren Mitarbeitern die Reparaturrichtlinien bekannt sind und dass das für eine Reparatur erforderliche Werkzeug vorhanden ist.

Auch dass es sich um einen sogenannten „Eurogarant"-​Fachbetrieb handeln soll, was möglicherweise ausreichen kann, um die Gleichwertigkeit zu belegen, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn dies wird lediglich behauptet und ist zwischen den Parteien im Streit.

Eine Beweisaufnahme hierüber ist nicht durchzuführen, da die Klägerin nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat, dass und gegebenenfalls wie die von ihr benannte Werkstatt zertifiziert worden sein soll. Eine Beweisaufnahme insbesondere durch Vernehmung des Geschäftsführers Rainer V. würde daher auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Ein Hinweis hierzu war nicht zu erteilen, da die Prozessbevollmächtigten der Widerbeklagten selbst darlegen, dass die Rechtsprechung bekannt ist, und weil die Parteien sich über diese Frage unter Benennung von Rechtsprechung ausführlich schriftsätzlich auseinandersetzen. Insbesondere im Schriftsatz vom 01.09.2015 hat der Beklagte zu 1) konkrete Fragen gestellt, die sich mit der Frage der Gleichwertigkeit auseinandersetzen, ohne dass die Widerbeklagten hierauf eingegangen wären. Der Pflicht zur Darlegung der konkreten Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass es sich um eine gleichwertige Reparaturwerkstatt handelt, kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass andere Werkstätten benannt werden, wenn konkrete Umstände, die dies belegen, nicht dargelegt werden.

Auch die Kosten einer Lackangleichung angrenzender Teile stellt eine zu berücksichtigende Schadensposition dar. Das Gericht teilt die Auffassung, dass diese Position nur bei durchgeführter Reparatur berücksichtigt werden könne, nicht. Gleiches gilt für die Position Polieren. Dass UPS Zuschläge auch bei fiktiver Abrechnung berücksichtigt werden können, wenn mit deren tatsächlichen Anfall zu rechnen ist, entspricht der Rechtsprechung.

Die Summe der oben genannten Beträge ergibt 4.729,96 €. 50 % hiervon ergeben 2.364,98 €. Abzüglich der Zahlungen der Widerbeklagten zu 3) in Höhe von 1.305,01 € an den Beklagten zu 1) und in Höhe von 693,35 € an den Sachverständigen verbleibt ein an den Beklagten zu 1) zu zahlender Betrag von 366,62 €. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB seit dem 2.12.2014, nachdem die Widerbeklagte zu 3) mit Schreiben vom 1.12.2014 einen weiteren Schadenersatz nachhaltig ablehnte.

Die vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten berechnen sich nach einem Gegenstandswert von bis zu 3.000,00 € und betragen bei Ansatz einer 1,3-​Geschäftsgebühr zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer 334,75 €. In dieser Höhe besteht ein Anspruch des Beklagten zu 1) auf Freistellung.

Der Beklagte zu 1) hat ferner einen Anspruch auf Feststellung, dass ihm weiterer Schadenersatz (insbesondere Nutzungsausfall und die Mehrwertsteuer im Fall der Reparatur) zusteht, dies aber nur nach einer Quote von 50 %.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.