Das Verkehrslexikon

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OVG Lüneburg Beschluss vom 07.04.2017 - 12 ME 49/17 - Cannabiskonsum und erstmaliger Trennungsverstoß

OVG Lüneburg v. 07.04.2017: Fahrerlaubnisentziehung bei gelegentlichem Cannabiskonsum und erstmaligem Trennungsverstoß


Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 07.04.2017 - 12 ME 49/17) hat entschieden:
Wer gelegentlich Cannabis einnimmt und mindestens einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat, ist in der Regel ohne weiteres, insbesondere ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung auf sein Trennungsvermögen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (entgegen: Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 3. Januar 2017 - 11 CS 16.2401 -. In Übereinstimmung mit: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 7. März 2017 - 10 S 328/17 -, Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen, Beschl. v. 6. März 2017 - 12 ME 251/16).


Siehe auch Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum und Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den aktiven THC-Wert


Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller dagegen, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Januar 2017 - 5 A 665/17 (VG Hannover) - anzuordnen, die er gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 2016 zugestellten Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2016 (Bl. 5 ff. der Gerichtsakte) erhoben hat. Durch diesen Bescheid wurde ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L entzogen.

Das Verwaltungsgericht hat unter anderem folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen: Am 16. Juli 2016 gegen 16:55 Uhr sei der Antragsteller als Führer eines Pkw polizeilich kontrolliert worden. Der anschließende Bluttest habe eine THC-​Konzentration von 4,0 ng/ml und einen THC-​COOH-​Wert von 33,0 ng/ml ergeben. Die Antragsgegnerin habe daraufhin die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens hinsichtlich der Fahreignung angeordnet. Der Antragsteller habe gegenüber der Gutachterin angegeben, im Juli 2016 zwei- bis dreimal Cannabis konsumiert zu haben, zuletzt am 16. Juli 2016. Die Gutachterin sei in der zusammenfassenden Beurteilung von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers ausgegangen. Am Tag der Untersuchung (8.11.2016) seien jedoch keine Hinweise auf einen aktuellen Konsum vorhanden gewesen. Nach ihrer Einschätzung habe aber jedenfalls bis zum 16. Juli 2016 ein Konsum von Cannabis vorgelegen, welcher die Fahreignung in Frage stellen könne.

Sodann hat das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen aus folgenden Gründen versagt: Bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO seien die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei komme es insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin voraussichtlich im Klageverfahren Bestand haben werde. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs.1 Satz 1 FeV sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Von fehlender Fahreignung sei insbesondere dann auszugehen, wenn ein Mangel nach den Anlagen 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung vorliege, durch den die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werde (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV). Bei nur gelegentlichem Konsum von Cannabis könne ein Ausschluss der Fahreignung angenommen werden, wenn eine unzureichende Trennung von Konsum und Fahren gegeben sei (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ein gelegentlicher Konsum liege bei einer mehr als nur einmaligen Einnahme von Cannabis vor. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsument sei. Auch das weitere Merkmal des fehlenden Trennungsvermögens sei gegeben. Aufgrund der Fahrt am 16. Juli 2016 stehe das mangelnde Trennungsvermögen angesichts der festgestellten THC-​Konzentration von 4,0 ng/ml fest. Bei THC-​Konzentrationen, die den Wert von 1,0 ng/ml überstiegen, sei von einem zeitnahen Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einem mangelnden Vermögen zur Trennung des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen, was nach Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV die Annahme der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertige. Wegen des Fehlens atypischer Umstände im Sinne von Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV sei die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV rechtlich zwingend. Dies sei auch mit Blick auf Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte nicht zu beanstanden. Denn wenn ein Fahrerlaubnisinhaber - wie der Antragsteller - zumindest gelegentlich Cannabis zu sich nehme und er bereits einmal gezeigt habe, dass er nicht bereit bzw. in der Lage sei, den Konsum und das Fahren zu trennen, bestehe eine sicherheitsrechtlich relevante Wahrscheinlichkeit dafür, dass er dies erneut tun könnte. Die daraus resultierende Straßenverkehrsgefährdung sei in diesen Fällen so konkret, dass die Annahme der Fahrungeeignetheit und eine präventive Fahrerlaubnisentziehung ohne weitere Sachverhaltsermittlung gerechtfertigt sei. Das besondere Vollziehungsinteresse folge aus der Befürchtung, dass der Antragsteller auch während des Klageverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für die übrigen Straßenverkehrsteilnehmer bedeuten würde. Das private Interesse des Antragstellers an seiner Fahrerlaubnis müsse wegen des vorrangigen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller demgegenüber geltend, eine unzureichende Trennung von Cannabiskonsum und Fahren sei bei ihm nicht gegeben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des erst- und einmaligen Vorfalls vom 16. Juli 2016 sei unverhältnismäßig. Er habe ein Gutachten erstellen lassen, das zu der Feststellung gelangt sei, dass ihm kein fahrerlaubnisrechtlich relevantes Konsummuster anzulasten sei. Seit dem Vorfall bis in die Gegenwart habe er Cannabis nicht mehr konsumiert. Zu prüfen sei, ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss nach § 11 Abs. 7 FeV in Verbindung mit Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV von einer Ungeeignetheit ausgegangen werden könne oder entsprechend dem Vorgehen bei einem Verdacht auf Alkoholmissbrauch zunächst im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anzuordnen sei (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 -, ZfS 2016, 595 ff., hier zitiert nach juris). Er sei bereit, sich medizinisch-​psychologisch untersuchen zu lassen und sich regelmäßigen Blut- und Urinuntersuchungen zu unterziehen. Bei einem dauerhaften Wegfall seiner Fahrerlaubnis drohe ihm der Verlust seines Arbeitsplatzes als Auslieferungsfahrer bei einem Pizzabringdienst.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 30. Januar 2017 hat keinen Erfolg.

Denn die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht.

Entgegen der von dem Antragsteller angeführten und mit Beschluss vom 3. Januar 2017 - 11 CS 16.2401 - (juris, Rn. 20) bekräftigten Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hält der Senat in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Baden-​Württemberg (Beschl. v. 7.3.2017 - 10 S 328/17 -, juris, Rn. 4) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. etwa Beschl. v. 6.3.2017 - 12 ME 251/16 -), wonach Personen, die gelegentlich Cannabis einnehmen und zwischen dessen Konsum und dem Fahren von Kraftfahrzeugen nicht trennen, nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel ohne weiteres, insbesondere ohne vorherige medizinisch-​psychologische Untersuchung auf ihr Trennungsvermögen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind, selbst wenn nur eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss feststeht. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 23.10.2014 - BVerwG 3 C 3.13 -, NJW 2015, 2439 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 32 und 36) ist nämlich davon auszugehen, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Die von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erwogene Parallelisierung des Vorgehens in den Fällen einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss bei gelegentlichem Cannabiskonsum mit dem Vorgehen in den Fällen des Verdachts eines fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs ist nicht angezeigt. Das ergibt sich unter anderem bereits aus der unterschiedlichen Formulierung der Nichteignungstatbestände der Nrn. 8.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV. Denn während es zur Verneinung eines fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs genügt, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum „hinreichend sicher“ getrennt werden können, erfordert die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum die „Trennung von Konsum und Fahren“ schlechthin. Dafür, dass eine Ungleichbehandlung der beiden die Fahreignung beeinträchtigenden Substanzen Alkohol und Cannabis trotz unterschiedlicher Wirkungsweise nicht gerechtfertigt wäre, sind der von dem Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen. Auch überzeugt nicht das dort angeführte Hauptargument, wonach für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich bliebe, wenn bereits der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führte. Denn auch unter dieser Prämisse hat die letztgenannte Vorschrift Anwendungsfälle. Zu denken ist etwa an Konstellationen, in denen außer einer Zuwiderhandlung gegen § 24a (Abs. 2) StVG unter Cannabiseinfluss, die so weit zurückliegt, dass Zweifel daran bestehen, ob eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus ihr noch herzuleiten ist, eine weitere Zuwiderhandlung gegen § 24a (Abs. 1) StVG unter Alkoholeinfluss begangen wurde (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29.7.2009 - 18 B 895/09 -, DAR 2009, 598 f., hier zitiert nach juris, Rn. 5, und OVG Berlin-​Bbg., Beschl. v. 21.3.2012 - OVG 1 S 18.12 -, BAK 49, 177 ff. [2012], hier zitiert nach juris, Rn. 6).

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist nicht entscheidend, dass laut dem fachärztlichen Gutachten vom 23. November 2016 (Bl. 209 ff. [224] Beiakte 1) zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung keine Hinweise auf einen aktuellen Cannabiskonsum gefunden worden sind. Denn das allein belegt noch nicht die hinreichende Stabilität einer - etwaigen - Verhaltensänderung des Antragstellers in dem Zeitraum zwischen der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 16. Juli 2016 und dem hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung unter dem 14. Dezember 2016.

Auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit der Auswirkungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Berufsausübung des Antragstellers ist vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren. Denn angesichts der Gefahren für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr, die von einem Kraftfahrer ausgehen, der sich - wie der Antragsteller - als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben dürfte, müssen - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - solche privaten Belange des Einzelnen zurückstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht dem Vorschlag unter den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).