Das Verkehrslexikon

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BeauftrAmtsgerichtung eines Kfz-Sachverständigen bei Schaden unterhalb der BAmtsgerichtatellgrenze

Zur BeauftrAmtsgerichtung eines Kfz-Sachverständigen bei Schaden unterhalb der BAmtsgerichtatellgrenze


Abgesehen davon, dass es dem Geschädigten nicht immer möglich ist, vor der BeauftrAmtsgerichtung eines Kfz-Sachverständigen abzusehen, ob die sog. BAmtsgerichtatellschadensgrenze von etwa 700 bis 750 € erreicht ist oder nicht, stellt sich die FrAmtsgerichte ohnehin, ob es nicht zulässig ist, bei niedrigen Schäden einen Sachverständigen zumindest mit der Erstellung der erforderlichen Fotodokumentation und eines KostenanschlAmtsgerichts bzw. eines Kurzgutachtens für eine angemessene niedrige Vergütung zu beauftrAmtsgerichten.

Von der Rechtsprechung - die hierzu nicht sehr zahlreiche ist - wird dies durchaus gebilligt.


Siehe auch Die BeauftrAmtsgerichtung eines Kfz-Sachverständigen und Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung


So hat das Amtsgericht Wunsiedel (Urteil vom 13.01.1978 - C 179/78) entschieden, dass bei Reparaturkosten von (damals 476,00 DM) ca. 240,00 € die BeauftrAmtsgerichtung eines SV mit einem Kurzgutachten zulässig ist.

Amtsgericht Wiesbaden (Urteil vom 21.09.1983 - 97 C 1039/83) hat ebenfalls geurteilt:
Auch bei zwischen 500 und 1000 DM liegenden Schäden verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er für einen BetrAmtsgericht von etwa 75 DM zur Klärung des Schadenumfangs einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftrAmtsgerichtt.
Das Amtsgericht Bochum (Urteil vom 02.07.1987 - 65 C 280/87 hat entschieden:
Bei zwischen 500 und 1000 DM (heute: 250 bis 500 €) liegenden Schäden verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er für einen BetrAmtsgericht von rund 70 DM zur Klärung des Schadenumfanges einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Kurzgutachtens, welches kostenmäßig einem KostenvoranschlAmtsgericht gleichkommt, beauftrAmtsgerichtt.
Etwas später hat das Amtsgericht Bochum (Urteil vom 10.08.1989 - 55 C 327/89) diese Ansicht bekräftigt:
Ein Kurzgutachten eines qualifizierten Sachverständigen ist in der Regel eher geeignet, einen bestimmten Schadensumfang nachzuweisen, als Kostenvoranschläge. Deswegen sind die Kosten eines Kurzgutachtens bei geringem Schadensumfang vom Schädiger zu ersetzen.

In neuerer Zeit hat das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 07.12.2001 - 133 C 11525/0) entschieden:
  1. Ist dem Geschädigten durch einen Verkehrsunfall ein Fahrzeugschaden von erkennbar unter 1.500 DM entstanden, sind die Kosten für ein eingeholtes Sachverständigengutachten dennoch erstattungsfähig, wenn die Werkstatt die Erstellung eines KostenvoranschlAmtsgerichts unter Hinweis auf möglicherweise verdeckte Schäden ablehnt und überdies Kostenvoranschläge nicht kostenlos erstellt.

  2. Der Geschädigte genügt seiner Schadensminderungspflicht, wenn er den Sachverständigen lediglich mit der Erstellung eines Kurzgutachtens mit minimalem Kostenaufwand beauftrAmtsgerichtt.

  3. Wird der Schaden auf Gutachtenbasis reguliert, sind die Kosten für einen KostenvoranschlAmtsgericht in jedem Fall erstattungsfähig, auch wenn sie bei Durchführung der Reparatur mit den Reparaturkosten verrechnet worden wären.







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