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Gutachtenmängel - Gutachtenthemen - Kfz-Schadensgutachten - Schadensersatz - Schadenspositionen - Versicherungsthemen Der Schädiger muss auch die Kosten für ein mangelhaftes oder unbrauchbares Gutachten erstattenWie bei der Zurechnung des Werkstattverschuldens muß auch bei einem sog. unbrauchbaren SV-Gutachten zunächst von dem Grundsatz ausgegangen werden, daß der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, sondern daß die Einholung eines SV-Gutachtens im Schadensfall zum sog. erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 BGB gehört. Deshalb kann es zwar passieren, daß ein Gutachten letztlich auf Grund von Fehlern des SV (die u. U. wiederum auf falschen Informationen seitens des Geschädigten beruhen können) unrichtig und deshalb auch nicht der Regulierung zugrunde zu legen ist; das bedeutet aber noch lange nicht, daß die Gutachterkosten nicht trotzdem erstattet werden müßten. Eine Nichterstattung der SV-Kosten kommt nach herrschender Auffassung nämlich nur dann in Betracht, wenn zum einen ein grobes Fehlverhalten des Sachverständigen vorliegt und zum anderen muß das weitere Erfordernis hinzukommen, daß den Geschädigten an dem falschen Gutachten ein anrechenbares eigenes von ihm dann auch zu vertretendes Verschulden trifft (das ist z.B. der Fall bei bewußt unrichtigen tatsächlichen Angaben gegenüber dem SV hinsichtlich der Kilometerleistung, von Vorschäden; oder Auswahl eines bekanntermaßen von vornherein untauglichen SV usw). Liegt hingegen das Verschulden allein beim Sachverständigen, ohne daß den Geschädigte daran ein Mitverschulden trifft, dann sind ihm trotz der objektiven Unbrauchbarkeit des Gutachtens die Kosten für dessen Erstellung gleichwohl zu erstatten (vgl. insoweit das Grundsatzurteil des BGH in NJW 1975, 160 ff; OLG Hamm NZV 1993, 149 f u. NZV 1993, 228; LG Bremen NZV 1993, 196). Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein sog. unbrauchbares Gutachten hat das OLG Hamm NZV 1994, 393 (Urt. v. 19.05.1994 - 5 U 127/93 ) entschieden: "Ob das von der Kl. eingeholte Gutachten des SV A. fehlerhaft ist oder nicht, kann offen bleiben. Da die Pflicht des Geschädigten zur Zahlung der Kosten eines von ihm bestellten Gutachters schon mit der Beauftragung des Sachverständigen entsteht, kommt es für die Ersatzfähigkeit dieser Kosten grundsätzlich nicht auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhersehbare objektive Brauchbarkeit oder Richtigkeit des Gutachtens an (Medicus in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 251 Rdnr. 92; AG Würzburg VersR 1975, 193). Die gegenteilige Ansicht des LG Köln (VersR 1973, 727), das den Ersatz der Kosten für ein "einseitiges Parteigutachten, das den Schaden nicht annähernd richtig schätzt, ablehnt, vermag nicht zu überzeugen." Diese Linie hat die Rechtsprechung bis in jüngste Zeit beibehalten:
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