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AG Ulm v. 25.11.1981: Die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen ist bei einem Schaden von mehr als 1.500 € auch dann zulässig, wenn die gegnerische Versicherung bereits einen Gutachtenauftrag erteilt hat Bei einem Schaden von einigen tausend Mark (jetzt EURO - angepaßt etwa ab 1.500,00 €) darf der Geschädigte selbst dann noch einen eigenen Sachverständigen beauftragen, wenn ihm bekannt ist, daß der gegnerische Versicherer bereits seinerseits einen Gutachter bestellt hat. So hat das AG Ulm VersR 1982, 1087 (Urt. v. 25.11.1981 - 3 C 1403/81) entschieden: Der Geschädigte verstößt nicht gegen die Pflicht zur Schadenminderung, wenn er bei einem mehrere 1000 DM betragenden Fahrzeugschaden selbst dann einen Sachverständigen mit der Schadenschätzung beauftragt, wenn ihm bekannt ist, daß der gegnerische Haftpflichtversicherer bereits einen unabhängigen Sachverständigen beauftragt hat"... Die Kl. hat mit der Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Schadens an ihrem Pkw nicht gegen ihre Schadenminderungspflicht (§ 254 BGB) verstoßen. |
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