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OLG Naumburg Urteil vom 20.01.2006 - 4 U 49/05 - Darstellung der generellen Grundsätze zur Erstattung der Sachverständigenkosten

OLG Naumburg v. 20.01.2006: Generelle Grundsätze zur Erstattung der Sachverständigenkosten


Das OLG Naumburg (Urteil vom 20.01.2006 - 4 U 49/05) hat entschieden:
  1. Die sog. Bagatellgrenze, unterhalb derer einem Unfallgeschädigten Sachverständigenkosten nicht ersetzt werden, ist nicht auf 3.000,- Euro heraufzusetzen. Die gegenteilige Meinung verkennt, dass es dem nicht sachverständigen Geschädigten schlicht unmöglich ist, bei nicht erkennbar oberflächlichen Schäden, den Schadenswert selbst zu beurteilen.

  2. Im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige in zulässiger Weise nach der Schadenshöhe abrechnen konnte oder aber ob er seinen Zeitaufwand hätte darlegen müssen, nicht an.

  3. Ebenso wie bei der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten ist es einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtensauftrags nicht zuzumuten, "Marktforschung" zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen.

  4. Allein die Wahl der Schadenshöhe als Abrechnungsmaßstab für Sachverständigenkosten ist weder ungeeignet, eine Vergütung entsprechend § 315 Abs. 1 BGB zu bestimmen noch kann sie im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung als zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung von Vertragspflichten des Gutachters angesehen werden.

Siehe auch Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung


Zum Sachverhalt: Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung der Gutachterkosten anlässlich eines Verkehrsunfalls und nimmt sie auf Unterlassung seiner Meinung nach wettbewerbsschädlicher Äußerungen in Anspruch.

Die Einstandspflicht der beklagten Versicherung für die aus dem Unfall entstehenden Schäden ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Rechnung und das Gutachten übersandte er sowohl dem Geschädigten als auch der Beklagten unter Offenlegung der Abtretung, wo beides am 20.10.2004 einging. Mit Schreiben vom 22.10.2004 erklärte die Beklagte, dass sie die Gutachterrechnung auf Grund enthaltener Pauschalpositionen momentan nicht ausgleichen könne. Unter dem 25.10.2004 mahnte der Kläger daraufhin bei dem Geschädigten Sch. die Begleichung des Sachverständigenhonorars an, was dieser am 28.10.2004 schriftlich ablehnte und den Kläger aufforderte, sich das Geld bei der Versicherung zu holen. Die tatsächlichen, von der Beklagten ausgeglichenen Reparaturkosten betrugen 2.049,56 EUR netto. Zwischen 2002 und 2004 gab es insgesamt noch zehn weitere Vorgänge, in denen die Beklagte Rechnungen des Klägers anzweifelte.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.07.2005 mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger gestellte Rechnung sei nicht nachvollziehbar und damit nicht fällig. Da keine bestimmte Vergütung vereinbart worden sei, sei gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Den hohen Anforderungen an den Umfang der Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen sei der Kläger nicht gerecht geworden. Die Verbindung der Höhe der Rechnung mit der Schadenshöhe entspreche nicht der Billigkeit, vielmehr sei eine Bezugnahme auf den Arbeitsaufwand erforderlich.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des Klägers, die hinsichtlich der SV-Kosten Erfolg hatte.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... a) Der Kläger kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht des Herrn W. Sch. gemäß §§ 398 Satz 1, 631, 632 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 2 StVG i. V. m. § 3 PflVG Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 11.10.2004 in Höhe der Gutachterkosten von 344,52 EUR ersetzt verlangen.

aa) Der Kläger ist aktiv legitimiert, da die Sicherungsabtretung vom 12.10.2004 wirksam ist. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB vor.

aaa) Das erstinstanzliche Bestreiten der Auftragserteilung und der Unterschrift des Geschädigten Sch. unter der Abtretungserklärung vom 12.10.2004 wird von der Beklagten im Berufungsrechtszug nicht mehr aufrechterhalten. Dass der Kläger die Sicherungsabtretung, die lediglich die Unterschrift des Geschädigten trägt, zumindest konkludent angenommen hat, ergibt sich sowohl aus der Gutachtenerstellung als auch aus der anschließenden Übersendung des Schadensgutachtens und der Rechnung an den Geschädigten und unter Offenlegung der Sicherungsabtretung an die Beklagte.

bbb) Die Abtretung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die abgetretenen Ansprüche nicht hinreichend bestimmt wären (vgl. hierzu: Trost, Die Sachverständigenkosten bei der Schadensregulierung von Verkehrsunfällen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, VersR 97, 537, 539). Die Bezeichnung der Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsschadensfall vom 11.10.2004 i. V. m. der Angabe von Anspruchsgegner und Anspruchsteller ist vielmehr ausreichend, um die abgetretenen Ansprüche konkret benennen zu können. Welche Ansprüche (Sachschadensersatz, Mietwagenkosten) abgetreten werden, ist insoweit ohne Belang, da sie sämtlich auf demselben Rechtsgrund der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 2 StVG beruhen. Eine Eingrenzung auf die Höhe der Gutachterkosten ist erfolgt. Eine Differenzierung nach der Art des auszugleichenden Schadens erscheint als Erfordernis der Wirksamkeit der Abtretung überspannt (vgl. zu einem zulässigen Wortlaut auch: BGH NJW-RR 94, 1081).

ccc) Die Sicherungsabtretung verstößt auch nicht gegen Art. 1 § 1 Abs.1 RBerG.

Nach dieser Vorschrift ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig ohne Unterschied zwischen Haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und entgeltlicher Tätigkeit nur zulässig, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist. Bei der Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten vorliegt, ist nicht nur auf die äußere Gestaltung der Rechtsbeziehung der Beteiligten, wie sie im Wortlaut der Abtretungserklärung Ausdruck gefunden hat, sondern auch auf die Umstände abzustellen, unter denen die Geschäftsbeziehungen begründet worden sind (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083 m. w. N.).

Die von dem Kläger und dem Geschädigten gewählte Vertragsgestaltung stellt klar, dass der Unfallgeschädigte für die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche gegen die Anspruchsgegner selbst zu sorgen hat. Deutlich wird zudem, dass die Abtretung lediglich sicherungshalber erfolgt und dass der Kläger erst dann gegen die Versicherung vorgehen darf, wenn und soweit der Geschädigte als Auftraggeber die Forderung nicht bezahlt. Nach ihrem Wortlaut stellt die Vereinbarung daher keine Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten dar. Dem entspricht auch, dass der Kläger seine Rechnung unter dem 14.10.2004 nicht nur an die Beklagte, sondern auch an den Geschädigten sandte und, nachdem die Beklagte am 22.10.2004 die Begleichung abgelehnt hatte, den Ausgleich am 25.10.2004 schriftlich bei dem Geschädigten anmahnte.

Die zeitgleiche Übersendung der Rechnung sowohl an den Versicherer als auch den Auftraggeber verstößt angesichts der konkreten Regelung, wonach der Kunde für die Geltendmachung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche selber zu sorgen hat, nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG (vgl. hierzu BGH NJW-RR 94, 1081, 1083 auch unter Verweis auf BGH NJW 1985, Seite 1223 zu einem ähnlich gelagerten Fall). Dem entspricht auch der Umstand, dass sich der Geschädigte W. Sch. gegenüber der Beklagten selbst für die Regulierung seiner Schäden einsetzte.

ddd) Der Sicherungsfall ist eingetreten, da der Kläger den Geschädigten unter dem 25.10.2004 gemahnt hat, worauf dieser einen Ausgleich am 28.10.2004 ablehnte. Dass nach Eintritt des Sicherungsfalles die gerichtliche Geltendmachung gegen den Haftpflichtversicherer und in der Regel nicht gegen den Kunden erfolgt, ist nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht wirtschaftlichen Gegebenheiten. Eine Forderung ist im Falle des gerichtlichen Erfolges gegenüber einer Versicherung regelmäßig durchsetzbar, was bei Privatpersonen nicht immer gewährleistet ist. Das Sicherungsbedürfnis ist daher auch in diesen Fällen und zur Gewährung umfassenden Rechtsschutzes auch bei wie hier kleineren Beträgen zu bejahen (vgl. hierzu Wortmann, Der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz im Schadensersatzrecht, NZV 99, 414, 415).

Zu weitgehend erscheint demgegenüber die Auffassung, wonach ein Sachverständiger darlegen müsse, dass und woraus sich seiner Meinung nach die Zahlungsunfähigkeit seines Kunden ergibt (vgl. hierzu Trost, a. a. O., S. 540). Weder hat der Sachverständige die Möglichkeit noch das Recht, von Kunden eine detaillierte Aufstellung ihrer Vermögensverhältnisse zu verlangen. Andere Anhaltspunkte für die Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Kunden als seine Weigerung bestehen für den Sachverständigen nicht. Aus diesem Grunde kann ihm auch nicht verwehrt werden, den Sicherungsfall anzunehmen, wenn der Kunde die Begleichung der Rechnung wie hier sogar schriftlich verweigert.

bb) Die Rechnung des Klägers ist zumindest im Zusammenhang mit der im hiesigen Rechtsstreit vorgelegten Honorartabelle sowie dem beigefügten Schadensgutachten prüffähig und damit fällig im Sinne von §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

Zwar hat der Kläger vorliegend ohne Verweis auf seinen Zeitaufwand ein so genanntes Grundhonorar berechnet, das sich entsprechend der von ihm vorgelegten Tabelle an den Nettoreparaturkosten orientiert. Bei der Prüffähigkeit einer Rechnung geht es jedoch nicht um die - umstrittene - Frage, auf welcher Grundlage ein Kfz-Sachverständiger sein Honorar berechnen darf, sondern nur darum, dem Informations- und Kontrollinteresse des Kunden gerecht zu werden. Ihm soll die Beurteilung der Richtigkeit der einzelnen Ansätze ermöglicht werden. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Honorartabelle sowie dem gleichzeitig übersandten Schadensgutachten, das einen Kraftfahrzeugschaden von 2.206,01 EUR netto aufwies, war die Höhe des geltend gemachten Grundhonorars für den Geschädigten und die gegnerische Versicherung ohne weiteres nachvollziehbar.

Auf die Frage, ob der angesetzte Betrag übersetzt ist, kommt es im Rahmen der Beurteilung der Prüffähigkeit, d. h. der Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit der Rechnung nicht an (vgl. hierzu auch Roß, Rechtliche Probleme bei Kfz- Sachverständigengutachten, NZV 2001, Seite 321, 325, dort auch Fußnote 38).

cc) Es kann insoweit offen bleiben, ob der Kläger mit dem Geschädigten das in seiner Honorartabelle ausgewiesene Grundhonorar vereinbart hat oder ob er in Ermangelung einer Taxe für Sachverständige gemäß § 632 Abs. 2 BGB i. V. m. § 315 BGB befugt war, seine Leistung nach billigem Ermessung zu bestimmen. Für einen Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ist lediglich entscheidend, ob dem Geschädigten Sch. gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, 1, 3 PflVG ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte zustand.

Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 11.10.2004 in St. steht dabei außer Streit.

aaa) Dass im vorliegenden Fall bei einer Schadenshöhe von über 2.000,00 EUR die so genannte Bagatellgrenze, die im Regelfall zwischen 500,00 und 750,00 EUR angenommen wird, überschritten ist, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung, die diese Grenze bei 3.000,00 EUR ansetzen will, verkennt, dass es dem nicht sachverständigen Geschädigten schlicht unmöglich ist, bei wie hier nicht auf den ersten Blick erkennbar oberflächlichen Schäden den Schadenswert selbst zu beurteilen (vgl. zur Bagatellgrenze: Wussow-Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2005, Kapitel 41, Rziff. 6; Palandt-Heinrichs, 65. Aufl. 2006, § 249 Rziff. 40; Staudinger-Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rziff. 122, sämtlich mit weiteren Nennungen).

bbb) Im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige in zulässiger Weise nach der Schadenshöhe abrechnen konnte oder aber ob er seinen Zeitaufwand hätte darlegen müssen, ebenfalls nicht an.

Denn es ist der Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten und damit auch im Verhältnis zum Kläger, der aus abgetretenem Recht vorgeht, verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen.

Ebenso wie bei der gleich gelagerten Problematik der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten ist es einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen (vgl. zu Mietwagenkosten BGH, Urteil vom 07.05.1996, Az.: VI ZR 138/95, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 02.07.1985, Az.: VI ZR 177/84, zitiert nach juris). Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.

Der Sachverständige ist, ebenso wie der Mietwagenunternehmer, auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (vgl. hierzu: Grunsky, Zur Ersatzfähigkeit unangemessen hoher Sachverständigenkosten, NZV 2000, Seite 4, 5; Roß, a. a. O., Seite 322; OLG Nürnberg, OLG-R 2002, 471; OLG Hamm, VersR 2001, Seite 249, 250; auch AG München, NZV 98, 298, 290; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 2004, Rziff. 113, Staudinger-Schiemann, a. a. O., § 251 Rziff. 122; auch Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 249 Rziff. 40; Wussow a. a. O., Kapital 41 Rziff. 5, 7). Die Gegenmeinung (vgl. AG Hagen, NZV 2003, 144, 145 f., Trost, VersR 97, 537 ff. (543)) berücksichtigt insoweit nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten - wie oben ausgeführt - noch weniger als bei Mietwagenkosten überhaupt möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn wie hier nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln.

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die vom Kläger erstellte Honorartabelle vertraglich vereinbart wurde, oder ob es sich um eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Rahmen des § 315 BGB handelt. In jedem Fall liegen keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Klägers vor. Auch steht die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten von 2.049,56 EUR, dass dem Geschädigten Sch. ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen. Aus einer Relation von 10,79 % zwischen der Sachverständigenrechnung und dem Schaden ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine Überhöhung der geltend gemachten Kosten. Das gilt umso mehr, als nach den BVSK-Werten, die die Beklagte unstreitig akzeptiert, bei einer Schadenshöhe bis 2.300 EUR netto ein Grundhonorar 288,87 EUR netto zu berechnen wäre, also 50 EUR mehr , als der Kläger verlangt (vgl. Bl. II/28).

cc) Die Beklagte ist insoweit nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gemäß §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB hätte abtreten lassen und z. B. im Wege der Aufrechnung geltend machen können (vgl. hierzu Grunsky, a. a. O.; Geigel, a. a. O., Rziff. 113; Staudinger, a. a. O., § 251 Rziff. 122; OLG Nürnberg, OLG-R 2002, 471). Dann wäre es jedoch Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist.

Die Beklagte hat daher die Gutachterkosten auch in der vom Kläger abgerechneten Art und Weise auszugleichen. Die sehr streitige Frage der Zulässigkeit der Abrechnung von Gutachterkosten einerseits nach dem Zeitaufwand und andererseits nach der Schadenshöhe ist hingegen nicht entscheidungserheblich.

dd) Auch im Hinblick auf die geltend gemachten Pauschalkosten für Fotos, Telefon, Fax und Porto sowie Schreibkosten ist es der Beklagten verwehrt, sich auf eine Überhöhung zu berufen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

ee) Soweit sie jedoch unwidersprochen geltend macht, dass die Werkstatt, in der die Besichtigung des Unfallfahrzeugs stattfand, weniger als 10 km von St. entfernt ist, hat der Kläger die Berechtigung der geltend gemachten Fahrtkosten bereits nach seiner eigenen Berechnungsweise nicht schlüssig dargetan, so dass die Gutachterkosten insofern um 12,00 EUR zu kürzen sind (Zone 1: Fahrtkosten 12,00 EUR). Die Klageforderung ist daher lediglich in Höhe von 344,52 EUR (297 EUR zzgl. MwSt.) begründet. ..."