Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Gütersloh Urteil vom 28.04.1999 -4 C 447/98 - Haftung des Kfz-Sachverständigen für Prozesskosten des Geschädigten bei fehlerhaftem Gutachten

AG Gütersloh v. 28.04.1999: ZUr Haftung des Kfz-Sachverständigen für Prozesskosten des Geschädigten bei fehlerhaftem Gutachten


Siehe auch Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung




Das Amtsgericht Gütersloh (Urteil vom 28.04.1999 -4 C 447/98) hat entschieden:
Verletzt der Sachverständige schuldhaft seine Sorgfaltspflicht aus dem Werkvertrag, indem er, wegenNichtberücksichtigung der zahlreichen Roststellen, einen weit überhöhten Wiederbeschaffungswert feststellt, dann hat er einen dadurch bedingten Schaden hinsichtlich der geltend gemachten Prozesskosten, der sich dadurch ergibt, dass der Unfallgeschädigte aufgrund des Gutachtens veranlasst wurde, einen Schadensersatzprozess gegen den Unfallgegner und seine Versicherung zu führen, bei dem er weitgehend unterlag, zumindest mitverursacht.