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Streit über die Schadenshöhe und Einholung eines Gegengutachtens

Besteht zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten Streit über die Höhe der Reparaturkosten, bzw. bei Totalschaden über den Wiederbeschaffungswert oder den anzusetzenden Restwert des Fahrzeugs, dann gilt folgendes:

Immer ist davon auszugehen, daß der Geschädigte die Beweislast für die Schadenshöhe hat.

Hat der Geschädigte ein SV-Gutachten eingeholt und dieses der Gegenseite vorgelegt, woraufhin diese die Schadenshöhe auf Grund eigener Ermittlungen anzweifelt, muß im Zweifel geklagt und dem Gericht die Entscheidung überlassen werden, welche Werte nun stimmen. Das Gericht wird in der Regel erneut einen Gutachter einschalten, der noch einmal auf Grund der bis dahin vorhandenen Daten (Fahrzeug- und Schadensbeschreibung im Erstgutachten, Fotos usw.) die Schadenshöhe festlegt.

Hat die Gegenseite ein Gutachten oder eine hauseigene Schadensschätzung eingeholt und ist der Geschädigte damit nicht einverstanden, muß er, um seiner Beweispflicht nachzukommen, eben seinerseits ein Gegengutachten beauftragen. Die Kosten muß er in jedem Fall erst einmal verauslagen. Besteht der Streit danach weiter, muß eben geklagt werden; das Gericht wird einen "Obergutachter" einsetzen, der dann letztlich die Entscheidung fällt, wer Recht hatte. Eine Kostenerstattung für das vom Geschädigten eingeholte Gegengutachten kommt dann je nach Ergebnis nur dann in Betracht, wenn dessen Richtigkeit im Prozeß bestätigt wird.

Ist der Geschädigte rechtsschutzversichert, so steht ihm nach den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) ein Erstattungsanspruch wegen der Kosten eines von ihm außergerichtlich beauftragten Sachverständigen nur dann zu, wenn es sich um einen Anspruch aus dem Gebiet des Vertragsrechtsschutzes handelt.

Bei sonstigen Ansprüchen (z.B. aus unerlaubter Handlung oder nach dem Straßenverkehrsgesetz, also auch bei Verkehrsunfällen usw.) werden außergerichtliche Sachverständigenkosten von der Rechtsschutzversicherung nicht getragen. In diesen Fällen muß entweder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt oder das Risiko bezüglich zusätzlicher Sachverständigenkosten vom Anspruchsteller übernommen werden.