Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Zur Haftung bei nicht aufklärbarem Unfallgeschehen

Grundsatz: Bei ungeklärtem Sachverhalt hat aus der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge Schadensteilung zu erfolgen, sofern kein Anscheinsbeweis zur Anwendung kommt


Oft ist der Sachverhalt zwischen den Beteiligten streitig, ohne daß die eine oder die andere Seite die Richtigkeit ihrer einander widerstreitenden Behauptungen beweisen könnte, weil außenstehende neutrale Zeugen oder sonstige objektive Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Es ist also im Ergebnis von einem sog. ungeklärten Sachverhalt auszugehen, bei dem insbesondere keiner Partei ein Verschulden angelastet werden kann.


Siehe auch

Haftung bei ungeklärtem Sachverhalt - unaufklärbarer Unfallverlauf

und

Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten


Aus dem Ablauf des Schadensereignisses ergeben sich auch unter Beachtung der feststehenden Umstände keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß hier entweder das überwiegende Verschulden einer Seite oder auch nur ein überwiegender Verursachungsbeitrag vermutet werden könnte, weil die Grundsätze des sog. Anscheinsbeweises auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art keine Anwendung finden.

Es kommt bei der Haftungsabwägung nach einem Verkehrsunfall gem. § 17 StVG somit lediglich die beiderseitige Betriebsgefahr zum Ansatz, wobei mangels Anhaltspunkten für eine abweichende Beurteilung die Betriebsgefahr der jeweilig beteiligten Fahrzeuge gleich hoch anzusetzen ist.




Somit hat die Regulierung auf Grund einer Haftungsverteilung von 1/2 : 1/2 zu erfolgen, im Ergebnis hat also jede Partei einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte des ihr entstandenen Schadens (eine wechselseitige Aufhebung der gegenseitigen Ansprüche, wie von Laien oftmals angenommen) findet nicht statt (u. a. auch deshalb, weil dies nur bei völlig gleich hohen Schadenssummen angemessen wäre, was selten vorkommen dürfte).

- nach oben -



Datenschutz    Impressum