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OLG Koblenz Urteil vom 09.01.2006 - 12 U 622/04 - Keine Haftung des Fahrzeughalters bei einer Schwarzfahrt ohne sein Wissen

OLG Koblenz v. 09.01.2006: Keine Haftung des Fahrzeughalters bei einer Schwarzfahrt ohne sein Wissen


Das OLG Koblenz (Urteil vom 09.01.2006 - 12 U 622/04) hat entschieden:
Der Fahrzeughalter haftet bei einer ohne sein Wissen erfolgten Schwarzfahrt grundsätzlich nicht. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann daher nur beim Fahrer selbst Regress nehmen.


Siehe auch Diebstahl des Fahrzeugs und Haftung bei Schwarzfahrt und Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung


Zum Sachverhalt: Die Parteien stritten um Rückgriffsansprüche der Klägerin als Haftpflichtversicherer des Pkws Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen …, der Halterin und Versicherungsnehmerin C. R., mit dem der Beklagte am Morgen des 5. Oktober 1997, einem Sonntag, im trunkenen Zustand einen Verkehrsunfall verursachte. Die Klägerin nimmt beim Beklagten deshalb Rückgriff für die von ihr zugunsten der Unfallgeschädigten D. und B. erbrachten Leistungen.

Vor dem Unfall waren die aus K. stammende C. R. und deren Freund S. S. am Samstag, den 4. Oktober 1997, gegen 18.00 Uhr nach A. zu den Eltern des S. S. gefahren. Gegen 20.30 Uhr holten sie den Beklagten, der ebenfalls in A. wohnte, ab, um in der Innenstadt auszugehen. Gegen 22.00 Uhr fühlte sich C. R. unwohl und kehrte daher zu den Eltern ihres Freundes S. S. zurück. S. S. und der Beklagte begleiteten sie dorthin, wollten aber dann noch einmal ausgehen. Dazu überließ C. R. ihnen das Fahrzeug. Weil ihr Freund S. S. keine Fahrerlaubnis besaß, übergab C. R. den Fahrzeugschlüssel an den Beklagten. Sie ging davon aus, dass die beiden Männer nachts wieder zurückkehren und ihr das Fahrzeug zurückbringen würden; denn sie wollte am anderen Morgen nach K. zurückfahren. Der Beklagte hatte keine inländische Fahrerlaubnis, verfügte aber über einen englischen Führerschein. Deshalb führte er in der Folgezeit das Fahrzeug und nicht S. S.. Nach einer Kneipentour begaben sich der Beklagte und S. S. zu dessen Bekannten M. K. in W., um dort zu übernachten. S. S. schlief dort gegen 04.00 Uhr morgens am 5. Oktober 1997 ein. Danach brach der Beklagte ohne vorherige Rücksprache mit S. S. allein zu einer weiteren Fahrt mit dem Auto der C. R. auf, bei der ihn schließlich seine Freundin A. Z. als Beifahrerin begleitete. Einzelheiten über Ziel und Zweck der Fahrt, die mit dem Unfall endete, sind nicht bekannt. Jedenfalls verursachte der Beklagte im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit bei einem Blutalkoholgehalt von 1,55 Promille (bei Rückrechnung aus analytisch ermittelten 1,35 Promille in einer nachträglich entnommenen Blutprobe) gegen 09.28 Uhr auf der Bundesstrasse 50 im in der Gemarkung Z. einen Verkehrsunfall.

Der Beklagte wollte einen von K. B. geführten Traktor überholen, musste den Überholversuch aber abbrechen, weil er alkoholbedingt den Gegenverkehr falsch eingeschätzt hatte, und kollidierte dann zuerst mit dem Traktor. Dadurch wurde der von ihm geführte Pkw der C. R. auf die Gegenfahrspur geschleudert und prallte dort mit dem entgegenkommenden Pkw Mitsubishi des W. D. zusammen. Der Weinkommissionär D. wurde hierbei erheblich verletzt. Er erlitt eine Schulterluxation links, eine Quetschung des linken Unterschenkels mit einem Muskelabriss, Prellungen und Schürfwunden sowie eine Distorsion beider Sprunggelenke. W. D. musste sich zwei Operationen unterziehen und befand sich vom Unfalltag bis zum 14. November 1997 in stationärer Krankenhausbehandlung. Danach und im Anschluss an ambulante Behandlungsmaßnahmen verblieb ihm zunächst eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % mit Tendenzen zur Verschlechterung (Bl. 201 f. GA).

Der Beklagte und A. Z. flüchteten nach dem Unfall zunächst vom Unfallort, versteckten sich in einem Weinberg, wurden dort aber von der Polizei aufgegriffen.

C. R., die entgegen ihrer Erwartung ihren Pkw morgens nicht vorfand, erstattete am 5. Oktober 1997 Strafanzeige, weil sie glaubte, ihr Fahrzeug sei entwendet worden. Ein deswegen schließlich gegen den Beklagten gerichtetes Strafverfahren wegen eines Eigentumsdelikts wurde mangels Nachweises einer Zueignungsabsicht eingestellt, ohne dass allerdings auch § 248b StGB in der Einstellungsverfügung erörtert worden wäre. In einem gesondert geführten Strafverfahren wurde der Beklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bingen vom 10. November 1998 - 3327 Js 25346/97 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt; der Strafbefehl wurde rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 3. und 4. Dezember 1998 entzog die Klägerin dem Beklagten und der Fahrzeughalterin jeweils teilweise den Versicherungsschutz. Dies wurde gegenüber dem Beklagten auf den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Trunkenheitsfahrt (Bl. 132 GA), gegenüber C. R. auf den Vorwurf des Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gestützt. C. R. erhob dagegen eine negative Feststellungsklage mit der Behauptung, der Beklagte habe über eine englische Fahrerlaubnis verfügt und zur Unfallzeit ihr Fahrzeug ohne Erlaubnis geführt. Zuvor sei ihm das Führen des Fahrzeugs nur in ihrem Beisein oder in Anwesenheit ihres Freundes gestattet gewesen. Der Beklagte trat diesem Rechtsstreit als Streithelfer der dortigen Klägerin C. R. bei. Durch Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 30. Dezember 1999 - 15 C 737/99 - wurde dieser Klage stattgegeben (Bl. 121 ff. GA). Das Amtsgericht Coburg ging von einer „Schwarzfahrt“ des Beklagten aus.

Die Klägerin entzog dem Beklagten sodann durch Schreiben vom 20. Januar 2000 (Bl. 80 GA) unter Hinweis auf § 2b Abs. 1 Buchstaben b und c AKB insgesamt den Versicherungsschutz mit der Begründung, er habe sich widerrechtlich in den Besitz des Fahrzeugs gesetzt. Zugleich forderte die Klägerin von ihm Erstattung ihrer bisherigen Versicherungsleistungen, die sie im Zeitraum von Oktober 1997 bis September 2002 erbracht hat (Bl. 13 f. GA).

In einem Teilabfindungsvergleich vom 23. Februar 2000 vereinbarte die Klägerin mit dem Geschädigten D., dass dessen Ansprüche - mit Ausnahme weiterer künftiger Heilbehandlungskosten - gegen Zahlung von 315.000 DM abzüglich eines bereits geleisteten Vorschusses erfüllt seien und die Klägerin dem Geschädigten gegenüber auf die Einrede der Verjährung mit der Wirkung eines Feststellungsurteils verzichte (Bl. 25 GA).

In der vorliegenden Sache beantragte die Klägerin am 19. März 2002 den Erlass eines Mahnbescheides über ihre bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Leistungen an den Geschädigten D. in Höhe von 206.521,12 Euro; der Mahnbescheid wurde am 25. März 2002 erlassen und dem Beklagten am 28. März 2002 zugestellt. Dagegen legte der Beklagte Widerspruch ein, der bei dem Mahngericht am 16. April 2002 einging. Im anschließenden Klageverfahren wuchs der Betrag der Leistungen der Klägerin an den Geschädigten, die sie im Wege des Rückgriffs gegenüber dem Beklagten geltend macht, auf 222.693,69 Euro an. Zur Klagebegründung hat die Klägerin ausgeführt, sie habe dem Beklagten wegen einer „Schwarzfahrt“ zu Recht den Versicherungsschutz entzogen, weshalb dieser zum Ersatz ihrer Aufwendungen verpflichtet sei. Der Beklagte habe die Entziehung des Versicherungsschutzes auch nicht angefochten (Bl. 89 GA). Verjährung ihres Rückgriffsanspruchs sei nicht eingetreten, zumindest weil durch die Streitverkündung im Verfahren vor dem Amtsgericht Coburg eine Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist eingetreten sei.

Die Klägerin hat beantragt,
  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 222.693,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 206.521,12 Euro seit dem 21. Februar 2002 und aus weiteren 16.172,57 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche noch entstehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 5. Oktober 1997 zu ersetzen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat vorgetragen, ihm sei das Fahrzeug am Abend des 4. Oktober 1997 von C. R. ohne Vorbehalte anvertraut worden, so dass auch zur Unfallzeit keine „Schwarzfahrt“ vorgelegen habe. Der Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, dass er nicht ohne Fahrerlaubnis gefahren sei, weil er den englischen Führerschein besessen habe. Zudem hat er die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat durch Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer vom 8. April 2004 die Klage abgewiesen (Bl. 148 ff. GA). Es hat ausgeführt, der Rückgriffsanspruch der Klägerin sei bereits vor der Zustellung des Mahnbescheids verjährt gewesen. Anzuwenden sei § 852 Abs. 1 BGB. Danach komme es auf die Kenntnis der Klägerin vom Schaden und von der Person des Schädigers an. Diese Kenntnis habe die Klägerin bereits kurz nach dem Unfall vom 5. Oktober 1997 gehabt. Auf die Kenntnis von allen Einzelheiten des Unfallgeschehens komme es dabei nicht an. Bereits am 3. Dezember 1998 habe die Klägerin demgemäß ihre zunächst beschränkte Leistungsfreiheit gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Dabei sei zwar zunächst nicht auf eine „Schwarzfahrt“, wohl aber auf die Trunkenheit im Verkehr und ein Fahren ohne Fahrerlaubnis abgestellt worden. Ein eventueller Irrtum über das Ausmaß der Pflichtverletzung des Beklagten hindere nicht den Beginn der Verjährung. Eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung sei vor der Zustellung des Mahnbescheids nicht eingetreten. Eine Streitverkündung, die zum Beitritt des Beklagten geführt hatte, sei im Deckungsprozess gegen die Versicherungsnehmerin C. R. nicht von der Klägerin erklärt worden. Die vom Beklagten selbst durch einen Prozesskostenhilfeantrag angestrebte negative Feststellungsklage sei nicht geeignet gewesen, eine Unterbrechung herbeizuführen. Die Entziehung des Versicherungsschutzes nach § 12 Abs. 3 VVG sei für die Verjährungsfrage ohne Belang. Sie betreffe die Deckungsfrage und ermögliche nur eine Abklärung der Einstandspflicht des Versicherers gegenüber dem geschädigten Dritten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die mit dem Rechtsmittel ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 222.693,69 Euro nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für ihre künftigen Leistungen an den Geschädigten erstrebt (Bl. 176 GA). Sie trägt vor, das Landgericht sei von Hinweisen in seiner Verfügung vom 4. April 2003 (Bl. 82 ff. GA) abgerückt, ohne dies vorher anzukündigen. Das Landgericht habe auch zu Unrecht der Sache nach nicht auf positive Kenntnis der Klägerin von den maßgebenden Umständen, sondern auf ein Kennenmüssen abgestellt. Das Gericht habe ferner nicht erklärt, warum es § 852 BGB angewendet habe. Diese Norm sei tatsächlich nicht einschlägig, sondern § 3 Nr. 11 PflVG. Sie habe die Ansprüche des Geschädigten D. diesem gegenüber anerkannt und damit einen Feststellungstitel geschaffen, wobei auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden sei. Deshalb seien von ihr die Ansprüche einredefrei zu erfüllen; der Rückgriffsanspruch sei danach ebenfalls einredefrei.

Der Beklagte verwieis darauf, dass die Klägerin bereits mit der Schadensanzeige ihrer Versicherungsnehmerin positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen gehabt habe. Demgemäß habe sie auch im Dezember 1998 außergerichtlich ihre Rückgriffsforderungen ihm gegenüber geltend gemacht. Dabei habe die Klägerin sich auf die Trunkeinheitsfahrt und das Fahren ohne Fahrerlaubnis berufen. Dass zusätzlich eine Schwarzfahrt vorgelegen habe, sei verjährungsrechtlich ohne Belang. Bei dem indirekten Forderungsübergang mit der Leistungserbringung komme es auf die Kenntnis des Geschädigten an. Diese sei schon durch das gegen den Beklagten gerichtete Strafverfahren wegen Unterschlagung vorhanden gewesen. Die Kenntnis der Versicherungsnehmerin um die fehlende Gestattung der abschließenden Autofahrt des Beklagten sei der Klägerin zuzurechnen. Dass das Amtsgericht Coburg später nochmals eine Schwarzfahrt festgestellt habe, sei ohne Bedeutung. Soweit sich die Klägerin auf ein Anerkenntnis ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten berufe, liege neues Vorbringen im Berufungsrechtszug vor, das nicht zuzulassen sei. Gleiches gelte für die Behauptung, es sei erst durch die Entziehung des Versicherungsschutzes ein neues Schuldverhältnis entstanden. Darin liege auch eine unzulässige Rechtsausübung.

Der Senat hat am 18. Juli 2005 einen Beschluss erlassen, der die Parteien auf § 3 Nr. 11 PflVG hingewiesen hat. Die Klägerin meint insoweit, ihre Ansprüche seien der Verjährung im Sinne dieser Regelung nur unterworfen, soweit sie bereits entstanden seien (Bl. 276 ff. GA). Sie habe Auszahlungen an den Geschädigten zunächst nur als unverbindliche Vorschüsse vorgenommen und später erstmals im Rahmen des Abfindungsvergleichs Einzelleistungen genannt. Da nicht feststehe, auf welchen Anspruch gezahlt worden sei, bleibe offen, welcher Anspruch auf den Haftpflichtversicherer übergegangen sei. Die Verjährung könne aber nur an einen abgeschlossenen Sachverhalt anknüpfen.

Die Berufung der Klägerin war überwiegend erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Ihre Klage ist hinsichtlich einer Hauptforderung von 147.487,59 Euro nebst Zinsen gerechtfertigt und nur im Übrigen wegen Verjährung der Rückgriffsansprüche unbegründet.

1. Die Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten als zunächst mitversichertem Fahrer im Sinne von § 10 Abs. 2 Buchstabe c AKB folgen wegen der Leistungsfreiheit der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG in Verbindung mit §§ 426 Abs. 2 Satz 1, 823 Abs. 1 BGB und § 18 StVG (vgl. BGH NJW 1984, 1463, 1464; 1988, 2734, 2736; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung, 5. Aufl. Rn. 908; Boudon in: van Bühren [Hrsg.], Handbuch Versicherungsrecht, 2. Aufl., § 2 Rn. 131; Schlegelmilch in: Geigel [Hrsg.], Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl. Kap. 13 Rn. 15; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 PflVG Rn. 11).

§ 3 Nr. 9 PflVG regelt zwar ausdrücklich nur den Fall, dass Versicherer und Versicherungsnehmer dem Unfallopfer gesamtschuldnerisch haften. Die Vorschrift findet jedoch entsprechend auf das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem mitversicherten Fahrer Anwendung. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass bei Vorliegen einer Versicherung für fremde Rechnung die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Pflichtversicherungsgesetzes und der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung so auszulegen sind, dass überall dort, wo vom Versicherungsnehmer die Rede ist, der Versicherte ebenso gemeint ist (BGHR PflVG § 3 Nr. 9 Rückgriff 1; LG Berlin ZfSch 2005, 83, 84; Bauer a.a.O. Rn. 912). Nach der Rechtsprechung haben in diesem Fall die Gesamtschuldner entgegen der Regel des § 426 BGB den Schaden nicht zu gleichen Teilen zu tragen. Er ist vielmehr zwischen ihnen nach den in § 254 BGB genannten Kriterien zu verteilen (BGHZ 59, 97, 103). Soweit neben dem Kraftfahrzeughalter und dem Fahrer auch ein Haftpflichtversicherer haftet, sind die Vorschriften des § 3 Nr. 9 PflVG und die des § 254 BGB zu kombinieren. Ist der Versicherer sowohl gegenüber dem Fahrer als auch dem Halter deckungspflichtig, so trägt er den Schaden allein. Ist er gegenüber beiden leistungsfrei, ist der Schaden von den Versicherten allein zu tragen, und zwar nach Maßgabe des § 254 BGB. Der Versicherer kann dann gegen beide Haftpflichtige Rückgriff nehmen, und zwar gegenüber jedem in Höhe der Quote, die sich aus § 254 BGB ergibt. Ist der Versicherer hingegen - wie hier - nur gegenüber dem Halter, nicht aber gegenüber dem Fahrer zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet, so ist zunächst zu ermitteln, wie der Schaden im Verhältnis zwischen Halter und Fahrer gemäß § 254 BGB zu verteilen ist. Der Versicherer hat dann nur die Quote zu übernehmen, die auf den Halter entfällt; hinsichtlich der Quote des Fahrers kann er aber gegen diesen Rückgriff nehmen. Diese Überlegung trägt die Rückgriffsforderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten.

Hat der Fahrer das Fahrzeug gegen den Willen des Halters in Besitz genommen, so führt die Abwägung regelmäßig dazu, dass der Fahrer den Schaden allein zu tragen hat (BGHR PflVG § 3 Nr. 9 Rückgriff 1). Denn wer eine fremde Sache durch Gebrauchsanmaßung an sich bringt, kann sich gegenüber dem Eigentümer in der Regel nicht darauf berufen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er der unerlaubten Fahrzeugbenutzung nicht durch geeignete Sicherungsmaßnahmen vorgebeugt habe. Die „Schwarzfahrt“ des Beklagten liefert dann, wenn sie zugleich eine strafbare Handlung darstellt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 AKB n.F., § 5 Abs. 3 Satz 2 KfzPflVV, § 248b StGB), zugleich einen Grund für die vollständige Entziehung des Versicherungsschutzes (§ 2b Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Satz 3 AKB n.F.) und die Annahme der gänzlichen Leistungsfreiheit der Klägerin gegenüber dem Beklagten als mitversichertem Fahrer des Unfallfahrzeugs (vgl. OLG Düsseldorf OLG-Report Düsseldorf 2001, 116 f.; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, § 2b AKB Rn. 52). Leistungsfreiheit setzt die Kündigung des Versicherers voraus (Knappmann in: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 2b AKB Rn. 43), die hier unstreitig erfolgt ist. Sie war auch berechtigt, weil der Beklagte zur Zeit des Unfalls das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin C. R. nicht berechtigt geführt und den Tatbestand des § 248b StGB erfüllt hat.

Unberechtigter Fahrer im Sinne von § 2b Abs. 1 Buchstabe b AKB ist, wer ohne ausdrückliche oder stillschweigende Erlaubnis des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt. Auch der an sich zur Benutzung Befugte kann unberechtigter Fahrer sein, wenn er eine zeitlich, örtlich und inhaltlich erkennbar beschränkte Benutzungsgenehmigung nicht nur unwesentlich überschreitet (vgl. BGH VersR 1963, 770, 771; Jacobsen in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 2b AKB Rn. 24 f.; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, § 2b AKB Rn. 20; Rümenapp in: Terbille [Hrsg.], Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 2004, § 12 Rn. 89; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, § 2b AKB Rn. 51). Das ist hier der Fall. Hatte die Halterin C. R. ihr Fahrzeug dem Beklagten zu einer weiteren gemeinsamen Fahrt mit ihrem Freund S. S. im Raum A. am Abend des 4. Oktober 1997 überlassen, dann spricht alles dafür, dass damit nicht zugleich eine Fahrt durch den Beklagten alleine mit dessen Freundin A. Z. am Morgen des 5. Oktober 1997 im Raum S. gestattet war. Das gilt erst recht für eine Trunkenheitsfahrt des Beklagten, der überdies nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Zuvor waren S. S. und der Beklagte zu M. K. gefahren, um dort zu schlafen. Damit war erkennbar eine Grenze der von C. R. gestatteten Fahrzeugbenutzung durch deren Freund und den Beklagten gemeinsam erreicht. C. R. hatte keinen Grund, dem Beklagten alleine ihr Fahrzeug zu einer weiteren Fahrt mit seiner Freundin im Raum Gensingen zu überlassen. Sie wollte am Morgen des 5. Oktober 1997 nach K. zurückkehren. Es entsprach auch deshalb nicht ihrem Willen, dass das Fahrzeug erst nach einer weiteren Fahrt im Verlauf des Vormittags des 5. Oktober 1997 zurückgebracht werden würde. Ein nachträgliches Indiz für diesen Willen liefert die von C. R. alsbald gestellte Strafanzeige. Für den Beklagten war zuvor ohne weiteres erkennbar, dass er zu einer Benutzung des Fahrzeuges für eigene Zwecke am Morgen des 5. Oktober 1997 nicht befugt war. Seine Fahrt lag zum Unfallzeitpunkt zeitlich, örtlich und ihrer Zwecksetzung nach außerhalb des Rahmens der Gestattung der Fahrzeugbenutzung, die sich in erster Linie auf deren Freund S. S. bezogen hatte. C. R. hatte nur aus Gefälligkeit gegenüber ihrem Freund S. S. gehandelt. Der Beklagte allein sollte dann aber nicht das Fahrzeug nutzen dürfen. Dafür bestand aus der Sicht der Fahrzeughalterin kein Grund und der Beklagte hatte eine diesbezügliche Absicht durch nichts angedeutet. Der Beklagte trat diese Fahrt erst nach 04.00 Uhr morgens an, nachdem S. S., der als Repräsentant der Halterin hätte fungieren können (vgl. BGHZ 16, 292, 294), fest schlief. Der Beklagte traf sich mit seiner Freundin A. Z., zu der die Fahrzeughalterin C. R. ebenso wenig eine persönliche Beziehung hatte wie zum Beklagten. Auch ihr Freund S. S., dem das Fahrzeug in erster Linie anvertraut worden war, hatte keinen Einfluss auf die weitere Fahrt des Beklagten genommen. Bei dieser Sachlage war es auch für den Beklagten offensichtlich, dass die Fahrt außerhalb des Rahmens der Gestattung der Fahrzeugnutzung durch C. R. lag. Die Flucht vom Unfallort, die freilich vor allem wegen der Alkoholisierung erfolgte, ist – wenngleich nur am Rande – ein zusätzliches Indiz für das Bewusstsein des Beklagten, dass er auch eine „Schwarzfahrt“ unternommen hatte. Ein Grund, die Situation der „Schwarzfahrt“ zu verkennen, lag nicht vor. Der Beklagte erschien dem Arzt bei der Blutprobenentnahme nach dem Unfall bewusstseinsklar. Seine Alkoholisierung hatte demnach seine Einsichtsfähigkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte tatsächlich erkannt hatte, dass er eine „Schwarzfahrt“ unternahm. Diese war auch im Sinne von § 248b StGB strafrechtlich relevant. Das führt zur vollständigen Leistungsfreiheit der Klägerin ihm gegenüber und zum Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten.

§ 248b StGB stellt denjenigen unter Strafe, der ein Kraftfahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt. Dies ist zunächst dahin verstanden worden, dass sich nach § 248b Abs. 1 StGB nicht strafbar mache, wer beim Beginn der Fahrt an das Einverständnis des Berechtigten mit der Ingebrauchnahme des Fahrzeugs glaubt, im Laufe der Fahrt jedoch bösgläubig wird und dennoch weiterfährt. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof aber nicht beigetreten (BGHSt 11, 47, 48 ff.). Hiernach ist die „Schwarzfahrt“ im Sinne von § 2b Abs. 1 Buchstabe b AKB im Wesentlichen mit der unerlaubten Fahrzeugbenutzung im strafrechtlichen Sinne identisch. Der Täter, der das Kraftfahrzeug zunächst befugt in Gebrauch nimmt und es später ohne oder gegen den Willen des Eigentümers unbefugt weiter benutzt, erfüllt auch den Tatbestand des § 248b StGB (vgl. OLG Düsseldorf Urt. vom 17. Mai 1974 - 3 Ss 200/74 = VerkMitt 1975, Nr 79; OLG Schleswig NStZ 1990, 340 f. mit krit. Anm. Schmidhäuser). Der entgegenstehende Wille des Berechtigten muss auch bei § 248b StGB nicht ausdrücklich erklärt worden sein; er kann sich auch hier aus den Umständen ergeben (Ruß in: LK, 11. Aufl., StGB § 248b Rn. 7); der Senat geht aus den schon mit Blick auf § 2b Abs. 1 Buchstabe b AKB genannten Gründen davon aus, dass ein solcher Wille hier vorlag und vom Beklagten erkannt worden war. Der bedingte Vorsatz zum unbefugten Gebrauch des fremden Kraftfahrzeugs, den der Senat bejaht, reicht zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands aus. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen zur Bejahung der Erfüllung des Tatbestands des § 248b StGB vor. Deshalb ist die Klägerin dem Beklagten gegenüber insgesamt leistungsfrei geworden und sie kann diesen unbeschränkt in Regress nehmen, weil bei der Prüfung der Gesamtschuld anhand von § 3 Nr. 9 PflVG und §§ 254, 426 BGB die Fahrzeughalterin und Versicherungsnehmerin C. R. nicht zu einer Ersatzleistung verpflichtet ist.

2. Die Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten sind nur zum Teil verjährt.

Für die Frage der Verjährung des Rückgriffsanspruches ist § 3 Nr. 11 PflVG maßgebend, nicht § 852 BGB. Weil das Landgericht insoweit von einem falschen Ansatz ausgegangen ist, muss auch neues Vorbringen der Parteien nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden. Indes folgt schon aus dem Sachstand in erster Instanz, dass nur ein Teil der Rückgriffsansprüche der Klägerin verjährt ist.

Die Verjährung der Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten tritt gemäß § 3 Nr. 11 PflVG nach zwei Jahren ab dem Ende des Jahres der Leistungserbringung ein. Nach § 198 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Verjährung eines Anspruchs im Zeitpunkt seiner Entstehung. Hierunter ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2000, 647). Vorher kann die Verjährung nicht beginnen. Die Entstehung des Rückgriffsanspruchs des Haftpflichtversicherers hängt von der Erbringung von Leistungen gegenüber dem Unfallgeschädigten ab. Anders als nach § 12 Abs. 1 VVG, der auf die Fälligkeit abstellt, kann im Haftpflichtversicherungsrecht nur die Erfüllung des Direktanspruches des Geschädigten den Beginn der Verjährung des Rückgriffsanspruches des Haftpflichtversicherers auslösen (Heintzmann VersR 1980, 593 f.). Bei mehreren Teilzahlungen ist die Verjährung für jede Einzelleistung gesondert zu bestimmen (vgl. OLG Hamm VersR 1980, 828; Heintzmann VersR 1980, 593, 594 f.; Jacobsen in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 3 PflVG Rn. 69; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, PflVG § 3 Nr. 10, 11 Rn. 5; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, § 3 PflVG Rn. 11). Auf den Zeitpunkt der Entziehung des Versicherungsschutzes durch die Klägerin nach § 12 Abs. 3 VVG kommt es dagegen nicht an; denn die Verjährung richtet sich hier nach § 3 Nr. 11 PflVG, nicht nach § 12 Abs. 1 VVG.

Demnach waren die Rückgriffsansprüche der Klägerin wegen der ab dem Jahre 2000 erbrachten Leistungen zur Zeit der Zustellung des Mahnbescheids am 28. März 2002 noch nicht verjährt. Die Unterbrechung der Verjährung durch den Mahnbescheid hängt hingegen nicht davon ab, ob bereits zur Zeit der Zustellung sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hatten (vgl. BGHZ 104, 268, 273; BGHR BGB [31. 12. 2001] § 209 Verjährungsunterbrechung 2).

Eine Unterbrechung der Verjährung der übrigen Ansprüche ist dagegen nicht eingetreten. Insbesondere die Streitverkündung gegenüber dem Beklagten im Verfahren vor dem Amtsgericht Coburg – 15 C 737/999 – hat dies nicht bewirkt. Eine Streitverkündung unterbricht zwar gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. die Verjährung, wenn der Anspruch vom Ausgang des Prozesses, in dem der Streit verkündet wird, abhängt. Der Begriff der „Abhängigkeit“ in § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. verlangt nicht, das die Entscheidung des Vorprozesses für den in der Streitverkündung bezeichneten Anspruch präjudizierend ist oder dass die tatsächlichen Feststellungen des Vorprozesses für den späteren Rechtsstreit maßgebend sein müssen (BGH NJW 1979, 264, 265). Das folgt aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung, wonach die materiell-rechtlichen Wirkungen der Streitverkündung eintreten sollen, sobald der nächste Kläger den Streitverkündeten im Vorprozess durch Einschaltung des Gerichts darauf hingewiesen hat, dass er mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen sich rechnen muss. Dies gilt indes nach der Rechtsprechung nicht im Fall der negativen Feststellungsklage (BGHZ 72, 23, 25 f.). Voraussetzung für die Unterbrechung der Verjährung ist zudem weiter, dass der Anspruch im Folgeprozess binnen sechs Monaten nach Beendigung des Vorprozesses gerichtlich geltend gemacht wird (§ 215 Abs. 2 BGB a.F.). Auch das ist hier nicht der Fall.

...

Nicht verjährt sind natürlich die Rückgriffsansprüche bezüglich der von der Klägerin aufgrund des Direktanspruchs des Geschädigten D. an diesen noch zu erbringenden Leistungen, auf die sich die Feststellungsklage bezieht. Die Feststellungsklage ist deshalb insgesamt begründet. Der Ausspruch wird gegenüber dem Klageantrag nur dahin präzisiert, dass er sich auf Leistungen an den Geschädigten D. bezieht, weil hinsichtlich der mit der Leistungsklage geltend gemachten Rückgriffsansprüche auch Leistungen an Klaus B., der allein materielle Schäden wegen der Beschädigung seines Traktors erlitten hatte, in den Raum gestellt wurden. Dass diesem gegenüber künftig weitere Leistungen zu erbringen sind, ist nicht ersichtlich. ..."