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OLG Brandenburg Urteil vom 11.10.2007 - 12 U 167/06 - Zum Sicherheitsabstand beim Überholen und zum Unfall mit rechtsabbiegendem Motorradfahrer

OLG Brandenburg v. 11.10.2007: Zum Sicherheitsabstand beim Überholen und zum Unfall mit rechtsabbiegendem Motorradfahrer


Das OLG Brandenburg (Urteil vom 11.10.2007 - 12 U 167/06) hat entschieden:
Wird von einem Kfz-Führer bei einem Überholversuch der Sicherheitsabstand nicht eingehalten und will zugleich ein vorausfahrender Motorradfahrer unerwartet links in einen Feldweg mit einem vorherigen Schlenker nach rechts einfahren, so ist eine Haftungsquote von 60:40 zu Lasten des Motorradfahrers nicht zu beanstanden.


Siehe auch Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle und Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Dem Kläger stehen in tenoriertem Umfang Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten aus §§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 S. 2 BGB, 3 Nr. 1, 2 PflVG zu, und zwar unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 60 %.

Dem Unfall liegt zunächst eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. zugrunde. Das Landgericht hat insoweit einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO angenommen; dem schließt sich der Senat an, wobei die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts mit der Berufung auch nicht ausdrücklich in Frage gestellt werden, sondern der Schwerpunkt der Argumentation der Beklagten liegt darin, dass der Verursachungsbeitrag des Klägers durch das Landgericht nicht in der gebotenen Form gewichtet worden sei. Dies trifft nur bedingt zu. Zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten zu 1. vorgeworfen, den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten zu haben. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang die eigene Unfalldarstellung des Beklagten zu 1. heranzieht, ist dies nicht zu beanstanden. In der Klageerwiderung hatten die Beklagten vorgetragen, dass sich der Beklagte zu 1. kurz vor dem Unfall 30 – 40 m hinter dem Kläger befunden habe. Gleich hinter der Kurve wären die beiden Fahrer dann fast auf gleicher Höhe gewesen. Im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zu 1. erklärt, er sei seitlich versetzt links hinter dem Kläger gefahren, der weit rechts auf der Fahrbahn gefahren sei. Diese seitliche Versetzung habe etwa bis zu 40 cm betragen. Aufgrund dieser Angaben sowie zusätzlich der Bekundungen der Zeugin R., die bereits im Ermittlungsverfahren angegeben hatte, der Beklagte zu 1. sei offensichtlich im Überholen begriffen gewesen und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, dass aus ihrer Sicht der Beklagte zu 1. den Eindruck vermittelte, dass er überholen wolle, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beklagte zu 1. ersichtlich in einer Entfernung zum Klägerfahrzeug befunden hat, die ein rechtzeitiges Reagieren auf ein Bremsmanöver des vorausfahrenden Klägers nicht mehr ermöglichte. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr darauf an, ob gegen den Beklagten zu 1. als auffahrendes Fahrzeug der Beweis des ersten Anscheins eines unaufmerksamen Fahrverhaltens seinerseits spricht, da vor dem Hintergrund der vorherigen Feststellungen ein entsprechender Verkehrsverstoß als erwiesen betrachtet werden kann. Dass der Beklagte zu 1. einen entsprechenden Überholvorgang rechtzeitig i.S.v. § 5 Abs. 4a StVO angekündigt hat, ist nicht ersichtlich.

In Bezug auf ein etwaiges Fehlverhalten des Klägers hat das Landgericht in der Tat den von dem Beklagten behaupteten Verursachungsbeitrag nicht hinreichend gewürdigt und eine insoweit gebotene weitergehende Aufklärung durch Anordnung einer Beweisaufnahme unterlassen. Zu Recht hat das Landgericht allerdings einen Verstoß des Klägers gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO angenommen, denn nach dieser Vorschrift ist vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Dass der Kläger sich unmittelbar vor dem von ihm behaupteten Einordnen nach links hinsichtlich einer Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs vergewissert hat, ist bereits seiner eigenen Darstellung nicht zu entnehmen. Vielmehr hat er vor der Kurve den Beklagten zu 1. in weiter Entfernung wahrgenommen. Nachdem er sich in der Kurve befunden hat, ist seinen Angaben nicht zu entnehmen, dass er vor dem Hinbewegen nach links zum Mittelstreifen noch einmal den nachfolgenden Verkehr beachtet hat, sondern er will nach links geblinkt, sich nach links zum Mittelstreifen hin eingeordnet und weiter gebremst haben. Von einer Beachtung des nachfolgenden Verkehrs ist dabei nicht die Rede; auch der Zeuge P., Sozius auf dem Motorrad des Klägers, hat nicht wahrgenommen, dass der Kläger sich durch eine Rückschau des nachfolgenden Verkehrs vergewissert hat. Soweit das Landgericht dem Kläger weiter vorgehalten hat, er habe durch das Anhalten vor dem Linksabbiegen eine unnötige besondere Gefährdung des Beklagten zu 1. herbeigeführt, so überzeugt dies nicht, da das Landgericht keine näheren Feststellungen zu der Frage trifft, inwieweit das Anhalten tatsächlich unnötig war. Unabhängig davon kann von einem Anhalten des Klägerfahrzeugs auch nicht ohne weiteres als feststehend ausgegangen werden.

Zu berücksichtigen ist aber, dass nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme der Kläger dadurch eine besondere Gefahrenlage geschaffen hat, dass er vor dem Abbiegen zunächst einen Schlenker nach rechts gefahren ist, um sodann das Abbiege- bzw. Wendemanöver einzuleiten. Damit ist allerdings nur in Teilen der von den Beklagten behauptete Tatsachenvortrag zum Unfallhergang bestätigt worden. Nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger ohne den Blinker zu setzen unvermittelt vom rechten Fahrbahnrand zur Mitte hin herübergezogen ist. Hinsichtlich des Setzens des Blinkers hat der Zeuge P. angegeben, er habe gesehen, dass der Blinker eingeschaltet gewesen sei, wobei er dies allerdings nur daran hat erkennen können, dass im Bereich der Armaturen die grüne Lampe aufgeleuchtet habe. Dies habe er durch einen Blick über die Schulter des Klägers wahrgenommen. Die Zeugin R. hat zwar ein Blinklicht nicht wahrgenommen, hat allerdings auch eingeräumt, hierauf nicht gezielt geachtet zu haben, weshalb sie nicht ausschließen konnte, dass der Blinker nicht möglicherweise doch gesetzt worden ist. Ansonsten hat sie aber, wie sie glaubhaft bekundet hat, das Geschehen im Einzelnen wahrgenommen, denn sie wurde auf die beiden Motorräder aufmerksam, weil sich diese mit einem lauten Geräusch in ihre Richtung hin näherten, während es ansonsten ruhig war. Ihr waren also die Motorräder aufgrund der Lautstärke besonders aufgefallen, weshalb sie diesen auch ihre Aufmerksamkeit geschenkt hat. Dabei hat sie wahrgenommen, dass das vorausfahrende Motorrad aus ihrer Sicht unerwartet in den Feldweg hat einfahren wollen, und zwar mit einem vorherigen Schlenker nach rechts. Sie hat angegeben, sie wäre jedenfalls nicht in einem so steilen Winkel abgebogen. Zwar hat der Zeuge P. diesen Vorgang so nicht bestätigt; er hat aber angegeben, dass er davon ausgegangen ist, dass der Kläger beabsichtigte, an der fraglichen Stelle umzudrehen und wieder zum Ausgangspunkt zurückzufahren, da es sich bei der Fahrt lediglich um eine Probefahrt handelte. In diese Beschreibung fügt sich nahtlos die von der Zeugin R. geschilderte überraschende Ausweichbewegung nach rechts ein, weshalb der Senat keine Veranlassung sieht, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln. Da aber ansonsten nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger ohne jede vorherige Anzeige unversehens am rechten Fahrbahnrand fahrend nach links herübergezogen ist, führt das feststellbare Fehlverhalten des Klägers nicht zu seiner Alleinhaftung, allerdings zu seiner überwiegenden Haftung. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beklagte zu 1. deutlich zu dicht aufgefahren ist, und des dem Kläger vorzuwerfenden Fehlverhaltens im Rahmen des Abbiege- bzw. Wendemanövers erscheint eine Haftung von 60: 40 zulasten des Klägers angemessen. ..."