Das Verkehrslexikon

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Zum Begriff der Unabwendbarkeit - das unabwendbare Ereignis

Zum Begriff der Unabwendbarkeit - das unabwendbare Ereignis


Siehe auch Unabwendbares Ereignis und Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung




Die vom Straßenverkehrsgesetz festgelegte Halterhaftung trifft auch den am Unfall unschuldigen Verkehrsteilnehmer. Ausgeschlossen war früher diese Mithaftung nur dann, wenn es sich für diesen um ein sog. unabwendbares Ereignis handelte.

Durch die Reform des Schadensersatzrechts wurde aus der grundlegenden Haftungsnorm des § 7 StVG der Begriff des unabwendbaren Ereignisses herausgenommen und nach § 17 StVG, der für die Haftungsabwägung bei der Beteiligung mehrerer Kfz gilt, verlagert. In § 7 StVG wurde der Begriff des unabwendbaren Ereignisses durch den der höheren Gewalt ersetzt.

Hierdurch wird erreicht, dass im Verhältnis von motorisierten Verkehrsteilnehmern zu nichtmotorisierten die Haftung nicht mehr entfällt, wenn ein Ereignis für den Halter eines Kfz unabwendbar war, sondern erst dann, wenn der Unfall durch höherer Gewalt verursacht wurde. Die Haftungsfreistellung wegen Unabwendbarkeit spielt nur noch innerhalb der Haftungsabwägung bei Unfällen mit mehreren Kfz eine Rolle.


Unabwendbar ist ein Unfall nur dann, wenn auch ein besonders umsichtiger und vorsichtiger Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können. Der Unfall muß auch bei Anwendung der über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehenden, nach den Umständen des konkreten Falles gebotenen, besonderen Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht nicht zu vermeiden gewesen sein (Anforderungsprofil des sog. "Idealfahrers").

Wichtig ist dabei, daß derjenige, der vollen Ersatz verlangt, das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Bestreitensfall zu beweisen hat (und nicht etwa, daß der an sich schuldige Gegner zu beweisen hätte, daß der Unfall abwendbar gewesen sei).

Der BGH NZV 2005, 305 f. (Urteil vom 18.01.2005 - VI ZR 115/04) hat den Begriff des unabwendbaren Ereignisses wie folgt beschrieben:
Der Begriff "unabwendbares Ereignis" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a.F. meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 337, 340 und vom 23. September 1986 VI ZR 136/85 VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113, 164, 165).

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Schädiger nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 StVG a.F. von Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 65, 69). ..."
Das OLG Koblenz NJW-RR 2006, 94 f. = NZV 2006, 201 f. (Urt. v. 04.10.2005 - 12 U 1236/04) führt in diesem Zusammenhang aus:
"Der Begriff "unabwendbares Ereignis" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a.F. meint nicht die absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus. Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein "Idealfahrer" reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre."







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