OLG Karlsruhe Urteil vom 22.02.1991 - 10 U 211/90 - Zur konkreten Berechnung des Ertragsentgangs bei einem unfallgeschädigten gewerblich genutztem Fahrzeug
 

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OLG Karlsruhe v. 22.02.1991: Zur konkreten Berechnung des Ertragsentgangs, die zwingend vorzunehmen ist, wenn sich die entgangene Nutzungsmöglichkeit eines gewerblich genutzten Kfz unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niederschlägt

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 22.02.1991 - 10 U 211/90) hat entschieden:
Ein Gewerbetreibender, dessen Lkw unfallbedingt ausgefallen ist, kann seinen Gewinn nicht wie bei einem Taxiunternehmen üblich nach durchschnittlichen Umsätzen der Vergangenheit abzüglich ersparter Eigenkosten berechnen, sondern zur Berechnung des Gewinnentgangs ist eine Prognosebildung aus einem Vergleich der vorhergehenden Jahresabschlüsse nötig.





Aus den Entscheidungsgründen:

"... 2. Die Anschlußberufung der Bekl. ist teilweise begründet, im übrigen unbegründet. Das LG hat bei der Berechnung des Schadens der Kl. einen entgangenen Gewinn in Höhe von 6198,27 DM berücksichtigt, den die Kl. dergestalt vorgetragen hatte, daß sie die mit dem Lkw im ersten Halbjahr 1987 erzielten Umsätze um die Gemeinkosten und die Kosten für den Fahrer vermindert und daraus einen Gewinn im Halbjahr von 37189,61 DM errechnet hat. 1/6 dieses Gewinns hat das LG zugesprochen.

Dies stellt keine für einen Unternehmer mögliche Berechnung des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) dar. Wenn ein Kfz - wie vorliegend - unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen eines Unternehmers dient, wird sich die entgangene Nutzungsmöglichkeit unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niederschlagen, sei es durch entgangene Einnahmen oder durch die für eine Ersatzbeschaffung verbundenen Kosten. Für diesen Fall muß der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (BGHZ 70, 199 (203) = VersR 78, 374 (375).

Diese konkrete Berechnung kann im Regelfall nur anhand eines Vergleichs der Unternehmensabschlüsse der Jahre vor und nach dem Unfall mit dem Abschluß des Unfalljahres erfolgen. War der Lastzug voll ausgelastet, muß sich sein Fehlen unmittelbar im Jahresergebnis niederschlagen. War er nicht voll ausgelastet, konnte also der Geschädigte den Ausfall des Lastzugs durch Verschiebung von Fuhren in die Zeit nach der Reparatur oder mit anderen eigenen Fahrzeugen auffangen, ist ihm insoweit ein Schaden nicht entstanden (vgl. BGH VersR 77, 331; 79, 936 = NJW 79, 2244; 85, 283 (285) = NJW 85, 793 (794).

Die von der Kl. gewählte Berechnungsart läßt dagegen keinen hinreichend sicheren Schluß auf einen entsprechenden Gewinnentgang zu. Sie läßt außer acht, daß im Rahmen einer vom Geschädigten in sinngemäßer Anwendung des § 254 BGB zu fordernden organisatorischen Umstellung der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang auf das Betriebsergebnis durchschlagen würde..."