Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Köln Beschluss vom 15.09.1998 - Ss 395/98 - Verkehrszeichen sind keine Urkunden im Sinne von StGB § 267

OLG Köln v. 15.09.1998: Verkehrszeichen sind keine Urkunden im Sinne von StGB § 267


Das OLG Köln (Beschluss vom 15.09.1998 - Ss 395/98) hat entschieden:
Verkehrszeichen sind keine Urkunden im Sinne von StGB § 267. Das Überkleben eines 30-km/h-Schildes mit einer 50-km/h-Folie kann aber als Sachbeschädigung geahndet werden.


Siehe auch Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen und Zusatzzeichen - Zusatzschilder


Zum Sachverhalt: Am 14. Mai 1996 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen ... die O.-H.-Straße in B.-B. in Richtung B.-T.. Er geriet auf einem Teilstück der O.-H.-Straße, auf dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist, in eine Geschwindigkeitskontrolle. Für das Fahrzeug des Angeklagten wurde eine Geschwindigkeit von 57 km/h gemessen. Auf Grund der - nach Abzug des Toleranzwertes - verbleibenden Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h wurde gegen den Angeklagten ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Anhörungsbogen wurde dem Angeklagten am 10. Juni 1996 übersandt.

Der Angeklagte fasste daraufhin den Entschluss, sich im Bußgeldverfahren durch die Behauptung zu verteidigen, im Bereich der Messstelle sei eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgeschildert gewesen. Zu diesem Zweck wollte er Verkehrsschilder, die die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h regelten, mittels einer Folie überkleben, die eine Geschwindigkeit von 50 km/h als zulässig auswies, sein Fahrzeug zu Beweiszwecken zusammen mit einem derart veränderten Schild ablichten und dies zu Beweiszwecken im Ordnungswidrigkeitenverfahren vorlegen.

In Verfolgung dieses Plans ließ der Angeklagte A. Juni 1996 bei der Firma E. vier Klebefolien fertigen. Diese waren mit einem Durchmesser von 400 mm, schwarzer Schrift ( "50 km") auf weißem Grund zweifarbig geplottet. Der Auftrag wurde am 27. Juni 1996 ausgeführt. Der Angeklagte zahlte je Folie 40,-DM.

Anfang Juli 1996 wurden in dem Bereich, in dem die Geschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten festgestellt worden war, zwei oder drei Schilder mit den von dem Angeklagten in Auftrag gegebenen Folien überklebt. Der Angeklagte dokumentierte dies mit Lichtbildern, von denen einige auch den Pkw des Angeklagten zusammen mit der veränderten Beschilderung zeigen . Wann genau die Manipulationen erfolgt sind, hat nicht festgestellt werden können. Ebenso war nicht aufzuklären, ob der Angeklagte allein oder im Zusammenwirken mit einer oder mehreren Personen oder durch Andere die Anbringung der Folien bewirkt hat und wer die Lichtbilder gefertigt hat. Fest steht aber, dass Planung und Ausführung auf den Angeklagten zurückgehen, der sich auf diese Weise Beweismittel für das Bußgeldverfahren beschaffen wollte.

Im Rahmen der Hauptverhandlung in der Bußgeldsache ließ der Angeklagte die gefertigten Lichtbilder durch seinen Verteidiger vorlegen. Anlässlich der durch die Verteidigung beantragten Einholung einer amtlichen Auskunft wurde die Manipulation der Verkehrsschilder im Verfahren bekannt. Die Folien selbst waren bereits am 3. Juli 1996 wieder entfernt worden, nachdem Anfragen der Anwohner zu der veränderten Beschilderung eine Überprüfung durch die Stadtverwaltung veranlasst hatten.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unkenntlichmachen von Gefahrenzeichen sowie wegen Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen von einer verfälschten Urkunde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und 2 Wochen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Verwerfung der weitergehenden Berufung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unkenntlichmachen von Gefahrenzeichen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100,-DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Angeklagte hat durch das festgestellte Verhalten den Tatbestand der Urkundenfälschung ( § 267 StGB) nicht verwirklicht. Er hat weder eine echte Urkunde verfälscht, noch von einer verfälschten Urkunde Gebrauch gemacht. Denn das im öffentlichen Straßenraum aufgestellte Verkehrsschild ist keine Urkunde i.S. des § 267 StGB .

Urkunden im Sinne des § 267 StGB sind verkörperte Gedankenerklärungen, die geeignet und dazu bestimmt sind, im Rechtsleben bestimmte Tatsachen zu beweisen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (BGHSt 3,82,85; 4,284, 285). Dazu werden nicht nur Gedankenäußerungen in Schriftform , sondern andere Gegenstände gerechnet, die nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten dazu bestimmt und geeignet sind, über ihr körperliches Dasein hinaus eine Gedankenäußerung des Urhebers darzustellen und für bestimmte rechtliche Beziehungen Beweis zu erbringen ( sog. Beweiszeichen, vgl. BGHSt 13,235,239 = NJW 1959,2173 ; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 267 Rn.4 ). Bezieht sich der Erklärungsinhalt des Zeichens auf ein von ihm verschiedenes Augenscheinsobjekt, kann es sich um eine zusammengesetzte Urkunde handeln. Da zusammengesetzte Urkunden als "Zufallsurkunden" nicht denkbar sind (BGHSt 34,375,376 f.= NJW 1987,2384), müssen die Teile nach dem Willen des Ausstellers - i.d.R. fest - miteinander verbunden sein (vgl. BGHSt 5,76,79; 34,375,376 f.= NJW 1987,2384; NStZ 1984,73; SenE NJW 1979,729; Cramer in Schönke-Schröder, StGB 25. Aufl.,§ 267 Rn.36 a). Eine solche Urkunde muss auch durch den Aussteller selbst dazu bestimmt sein, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen (vgl. Cramer in Schönke-Schröder, a.a.O., § 267 Rn. 14).

Verkehrszeichen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die hier zu beurteilenden Verkehrsschilder mit dem Streckenverbotszeichen 274 sind zwar Gedankenerklärungen mit rechtserheblichem Inhalt, die den Aussteller erkennen lassen.

Sie zeigen einen roten Kreis, in dem auf weißem Untergrund die Zahl "30" steht. Es handelt sich damit teils um ein Zeichen in Schriftform, teils um ein wortvertretendes Symbol, die gemeinsam nach dem Gesetz (§ 41 II 7 StVO) eine Gedankenäußerung - das Verbot, eine Geschwindigkeit von 30 km/h zu überschreiten - verkörpern.

Die Rechtserheblichkeit ihres Inhalts ergibt sich daraus, dass Verkehrsregelungen durch amtliche Vorschriftszeichen Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen darstellen (BVerwG 59, 221,224). Die vom aufgestellten Verkehrszeichen ausgehenden Gebote oder Verbote sind deshalb als Verwaltungsakte verbindlich (BayOblG NJW 1984,2110; VGH München VRS 82, 388; OVG Münster VRS 57,396; Jagusch/Hentschel,a.a.O., § 45 StVO Rn.41). Sie sind hoheitliche Willenserklärungen, die die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit betreffen und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sind (§ 35 VwVfG.

Bei ihnen ist auch der Aussteller oder Urheber nach dem Gesetz erkennbar. Nach § 45 Abs.3 Satz 1 StVO bestimmen grundsätzlich die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen sind. Die Straßenbaubehörden können nach § 45 Abs.2 zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen und nach § 45 Abs. 3 Satz 3 StVO Gefahrenzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird. Dabei handelt es sich aber um vorläufige Maßnahmen, die voraussetzen, dass Bauzustand und Oberflächen- oder Unterbaubeschaffenheit der Straße den Verkehr beeinträchtigen oder bei Weiterbenutzung außergewöhnliche Schäden befürchten lassen (vgl. Jagusch/Hentschel , Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 45 StVO Rn.39). Ohne eine solche Zustandsgefährdung , die i.d.R. erkennbar und im vorliegenden Fall nicht gegeben ist , kommt nur die Straßenverkehrsbehörde als Urheber der in dem Verkehrsschild verkörperten Gedankenerklärung in Betracht.

Es handelt sich aber nicht um eine zusammengesetzte Urkunde, die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt ist.

Das Zeichen 274 war allerdings mit dem Verkehrsschild fest verbunden, so dass die für die Verkörperung der Gedankenerklärung erforderliche stoffliche Fixierung von gewisser Dauerhaftigkeit (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, a.a.O., § 267 Rn.6) gegeben ist . Die Verkehrsschilder wurden ihrerseits, da sie nicht nur vorübergehend aufgestellt waren, mit der Straße , auf die sich die Gedankenerklärung bezieht, gemäß Vwv III 7 zu §§ 39-43 StVO fest verbunden . Dies ist aber bereits nicht nach dem Willen des Urhebers der Gedankenerklärung - der Straßenverkehrsbehörde - geschehen. Nach § 45 Abs.3 Satz 2 StVO bestimmen nämlich die Straßenbaubehörden über die Art der Anbringung von Verkehrszeichen. Die für eine zusammengesetzte Urkunde erforderliche räumlich feste Verbindung zu einer Beweiseinheit ist also nicht durch den Urheber der Gedankenerklärung geschaffen worden.

Es fehlt hier auch an der in den bisher angenommenen Fällen zusammengesetzter Urkunden (z.B. Kfz-Fahrgestellnummer, BGHSt 9,235; Lichtbildausweis, BGHSt 17,97; amtliches Kfz-Kennzeichen, BGHSt 18,70; Preisauszeichnungen , SenE NJW 1979,729; Fahrtschreiberaufzeichnungen, BayOblG NJW 1981,774 ) gegebenen räumlichen Überschaubarkeit des Augenscheinsobjekts, auf das sich die Gedankenerklärung bezieht. Dies spricht gegen die Annahme , dass nach dem Willen seines Ausstellers zwischen dem Verkehrszeichen und dem Straßenabschnitt, auf den sich seine Geltung bezieht, eine "Beweisbeziehung" hergestellt werden soll, die denselben Beweiswert hätte wie der eigentliche Erklärungsinhalt der Urkunde ( Cramer in Schönke/Schröder, a.a.O, § 267 Rn. 36 a; Tröndle LK 10. Aufl., § 267 Rn. 88). Nach der Verkehrsauffassung, die bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht außer Acht gelassen werden kann , wird man die von dem Revisionsführer aufgeworfene Frage, ob eine durchgezogene weiße Mittellinie auf einem zwei Kilometer langen kurvenreichen Straßenstück (Zeichen 295) zusammen mit diesem Straßenstück eine zwei Kilometer lange Urkunde sein soll, verneinen.

Die Subsumtion des Verkehrszeichens unter § 267 StGB ist - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum bisher auch nicht in Erwägung gezogen worden. Selbst bei der Einfügung des § 145 durch die Neufassung des StGB von 1975, die dazu hätte Anlass geben können, sind solche Erwägungen nicht angestellt worden (vgl. etwa die Besprechung der Vorschrift einschließlich der Frage der Konkurrenz zu anderen Strafbestimmung von Händel, DAR 1975,57 ff.). Dem Verkehrszeichen kommt nicht schon deshalb Beweisfunktion zu , weil es für den Rechtsverkehr bestimmte Erklärungen enthält, mit ihm nämlich der Verwaltungsakt bekannt gemacht wird, und weil es ggfls.- etwa im Straf- oder Bußgeldverfahren - als Beweismittel dienen kann. Denn damit ist noch nicht gesagt, dass sein Urheber es dazu bestimmt hat, im Rechtsverkehr über den Erlass des Verwaltungsaktes Beweis zu erbringen. Dazu wäre es in verschiedenen Erscheinungsformen gar nicht geeignet, z.B. nicht in der Form des Wechselverkehrszeichen, das aus einem Lichtraster gebildet wird (vgl. Vwv zu § 39 Abs.1 StVO) oder des mobilen Verkehrszeichens nach § 39 Abs.1 a StVO . Solchen Verkehrszeichen kommt bereits deshalb keine Urkundenqualität zu, weil sie keinen perpetuierten gedanklichen Inhalt haben. Allein dadurch, dass ein Verkehrsschild fest aufgestellt wird, kann sich aber seine Rechtsnatur nicht verändern. Die feste Verankerung dient nur der Sicherheit des Straßenverkehrs. Sie soll die Sichtbarkeit des Zeichens gewährleisten, u.a. vor missbräuchlicher Entfernung schützen ( vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 39 StVO Rn.32). Die Bedeutung einer Beweisbestimmung kommt ihr nicht zu.

Verkehrszeichen fallen hiernach nicht unter den Urkundenbegriff des § 267 StGB. Es erscheint im übrigen weder gerechtfertigt, noch geboten, fest verankerte Verkehrsschilder durch die Anwendung des § 267 StGB vor Manipulationen weitergehend als nicht perpetuierte Verkehrszeichen gleichen Inhalts strafrechtlich zu schützen. Die Bestimmungen der §§ 132, 145 Abs.2, 303 und 304 StGB bieten ausreichenden Schutz gegen solche Manipulationen.

Die Bestimmung des § 145 Abs.2 StGB ist eigens eingefügt worden, um Verhaltensweisen wie das Überdecken von Gefahrenzeichen, die durch den Wegfall der Übertretungen nicht mehr nach § 360 Abs.1 Nr. 11 StGB a.F. als grober Unfug bestraft werden, strafrechtlich erfassen zu können ( BT-Drucksache 7/550). Unter den Begriff des groben Unfugs fielen u.a. polizeiwidrige Handlungen, die - wie die hier zu beurteilende Tat - geeignet waren, unbestimmte Personen in Gefahr zu bringen (vgl. v. Hippel, Lehrbuch des Strafrechts, 1932, S. 361). Bei der Anwendbarkeit von Sonderregelungen zum Schutz von Beweiszeichen sollte aber, worauf insbesondere Kienapfel in seinen Schriften (Urkunden im Strafrecht S. 219 ff.; Urkunde und andere Gewährschaftsträger S.114 ff.,137 f.,194 ,213 f.) hingewiesen hat, angesichts der zwischen den einzelnen Beweiszeichen bestehenden erheblichen Wertungsunterschiede die gleichzeitige, zusätzliche, ergänzende oder gar vorrangige Anwendung der Vorschriften der §§ 267 ff. StGB ausgeschlossen sein.

Im vorliegenden Fall besteht ausreichender anderweitiger Strafrechtsschutz.

Der Angeklagte hat durch das Überkleben der die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzenden Verkehrsschilder (Streckenverbotszeichen Nr. 274 zu § 41 II 7 StVO) mit dem Zeichen 50 km/h zunächst gegen das Verbot der Unkenntlichmachung von Gefahrenzeichen (§ 145 Abs.2 Ziff.1 StGB) verstoßen. Nach § 145 Abs.2 Ziff.1 StGB wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Gefahr- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt. Streckenverbotszeichen , mit denen die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt wird, dienen vornehmlich dem Schutz von Fußgängern, im vorliegenden Fall insbesondere von Kindern.

Derartige Verkehrszeichen fallen ohne Zweifel unter § 145 Abs.2 Ziff.1 StGB (vgl. Händel DAR 1975, 57,59 ; Herdegen in LK 10. Aufl., § 145 Rn.7; Lackner, StGB 22. Aufl., § 145 Rn.5 ; Stree in Schönke/Schröder, a.a.O., § 145 Rn. 14). Durch das Überkleben mit anderen Zeichen hat der Angeklagte die von der Straßenverkehrsbehörde aufgestellten Verbotszeichen in ihrem Sinn entstellt; er hat dies absichtlich getan.

Die Tat wird nach § 145 II StGB aber nur bestraft, wenn sie nicht in § 303 oder § 304 StGB mit Strafe bedroht ist. Aufgrund dieser Subsidiaritätsklausel muss die Strafbestimmung des § 145 Abs.2 StGB hier zurücktreten . Denn das Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB wie auch der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB.

Das Überkleben des Verkehrsschildes mit einem anderen Zeichen stellt auch dann eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) dar, wenn sich die Folie ohne Beschädigung des überklebten Zeichens entfernen ließ. Der Begriff der Beschädigung einer Sache verlangt keine Verletzung ihrer Substanz. Es genügt, dass durch körperliche Einwirkung auf die Sache die bestimmungsgemäße (technische) Brauchbarkeit nachhaltig gemindert wird (BGH NJW 1998, 2149,2140 m.w.N.). Dies ist durch das Aufbringen eines anderen Zeichens geschehen. Der Angeklagte hat die Minderung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit, die zu seinem Plan gehörte , absichtlich herbeigeführt.

Eine gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB ist gegeben, wenn Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen, beschädigt oder zerstört werden. Die Tathandlung ist mit der des § 303 StGB identisch. Verkehrsschilder dienen zum öffentlichen Nutzen und fallen damit unter die durch § 304 StGB geschützten Gegenstände (BGH VRS 19,130,132; Stree in Schönke/ Schröder, a.a.O. § 304 Rn.6 ; Wolff in LK ,11. Aufl., § 304 Rn.11).

Ob die Taten nach § 303 und § 304 StGB in Idealkonkurrenz stehen ( so Stree in Schönke/Schröder, a.a.O., § 304 Rn. 13 m.w.N.) oder ob die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedrohte Tat des § 303 StGB hinter die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedrohte Tat des § 304 StGB zurücktritt ( so SchlHA/E-L 86,103; Tröndle ,StGB, 48. Aufl., § 304 Rn.15), ist streitig. Für den hier vorliegenden Fall der Beschädigung von im öffentlichen Eigentum stehenden Sachen ist § 304 StGB als die speziellere, den Tatbestand des § 303 StGB mitumfassende Vorschrift anzusehen.

Der Angeklagte hat außerdem durch dieselbe Handlung ( § 52 Abs.1 StGB) den Tatbestand der Amtsanmaßung nach § 132 StGB verwirklicht. Das Überkleben des Verkehrszeichens durch ein anderes Verkehrszeichen stellt eine Handlung dar, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes, nämlich von einer der in § 45 StVO genannten Behörden vorgenommen werden darf . Für diese Begehungsform des § 132 StGB genügt es, dass die Handlung - wie dies hier angesichts der Reaktion der Anwohner der Fall war - nach den Umständen bei einem objektiven Betrachter den Anschein einer Amtshandlung hervorruft und deswegen mit einer solchen verwechselbar ist (BGHSt 40, 8,13). Es ist nicht erforderlich, dass der Täter offen als Urheber der angemaßten Amtshandlung dem Publikum gegenüber in Erscheinung tritt . Daher fällt auch das heimliche Aufstellen - bzw. hier das Abändern - von Verkehrsschildern unter den Tatbestand des § 132 StGB ( vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl., § 132 Rn.19 ; Cramer in Schönke-Schröder, a.a.O., § 132 Rn.9, jeweils m.w.N.).

Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend abändern, obwohl der Angeklagte nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden ist. Denn es ist auszuschließen, dass der Angeklagte sich auf einen solchen Hinweis anders hätte verteidigen können.

Nach dem Gesagten ist der Angeklagte nur wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Amtsanmaßung zu verurteilen, wobei die Strafe wegen des höheren Strafrahmens nach § 304 StGB zu bestimmen ist . Da § 304 StGB einen niedrigeren Strafrahmen vorsieht als § 267 StGB, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer die Tat unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt mit einer geringeren Strafe belegt hätte, so dass die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist. ..."