Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund Urteil vom 22.03.2007 - 4 S 134/06 - Beschädigt ein Verkehrsteilnehmer ein Verkehrsschild, ist er bis zur Unfallaufnahme durch die Polizei zur Verkehrssicherung verpflichtet

LG Dortmund v. 22.03.2007: Beschädigt ein Verkehrsteilnehmer ein Verkehrsschild, ist er bis zur Unfallaufnahme durch die Polizei zur Verkehrssicherung verpflichtet


Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 22.03.2007 - 4 S 134/06) hat entschieden:
Beschädigt ein Verkehrsteilnehmer ein Verkehrsschild, ist er bis zur Unfallaufnahme durch die Polizei zur Verkehrssicherung verpflichtet. Bis zu diesem Zeitpunkt dauert auch die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr an. Mit der Unfallaufnahme durch die Polizei darf der Verkehrsteilnehmer aber davon ausgehen, dass die notwendigen Maßnahmen veranlasst werden. so dass der innere Zusammenhang mit der Betriebsgefahr nicht mehr gegeben ist und eine weitere Verkehrssicherungspflicht entfällt.


Siehe auch Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen und Zusatzzeichen - Zusatzschilder


Zum Sachverhalt: Die Parteien stritten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 24.02.2004 in E.

Der Beklagte verursachte an diesem Tage einen Verkehrsunfall auf der B-straße, in dem er gegen 17:50 Uhr auf eine Verkehrsinsel auffuhr und dabei das Verkehrszeichen “Vorgeschriebene Vorbeifahrt” (Zeichen 222) derart beschädigte, dass es nicht mehr sichtbar war. Der Beklagte rief sofort die Polizei hinzu, die den Unfall aufnahm. Wegen der weiteren Einzelheiten kann auf die Kopie der Verkehrsunfallanzeige (Bl. 9 / 10 d.A.) Bezug genommen werden.

Der Kläger fuhr später, am gleichen Tage um 19:31 Uhr, auf diese Verkehrsinsel auf. Wegen der Einzelheiten kann insoweit auf die zweite Verkehrsunfallanzeige (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen werden. Dabei wurde sein Fahrzeug beschädigt. Für die Reparatur entstanden ihm Kosten in Höhe von insgesamt 1 037,35 €, die er mit dem Klageantrag zu 1.) verfolgt. Mit dem Antrag zu 2.) verfolgt der Kläger anteilige Anwaltskosten für die außergerichtlich die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 87,29 €.

Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte hafte auch für seinen Unfall, da der Beklagte für die ungesicherte Verkehrsinsel verantwortlich sei.

Der Beklagte war der Ansicht, der er trage keine Verantwortung für die Sicherung der Verkehrsinsel, nachdem er die Polizei hinzugerufen habe.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendete sich der Kläger mit der Berufung.

Die Berufung blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Dem Kläger stehen gegenüber dem Beklagten keinerlei Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs zu.

Der Kläger kann keine Ansprüche aus einer Gefährdungshaftung gem. §§ 7, 17, 18 StVG herleiten. Der Unfall des Klägers hat sich nicht mehr beim Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten im Sinne von § 7 StVG ereignet.

Zwar hat sich der erste Unfall des Beklagten, bei dem das Schild beschädigt worden ist, zunächst beim Betrieb dieses Fahrzeugs ereignet. Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert auch weiter an, solange das Kraftfahrzeug im Verkehr bleibt und die dadurch geschaffene Betriebsgefahr also fortbesteht (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 7 StVG Rn. 7).

Im Falle einer starken Fahrbahnverschmutzung geht der Bundesgerichtshof auch von einer Fortdauer der Betriebsgefahr aus, wenn mit dem Betrieb eines Fahrzeugs für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage geschaffen worden ist, die weiter andauert. Eine Gefahrenlage, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs geschaffen worden ist, ist diesem Betrieb grundsätzlich auch dann noch zuzurechnen, wenn sie fortdauert. Ein naher zeitlicher Zusammenhang des Unfalls mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs ist nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 1982, S. 2669 f.).

Die Kammer stimmt dem Kläger insoweit zu, als der Beklagte hier durch das Beschädigen des Hinweisschildes eine Gefahrenquelle geschaffen und diese Gefahrenquelle fortgedauert hat, da das Schild nicht wieder aufgerichtet worden ist.

Der Bundesgerichtshof nimmt jedoch nur dann eine Fortdauer der Betriebsgefahr an, wenn der innere Zusammenhang nicht unterbrochen ist (vgl. BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall geht die Kammer aber davon aus, dass der Kausalzusammenhang durch das Herbeirufen der Polizei und die Unfallaufnahme durch diese den Kausalzusammenhang unterbricht. Bis zum Eintreffen der Polizei war es Aufgabe des Beklagten, die Unfallstelle und die von dem fehlenden Schild ausgehende Gefahr abzusichern. Mit dem Eintreffen der Polizei ist die weitere langfristige Sicherung der Unfallstelle jedoch Aufgabe der zuständigen Behörden und kann von dem Beklagten nicht mehr verlangt werden. Insbesondere bei der Beschädigung größerer Verkehrszeichen, wie z.B. einer Lichtzeichenanlage, kann von dem Unfallschädiger nicht verlangt werden, den betroffenen Verkehrsbereich abzusichern. Der Beklagte darf daher mit dem Eintreffen der Polizei darauf vertrauen, dass diese entweder selbst notwendige Sicherungsmaßnahmen einleitet oder die zuständige Behörde umgehend informiert. Ab diesem Zeitpunkt kann ein innerer Zusammenhang nicht mehr angenommen werden, so dass der Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten nicht mehr fortdauerte, als der Kläger auf die Verkehrsinsel auffuhr.

Dem Kläger stehen gegenüber dem Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche gem. § 823 BGB aus unerlaubter Handlung zu. Insoweit ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass den Beklagten zwar ursprünglich eine Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Unfallstelle getroffen hat. Diese Verkehrssicherungspflicht endete aber nach der Unfallaufnahme durch die Polizei. ..."







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