Fehlende Aufklärung über Alt- bzw. Vorschäden schließt gesamten Anspruch aus
 

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Fehlende Aufklärung über Alt- bzw. Vorschäden schließt gesamten Anspruch aus

Wenn ein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits nachweisbar Vorschäden aufweist, muß der Geschädigte genau darlegen und beweisen, welche Schäden auf den letzten Unfall zurückzuführen sind und welche nicht. Verschweigt er diese Vorschäden bzw. kann er die geforderte genaue Aufklärung nicht leisten, dann hat er überhaupt keinen Schadensersatzanspruch aus dem letzten Unfallereignis. So hat z. B. das OLG Köln (Urteil vom 22.02.1999 - 16 U 33/98) entschieden:
"Ist bewiesen, daß nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Anspruchsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn auf Grund des nicht kompatiblen Schadens läßt sich nicht ausschließen, daß auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind."




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