Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 334/04 - Zur Abgrenzung von Betriebsfahrten und sonstigen Wegeunfällen

BGH v. 25.10.2005: Zur Abgrenzung von Betriebsfahrten und sonstigen Wegeunfällen


Der BGH (Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 334/04) hat zur Abgrenzung von Betriebsfahrten und sonstigen Wegeunfällen entschieden:
  1. Nach §§ 104 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII verbleiben beim Geschädigten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII von der Haftungsbeschränkung nicht erfasst werden.

  2. Maßgebend für die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII von einem Unfall auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht. Hingegen ist für die Einordnung als Betriebsweg letztlich nicht entscheidend, ob die Örtlichkeit der Organisation des Arbeitgebers unterliegt.

Siehe auch Haftungsbeschränkung bei Wegeunfällen und Betriebsweg - Werksverkehr - gemeinsame Betriebsstätte - Haftungsprivileg des Unternehmers


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Revision hat keinen Erfolg. Allerdings kommt es auf die Frage, ob es sich nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls um einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder um einen Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII handelt (vgl. hierzu BAG, VersR 2005, 1439 ff.), nicht an.

1. Auch die Revision geht davon aus, dass jedenfalls ein versicherter Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII gegeben sei. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass mangels eines Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auch dann nicht zustünde. In diesem Fall findet nach § 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ein Übergang der der Geschädigten verbleibenden Ansprüche auf die Klägerin nach § 116 SGB X nicht statt (BT-Drs. 13/2004 S. 100 zu § 104 SGB VII; vgl. hierzu Küppersbusch, NZV 2005, 393, 395; Ricke, Kasseler Kommentar § 104 SGB VII Rdn. 14; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl. § 104 Rdn. 20, Kater in Kater/Leube Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rdn. 41, 42). Nach diesen Vorschriften verbleiben dem Geschädigten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII von der Haftungsbeschränkung nicht erfasst werden. Dadurch soll vermieden werden, dass der Unternehmer, der sich und die bei ihm Beschäftigten durch die Beitragszahlungen in die Unfallversicherung von der Haftung grundsätzlich befreit, weiterhin den Unfallversicherungs- oder anderen Sozialversicherungsträgern Ersatz zu leisten hätte. Dies widerspräche dem "Finanzierungsargument" für die Unfallversicherungspflicht (vgl. BVerfGE 34, 118, 128 ff.; Senatsurteil, BGHZ 148, 214, 219). Die Inanspruchnahme der nach §§ 104, 105, 106 SGB VII haftungsprivilegierten Personen für die Folgen eines Unfalls auf einem Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII durch den Sozialversicherungsträger ist deshalb auf dessen originäre Ansprüche nach § 110 SGB X beschränkt (Küppersbusch, NZV 2005, aaO). Um in einem solchen Fall Doppelleistungen an den Geschädigten zu vermeiden, vermindern sich dessen Ersatzansprüche gegen den Schädiger, soweit der Sozialversicherungsträger mit dem Schaden kongruente Leistungen erbringt (§§ 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 3 SGB VII).

2. Im übrigen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII angenommen hat, so dass wegen des Haftungsprivilegs der §§ 104, 105 SGB VII kein Anspruch gegen die Unfallverursacherin besteht, der gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin hätte übergehen können.

a) Außer Streit steht zwischen den Parteien, dass die im selben Betrieb wie die Geschädigte beschäftigte Fahrerin den Verkehrsunfall zwar schuldhaft verursacht hat, jedoch ohne vorsätzlich zu handeln.

b) Die Revision wendet sich auch nicht gegen den zutreffenden rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts, wonach zwischen Betriebswegen als versicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die kein Haftungsprivileg besteht (Senat BGHZ 157, 159, 162 f.; BGHZ 145, 311, 313 f.). Diese Beurteilung ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 159, 163; vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974 - VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785). Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerfreien Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall.

c) Die von der Revision nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen rechtfertigen die Annahme der Voraussetzungen des Haftungsausschlusses.

aa) Zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 159, 163 f. m.w.N.). Zur Abgrenzung der Unfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, ist zu prüfen, ob nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53 und vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; BGHZ 17, 65, 66 f.; 33, 339, 349 f.; 64, 201, 203; 121, 131, 136 und vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - VersR 2004, 473, 474), ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f. m.w.N.). Im ersten Fall gelten die Haftungsbefreiungen, die §§ 104, 105 SGB VII an das betriebsbezogene Verhältnis zwischen dem Verletzten und dem Schädiger knüpfen. Fehlt es jedoch an diesen besonderen Voraussetzungen, so steht der Versicherte jedem anderen Verkehrsteilnehmer gleich, so dass es unbillig wäre, ihn gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern durch eine Beschränkung seiner Ansprüche zu benachteiligen. Deshalb ist nicht allein maßgebend, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - aaO; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - VersR 2004, 379 m.w.N.; BAG, VersR 2004, 1047, 1048).

bb) Das gilt auch für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII und einem Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII (vgl. BAG, VersR 2005, 1439 f.). Zwar ist die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit, weil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen hat, dass er zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause kommt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674 und vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f.). Andererseits stellt das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor wegen des engen Zusammenhanges mit der Arbeitsleistung noch eine betriebliche Tätigkeit dar, weil der Arbeitnehmer hier in enger Berührung mit der Arbeitsleistung anderer Arbeitnehmer des Betriebs steht, sich in der Herrschaftssphäre des Arbeitgebers aufhält und dessen Ordnungsgewalt unterliegt. (vgl. BAG, VersR 2001, 720). Hierfür ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass im Streitfall der Unfallort außerhalb des firmeneigenen Betriebsgeländes gelegen ist. Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII ist nicht der Sitz des Unternehmens, sondern der Ort, an dem die versicherte Tätigkeit tatsächlich verrichtet wird. Hat ein Versicherter seinen Arbeitsplatz ständig außerhalb des Betriebsgeländes, ist dieser Platz Ort seiner Tätigkeit (vgl. Schmitt, SGB VII, 2. Aufl. § 8 Rdn. 138). Deshalb ist auch der Weg vom Unternehmen zur Arbeit auf einer ausgelagerten Arbeitsstätte ein Betriebsweg (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789).

cc) Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich im vorliegenden Fall ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko auf einem Betriebsweg verwirklicht hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Unfallbeteiligten haben sich zum Unfallzeitpunkt noch im Gefahrbereich ihrer gemeinsamen Arbeitsstätte bewegt. Der von ihnen benutzte Parkplatz gehört zwar zum Betriebsgelände des Hotels und nicht zu dem ihres Arbeitgebers, doch handelte es sich bei dem Hotel um die Arbeitsstätte der Unfallbeteiligten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts stellten die Reinigungskräfte ihre Fahrzeuge auf dem Personalparkplatz ab, um sich von dort aus unmittelbar in das Hotel zu ihrer Arbeit zu begeben. Ohne ihre Arbeitsverpflichtung hätten sie sich zur Unfallzeit aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gemeinsam auf dem Parkplatz, der für den allgemeinen Verkehr gesperrt ist und abseits der öffentlichen Straße liegt, aufgehalten. Vor Beginn und Beendigung der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit entstand auch eine Gefahrensituation, die der des Werksverkehrs auf dem Werksgelände vergleichbar ist. Die Beteiligten unterlagen deshalb nicht lediglich dem allgemeinen Wegerisiko, sondern es bestand eine betriebseigentümliche Gefahrensphäre, solange sich die Arbeitskolleginnen nach Beendigung ihrer Arbeit auf dem Betriebsparkplatz aufhielten, um die Heimfahrt anzutreten.

dd) Dagegen wendet die Revision erfolglos ein, angesichts der alleinigen Organisationsmacht der Hoteleigentümerin habe die Arbeitgeberin weder Umfang noch Art und Weise des Zugangs zum Hotel bestimmen können. Ob die Örtlichkeit der Organisation des Arbeitgebers unterliegt, ist für die Einordnung als Betriebsweg letztlich nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, ob sich der Arbeitnehmer in einem Gefahrenkreis begeben hat, der auch zur Organisationsaufgabe seines Unternehmens gehört. Erleidet er dort einen Verkehrsunfall ist dieser Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, deretwegen das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII besteht. Er bewegt sich innerhalb dieses Gefahrenkreises im Verhältnis zu seinem Unternehmen nicht nur als "normaler Verkehrsteilnehmer". Dies war im Streitfall gegeben, zumal Zeit, Ort und Umfang der Tätigkeit der Unfallbeteiligten durch ihren Arbeitgeber bestimmt worden sind. Daraus ergaben sich aber auch Dauer und nähere Umstände des gemeinsamen Aufenthalts der Beschäftigten auf dem Hotelgelände mit dem dazugehörigen Parkplatz. Mit dem Unfall verwirklichte sich deshalb für Sara H. ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft. ..."