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"Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung auf zwei tragende Gesichtspunkte gestützt, wobei der allein tragende Gesichtspunkt bereits ausreichend ist, nicht von einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg auszugehen. Auch nach neuem Recht ist ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere in dem sie durch die Organisation (Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeuges, Mitnahme anderer Arbeitskollegen) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet ist oder durch Anordnung des Arbeitgebers zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist. In diesen Fällen ist nach der Zweckbestimmung der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll (vgl. BGH, VI ZR 349/02). Da die Fahrt bereits zum arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereich der Antragstellerin gehörte, sie war auf Anweisung verpflichtet, die für den Pflegedienst erforderlichen Materialien im Büro abzuholen, scheidet die Annahme aus, es handele sich bei dem Unfall um ein Ereignis auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg.
Greift aus diesem Grund bereits das Haftungsprivileg, kam es auf die Frage nicht an, ob der Parkplatz, der sich unstreitig auf Privatgelände neben dem Bürohaus befand und nicht der allgemein öffentlichen Zugänglichkeit gewidmet war, dem Betriebsbereich zuzurechnen ist. Auf den Umstand, dass der Parkplatz, der bestimmungsgemäß auch der Nutzung von Betriebsangehörigen vorbehalten bleibt, von Privatleuten benutzt wurde, kam es entscheidungserheblich nicht mehr an." |