Das Verkehrslexikon

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Betriebsweg - Werksverkehr - gemeinsame Betriebsstätte - Haftungsprivileg des Unternehmers

Betriebsweg - Werksverkehr - gemeinsame Betriebsstätte - Haftungsprivileg des Unternehmers




Gliederung:


   Einleitung

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Allgemeines




Einleitung:


Zur Definition von Betriebsweg und Werksverkehr führt das Landesarbeitsgericht Mainz (Beschluss vom 07.07.2006 - 4 Ta 124/06) aus:

   "Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung auf zwei tragende Gesichtspunkte gestützt, wobei der allein tragende Gesichtspunkt bereits ausreichend ist, nicht von einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg auszugehen. Auch nach neuem Recht ist ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere in dem sie durch die Organisation (Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeuges, Mitnahme anderer Arbeitskollegen) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet ist oder durch Anordnung des Arbeitgebers zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist. In diesen Fällen ist nach der Zweckbestimmung der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll (vgl. BGH, VI ZR 349/02). Da die Fahrt bereits zum arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereich der Antragstellerin gehörte, sie war auf Anweisung verpflichtet, die für den Pflegedienst erforderlichen Materialien im Büro abzuholen, scheidet die Annahme aus, es handele sich bei dem Unfall um ein Ereignis auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg.


Greift aus diesem Grund bereits das Haftungsprivileg, kam es auf die Frage nicht an, ob der Parkplatz, der sich unstreitig auf Privatgelände neben dem Bürohaus befand und nicht der allgemein öffentlichen Zugänglichkeit gewidmet war, dem Betriebsbereich zuzurechnen ist. Auf den Umstand, dass der Parkplatz, der bestimmungsgemäß auch der Nutzung von Betriebsangehörigen vorbehalten bleibt, von Privatleuten benutzt wurde, kam es entscheidungserheblich nicht mehr an."

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Weiterführende Links:


Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Stichwörter zum Thema Fuhrpark

Haftungsausschluss allgemein

Haftungsbeschränkung bei Wegeunfällen

Unfälle auf Betriebs- und Werksgelände

Gemeinsame Betriebsstätte

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Allgemeines:


BGH v. 12.10.2000:
"Führt" der Unternehmer (hier: Stadt als Träger einer Förderschule) den Versicherungsfall auf einem Weg "herbei", den der Versicherte (hier: Schüler der Förderschule) im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nach und von dem Ort der Tätigkeit zurücklegt, so ist er gem. SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1 nicht zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, wenn die Beförderung des Versicherten in den Betrieb eingegliedert war.

BAG v. 14.12.2000:
Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor stellt regelmäßig noch eine betriebliche Tätigkeit im Sinne von § 105 Abs 1 SGB VII dar. Der Weg von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 SGB VII) beginnt mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstores.

BGH v. 02.12.2003:
Zur Abgrenzung von Betriebswegen zu sonstigen nach dem SGB versicherten Wegen (betrieblicher Sammeltransport)

BAG v. 24.06.2004:
Sinn und Zweck des Wegfalls des Haftungsausschlusses der §§ 104, 105 SGB VII bei einem Wegeunfall iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist es, dem Verletzten die Ansprüche gegen den Arbeitgeber und die Kollegen zu belassen, wenn er außerhalb betrieblicher Gegebenheiten unter solchen Umständen geschädigt wird, die ihn auch als normalen Verkehrsteilnehmer hätten treffen können. Hingegen liegt ein Arbeitsunfall und somit kein Haftungsausschluss vor wenn sich eine Verkehrsunfall auf einem Betriebsweg ereignet. Dies ist der Fall, wenn sich ein Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen von der Betriebsstätte zu einer auswärtigen Baustelle begibt.




BAG v. 19.08.2004:
Nach 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den gesetzlich Unfallversicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Die Norm bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung zB nach den Vorschriften des StVG. Sozialversicherungsrechtlich ist ein Betriebsweg ein Weg, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird, Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht. Anders als der Weg nach dem Ort der Tätigkeit wird er im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und geht nicht lediglich der versicherten Tätigkeit voraus. Hiervon ist der Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII abzugrenzen, der sich beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ereignet.

OLG Düsseldorf v. 22.09.2005:
Bei einem Unfall auf einer gemeinsamen Fahrt des Arbeitnehmers im Fahrzeug des Arbeitgebers, das vom Arbeitgeber geführt wird, greift die Haftungsprivilegierung des § 104 SGB VII, wenn es sich um die Anreise zu einer betrieblichen Fortbildungsveranstaltung handelt.

BGH v. 25.10.2005:
Maßgebend für die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII von einem Unfall auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht. Hingegen ist für die Einordnung als Betriebsweg letztlich nicht entscheidend, ob die Örtlichkeit der Organisation des Arbeitgebers unterliegt.

LAG Mainz v. 07.07.2006:
Auch nach neuem Recht ist ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere in dem sie durch die Organisation (Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeuges, Mitnahme anderer Arbeitskollegen) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet ist oder durch Anordnung des Arbeitgebers zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist. In diesen Fällen ist nach der Zweckbestimmung der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten.

OLG Jena v. 30.08.2010:
Ein Arbeitnehmer, der auf Grund vertraglicher Absprache an einen anderen Unternehmer ausgeliehen wird, ist in den Betrieb des Entleihers eingegliedert. Bei einem Arbeitsunfall steht dem Arbeitnehmer weder gegen den Entleiher noch gegen andere Arbeitnehmer des Entleihers ein Schadensersatzanspruch zu. Es greift der Haftungsausschluss gem. §§ 104, 105 SGB VII.

OLG München v. 21.03.2012:
Ein Werksverkehr, bei dem der Unternehmer Betriebsangehörige laufend mit dem werkseigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte bringen lässt, wird schon seit langem als zu der versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII) zählender Betriebsweg beurteilt. Dies kann nicht anders gesehen werden, wenn der Arbeitgeber einen einzurichtenden Werksverkehr an Fremd- oder Subunternehmen vergibt. Sind Schädiger und Geschädigter Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen, greift der Haftungsausschluss des § 105 I SGB VII dennoch ein, wenn sich der Unfall bei einer vorübergehenden Tätigkeit an einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 III SGB VII ereignet. Die Fahrt des eingesetzten Werksbusses einschließlich der Ein- und Aussteigevorgänge stellt sich hinsichtlich der Arbeitnehmer und dem bei dem Drittunternehmen beschäftigten Busfahrer als vorübergehende Tätigkeit in einer gemeinsamen Betriebsstätte dar.


OLG Dresden v. 24.07.2013:
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für die Heimfahrt von einer betriebsfernen Arbeitsstätte einen betriebseigenen Pkw zur Verfügung und trägt er auch die anfallenden Kosten, handelt es sich um einen "Sammeltransport" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtssprechung auch dann, wenn der Pkw lediglich von zwei Arbeitnehmern benutzt wird, die sich bei der Heimfahrt abwechseln. Ereignet sich dabei ein Verkehrsunfall, greift deshalb das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII, weil es sich um einen Betriebswegeunfall handelt.

OLG Naumburg v. 16.02.2015:
Stellt der Arbeitgeber zwei Arbeitnehmern ein betriebseigenes Fahrzeug, das mit seiner Firma beschriftet ist, für die Hin- und Rückfahrt zu einer auswärtigen Arbeitsstelle zur Verfügung, ist die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer gemäß § 104 SGB VII ausgeschlossen für einen Unfall, der sich auf der Heimfahrt ereignet hat, weil sich die Arbeitnehmer insoweit auf einem Betriebsweg befunden haben. Dies gilt auch dann, wenn das Ziel der Fahrt der private Wohnsitz eines der beteiligten Arbeitnehmer ist.

OLG Celle v. 27.01.2016:
Eine gemeinsame Betriebsstätte i. S. d. § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ist nur dann zu bejahen, wenn zwischen den Tätigkeiten der unterschiedlichen Bediensteten als solchen in der konkreten Unfallsituation eine Verbindung in dem Sinn besteht, dass betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen.

LG Erfurt v. 07.10.2016:
Für die Abgrenzung, ob ein haftungsprivilegierter, innerbetrieblicher sog. Betriebswegeunfall oder ein nicht haftungsprivilegierter Wegeunfall zwischen Arbeitsstätte und Wohnort vorliegt, kommt es darauf an, ob sich der Unfall auf dem Betriebsgelände oder nicht zugetragen hat. Dabei umfasst das Betriebsgelände nicht lediglich den konkreten Arbeitsplatz, sondern das gesamte Werksgelände. Danach gehört auch ein nicht innerhalb der Werkstore gelegener, allgemein zugänglicher Betriebsparkplatz zum Betriebsgelände, wenn dieser nur für Betriebsangehörige bestimmt ist und zum Organisationsbereich des Betriebes gehört. Bei einem Unfall auf dem zum Werksgelände gehörigen Betriebsparkplatz liegt daher ein haftungsprivilegierter Betriebswegeunfall vor, so dass der Beklagte als Arbeitnehmer desselben Betriebes nicht zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet ist.



OLG Hamm v. 14.03.2017:
Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung kann ein sog. Betriebswegeunfall, der eine Entsperrung des Haftungsprivilegs verhindert, bei einem vom Arbeitgeber organisierten Sammeltransport angenommen werden.

OLG Celle v. 25.09.2018:
Ein Betriebswegeunfall, der unter das Haftungsprivileg der §§ 104 f. SGB VII fällt, und damit nicht ein bloßer Wegeunfall ist, kann vorliegen, wenn die Fahrt von mehreren Arbeitskollegen gemeinsam in einem Pkw des Arbeitgebers auf dessen Anordnung im Firmeninteresse auf der Fahrt zu einem Firmenkunden erfolgte, ohne dass die Fahrt zu privaten Zwecken unterbrochen oder durch andere Umstände das Gepräge einer Arbeits- oder Betriebsfahrt verloren hat. Verunfallte ein Arbeitnehmer als Beifahrer in einem Fahrzeug seines Arbeitgebers, das von einem Arbeitskollegen gesteuert wurde, auf einer Fahrt zu einem Firmenkunden, so kann sich daher der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer des Arbeitgeber-Pkw auf das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII berufen.

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