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OLG Düsseldorf Urteil vom 22.09.2005 - 1 U 170/04 - Zur Haftungsprivilegierung bei gemeinsamer Fahrt zu einer betrieblichen Fortbildungsveranstaltung

OLG Düsseldorf v. 22.09.2005: Zur Haftungsprivilegierung bei gemeinsamer Fahrt zu einer betrieblichen Fortbildungsveranstaltung


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.09.2005 - 1 U 170/04) hat entschieden:
  1. Bei einem Unfall auf einer gemeinsamen Fahrt des Arbeitnehmers im Fahrzeug des Arbeitgebers, das vom Arbeitgeber geführt wird, greift die Haftungsprivilegierung des § 104 SGB VII, wenn es sich um die Anreise zu einer betrieblichen Fortbildungsveranstaltung handelt.

  2. Der Mithaftungsanteil des Arbeitgebers am Unfallgeschehen ist bei den Ansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Unfallgegner nach den Grundsätzen der sog. gestörten Gesamtschuld zu berücksichtigen, wenn der Unfall auf einer Betriebsfahrt geschah.

Siehe auch Haftungsbeschränkung bei Wegeunfällen und Betriebsweg - Werksverkehr - gemeinsame Betriebsstätte - Haftungsprivileg des Unternehmers


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Unbegründet ist ihr Rechtsmittel in dem Umfang, in welchem sie eine volle Haftung der Beklagten für die materiellen und immateriellen Folgen des Unfallereignisses vom 22. Januar 2000 geltend macht. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass zu Gunsten der Fahrerin des unfallbeteiligten Fahrzeuges Renault Espace, in welchem die Klägerin zwecks Teilnahme an einem Fortbildungsseminar befördert wurde, die unternehmerbezogene Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 SGB VII eingreift. Damit ist die Ersatzverpflichtung der Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 AuslPflVersG, 3 Nr. 1 PflVersG für die klagegegenständlichen materiellen und immateriellen Schäden von vornherein auf die durch das Landgericht in Ansatz gebrachte Quote von 75 % beschränkt. Nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs muss sich die Klägerin den Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil hinsichtlich der Entstehung des Unfallereignisses, der unstreitig in Höhe von 25 % auf ihre Arbeitgeberin in deren Eigenschaft als Fahrerin des Renault Espace entfällt, nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs anspruchsmindernd entgegen halten lassen. ...

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

Die Klägerin macht mit ihrer Rechtsmittelbegründung ohne Erfolg eine volle Haftung der Beklagten im Umfang von 100 % geltend. Die ihr bei dem Unfallereignis entstandenen Schäden sind weder durch eine vorsätzliche Unfallverursachung seitens der Fahrerin des PKW Renault Espace, der Zeugin C. -P. entstanden, noch ist die Kollision auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg eingetreten. Die Klägerin dringt nicht mit ihrem Einwand durch, das Landgericht habe aufgrund einer fehlerhaften Rechtsanwendung und unter Verkennung der Reichweite der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - insbesondere des Urteils vom 2. Dezember 2003 zu dem Aktenzeichen VI ZR 349/02 (veröffentlicht in NJW 2004, 949; MDR 2004, 392; VersR 2004, 379; NZV 2004, 193) - die zur Teilnahme an einem Fortbildungsseminar zurückzulegende Wegstrecke, auf der sich der Unfall ereignet hat, als einen Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII qualifiziert. Entgegen der durch die Klägerin vertretenen Ansicht liegt keine Haftungsentsperrung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII vor, weil keiner der dort genannten Wegeunfälle gegeben ist. Das Schadensereignis war nicht Ausfluss des normalen Risikos der Klägerin bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr. Vielmehr stellte die Autofahrt, bei der sie verletzt wurde, eine betrieblich organisierte Sammelfahrt dar. Diese hatte einen innerbetrieblichen Anlass und stand mit dem Handwerksbetrieb der Arbeitgeberin der Klägerin, der Zeugin C.-P. , und ihrer Betriebszugehörigkeit - insbesondere wegen der Organisation der Fahrtdurchführung seitens der Zeugin - in einem so engen Zusammenhang, dass demgegenüber die Eigenschaft der Klägerin als Verkehrsteilnehmerin in den Hintergrund trat.

Wegen der nach den Umständen gegeben gewesenen Eingliederung der Klägerin in die betriebliche Gefahrengemeinschaft muss es bei der nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zu Gunsten der Arbeitgeberin eingreifenden Haftungsprivilegierung verbleiben.

1a) Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105 SGB VII zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können die Kriterien herangezogen werden, welche die Rechtsprechung zur "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ 145, 311).

b) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ist ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden ist. Dieses Kriterium kann zwar Bedeutung für die Einordnung der schädigenden Tätigkeit als betriebliche und des Unfalls als Arbeitsunfall haben (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGH VersR 1971, 564, 565 sowie BAG VersR 1974, 1077). Zur Abgrenzung der Unfälle, die als Betriebsweg unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei welchen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, genügt es aber nicht. Von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereiches erscheint (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ 116, 30, 34 f.).

2) Mit ihrer Berufungsbegründung stellt die Klägerin bereits die Feststellung des Landgerichts in Abrede, ihre Teilnahme an der Fahrt zu einer Fortbildungsveranstaltung in Bielefeld habe betrieblichen Interessen gedient (Bl. 6 UA; Bl. 147 d.A.), weil allein durch Geselligkeits- und Bequemlichkeitsgesichtspunkte geprägte private Interessen der Teilnehmerinnen eine Rolle gespielt hätten (Bl. 170 d.A.). Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass wenn ihre Schäden im Rahmen einer außerbetrieblichen Tätigkeit entstanden wären, der Schädiger ohnehin nicht nach Maßgabe der §§ 104, 105 SGB VII haftungsprivilegiert wäre und sich folglich die nachrangige Frage, ob seine Haftung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII entsperrt ist, sich nicht mehr stellte (Senat, Urteil vom 11. November 2002, Az.: 1 U 66/02 mit Hinweis auf Lemcke, r+s 2000, 488, 489). Indes ist entsprechend den Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, davon auszugehen, dass die Teilnahme der Klägerin an der gemeinschaftlichen Fahrt nach Bielefeld untrennbar mit der Wahrnehmung und Förderung betrieblicher Interessen verbunden und durch diese maßgeblich bestimmt war.

a) Unstreitig war der von der Klägerin benutzte PKW Renault Espace neben ihrer Arbeitgeberin als Fahrerin mit zwei weiteren Arbeitskolleginnen, den Zeuginnen C. sowie D. besetzt.

Darüber hinaus steht außer Streit, dass die Fahrt nach Bielefeld die Teilnahme an einer tags darauf beginnenden beruflichen Fortbildungsveranstaltung ermöglichen sollte. ...

b) ...

c) Zwar hatte die Zeugin C.-P. unstreitig keinerlei Teilnahmeanordnung bezüglich der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ausgesprochen. Vielmehr hatte sie ihren Angestellten die Teilnahmeentscheidung in jeder Hinsicht freigestellt. Indes ist eine innerbetriebliche oder innerdienstliche Anordnung des Betriebsinhabers oder Dienstherrn zur Durchführung einer Fahrt kein zwingendes Kriterium für die Feststellung eines nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweges (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ 116, 30, 35 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

d) Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist weit auszulegen. Er schließt auch betriebsbezogene und den Betriebsinteressen dienende Tätigkeiten ein, zu denen der Schädiger zwar nicht beauftragt, aber befugt ist (Senat a.a.O. mit Hinweis auf Geigel/Kolb, Der Haftpflichtprozess, 22. Aufl., Kapitel 31, Rdnr. 101 mit Hinweis auf BGH VersR 1971, 565). Fahrten von Betriebsangehörigen von ihrem Betrieb zur auswärts gelegenen Arbeitsstelle mit einem werkseigenen Fahrzeug stehen in einem deutlichen inneren Zusammenhang zur Betriebstätigkeit, so dass sie der Haftungsfreistellung unterliegen (BGH NJW 1976, 763 mit Hinweis auf BGHZ 8, 330, 337).

Dies gilt selbst dann, wenn die Fahrt mit einem privaten Fahrzeug, aber als "Dienstfahrt" durchgeführt worden ist (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGH VersR 1971, 564).

e) Den Gegensatz zur betrieblichen Tätigkeit bildet die private Sphäre der Betriebsangehörigen. Dazu zählt etwa die Mitnahme eines Arbeitskollegen in einem privaten Kraftfahrzeug zu einer auswärtigen Betriebsversammlung (Geigel/Kolb a.a.O., Kapitel 31, Rdnr. 103 mit Hinweis auf BGH VersR 1994, 332). Grundsätzlich ist auch die Fahrt eines Arbeitnehmers zur Arbeitsstelle oder zu einem auswärtigen Beschäftigungsort grundsätzlich Privatsache des Betroffenen (BGHZ 116, 30, 34; BGH VersR 2001, 335, 336).

3) Allerdings kann im vorliegenden Fall die durch die Klägerin zusammen mit ihrer Arbeitgeberin und den Arbeitskolleginnen unternommene Fahrt zu der Fortbildungsveranstaltung nach Bielefeld nicht als ihre Privatsache angesehen werden. Denn von einem Unfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereiches erscheint (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ 116, 30, 34 f. d.A.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Demgegenüber spielt es keine Rolle, dass eine Anordnung des Unternehmers, die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, nicht vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, dass die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt in dem betriebseigenen Fahrzeug tatsächlich in Anspruch genommen wird und sich der Geschädigte somit in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft eingegliedert hat. Gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts (Bl. 8, 9 UA; Bl. 149, 150 d.A.) wendet sich die Klägerin ohne Erfolg.

a) Ebenso wie in dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH a.a.O.) ist der vorliegende Sachverhalt maßgeblich dadurch geprägt, dass die Klägerin und ihre Arbeitskolleginnen mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug befördert wurden. In Abweichung von der höchstrichterlich entschiedenen Fallgestaltung war das Beförderungsfahrzeug nicht von einer Arbeitskollegin der Klägerin gesteuert worden, sondern sogar von der Arbeitgeberin selbst. Diese hatte somit auf die Unfallfahrt nicht minder organisatorisch Einfluss genommen als der Arbeitgeber in dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall.

b) Zwar mögen entsprechend dem Berufungsvorbringen der Klägerin sie selbst und die Zeuginnen C.-P., D. sowie C. aus Gründen der Bequemlichkeit und Geselligkeit überein gekommen sein, als Beförderungsmittel den PKW Renault Espace als das Fahrzeug mit dem größten zur Verfügung stehenden Raumangebot zu wählen, anstatt individuell jeweils mit dem eigenen PKW oder mit der Bahn zum Seminarort zu fahren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Zeugin C.P.in Wahrnehmung ihrer arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gehalten war, ein verkehrssicheres Fahrzeug für die Gemeinschaftsfahrt zur Verfügung zu stellen und insbesondere auch durch eine nach der jeweiligen Verkehrssituation gebotene - gegebenenfalls sehr vorsichtige - Fahrweise für eine sichere Beförderung ihrer Angestellten Sorge zu tragen. Das Vorbringen der Klägerin bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie und ihre Arbeitskolleginnen in irgendeiner Weise - von der Fahrzeugwahl abgesehen - Einfluss auf die Organisation oder konkrete Ausgestaltung der gemeinschaftlichen Fahrt nach Bielefeld genommen oder sich auch nur an den Fahrtkosten beteiligt hatten.

c) Bei dieser Sachlage bestimmte die Arbeitgeberin in unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise die für eine eigene Haftung als Fahrzeugführerin und -halterin maßgeblichen risikoprägenden Faktoren. Korrespondierend dazu hat die Klägerin den Unfall gerade infolge ihrer Eigenschaft als Betriebsangehörige erlitten. Sie hat nämlich bei der Unfallfahrt an einer Beförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und die sich hierdurch grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahrzeug oder in einem öffentlichen Verkehrsmittel unterschied (vgl. BGH a.a.O.).

d) Die Rechtfertigung der in §§ 104 ff. SGB VII normierten Haftungseinschränkung beruht maßgeblich auf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die Vorschriften dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BVerfGE 34, 118, 132, 136 f.; BAG VersR 2001, 720).

e) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird die Klägerin nicht unbillig aufgrund der Tatsache benachteiligt, dass im vorliegenden Fall ihre begründeten Ersatzansprüche - auch gegen den Unfallgegner - auf eine Quote von 75 % beschränkt sind. Wegen des auf die Zeugin C.P. entfallenden Mitverursachungs- und Mithaftungsanteils von 25 % ist die insoweit zum Ersatz berufene gesetzliche Unfallversicherung einstandspflichtig.

4 a) Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der vorliegende Fall sei mit der durch den Bundesgerichtshof (BGH a.a.O.) entschiedenen Fallgestaltung aufgrund der Tatsache nicht vergleichbar, dass dort der Sammeltransport der Beförderung zu einer betrieblichen Baustelle gedient habe und auf diese Weise habe sichergestellt werden sollen, dass die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt an der auswärtigen Arbeitstelle eintrafen und dadurch ein reibungsloser Ablauf des Arbeitsalltages habe gewährleistet werden sollen (Bl. 169 d.A.). Zwar mögen im vorliegenden Fall entsprechend dem Berufungsvorbringen bei der einvernehmlichen Wahl des Beförderungsmittels auch Geselligkeitserwägungen nicht zuletzt im Hinblick auf die Absicht eine Rolle gespielt haben, den noch nicht mit einer Fortbildungsveranstaltung belegten Abend des Ankunftstages mit einem gemeinschaftlichen Essen zu verbringen (Bl. 170 d.A.). Ein nicht minder wichtiger Zweck der als Kollektivunternehmung veranstalteten Fahrt war indes auch in dem Umstand begründet, dass ein rechtzeitiges - und wie die Klägerin selbst einräumt - entspanntes Erscheinen aller Arbeitskolleginnen einschließlich ihrer Chefin zu Beginn der Fortbildungsveranstaltung am darauf folgenden Tag gewährleistet war.

b) Fehl geht schließlich die von der Klägerin vertretene Rechtsansicht, nur ein Werksverkehr, mit welchem ein Unternehmer Betriebsangehörige laufend mit dem werkseigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte bringen lasse, könne als ein Betriebsweg beurteilt werden. Wird nämlich ein Angestellter nach einer Betriebsveranstaltung auf Anordnung des Unternehmers mit einem werkseigenen Kraftfahrzeug nach Hause gefahren, so steht die Fahrt in so engem Zusammenhang mit dem Betrieb, dass demgegenüber die Eigenschaft des Beförderten als Verkehrsteilnehmer in den Hintergrund tritt; der Angestellte nimmt daher nicht am allgemeinen Verkehr teil (BGHZ 19, 114).

5) Ist neben dem nach § 104 SGB VII haftungsprivilegierten Unternehmer - wie hier - ein weiterer Schädiger gesamtschuldnerisch für den Schaden verantwortlich, so darf die Privilegierung nicht dadurch hinfällig gemacht werden, dass der Geschädigte sich beim Zweitschädiger schadlos hält und dieser anteilig Regress nach § 426 BGB beim Arbeitgeber nimmt. In der Rechtsprechung ist daher seit langem anerkannt, dass die Haftungsfreistellung auch dem Regress des Mitschädigers entgegen gehalten werden kann (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., Anhang II, Rdnr. 10 mit Hinweis auf BGHZ 19, 114; BGH VersR 1967, 250).

Das Landgericht hat deshalb zu Recht nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs, welche die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auch nicht in Zweifel zieht, die Ersatzverpflichtung der Beklagten auf die maßgebliche Haftungsquote von 75 % begrenzt. 6) Daraus folgt, dass der Klägerin nicht der zu Ziff. 1 ihres Berufungsantrages geltend gemachte weitergehende Zahlungsanspruch von 1.647,-- EUR wegen eines Haushaltsführungsschadens zusteht. In Bezug auf diese Schadensposition akzeptiert die Klägerin nach ihrer Rechtsmittelbegründung die durch das Landgericht auf der Grundlage des § 287 ZPO vorgenommene Schadensschätzung (Bl. 9, 10 UA, Bl. 150, 151 d.A.; Bl. 171 d.A.). Allein auf der Berechnungsbasis einer zu ihren Gunsten unterstellten Haftung des Beklagten zu 100 %, die nach den obigen Ausführungen nicht gegeben ist, beziffert die Klägerin eine weitergehende - und im Ergebnis nicht gegebene - Schadensersatzverpflichtung der Beklagten im Umfang von insgesamt 1.647,-- EUR. 7) Letztlich muss es auch bei dem auf eine Haftungsquote des Beklagten im Umfang von 75 % begrenzten Feststellungstenor der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden der Klägerin verbleiben. ..."