Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Urteil vom 01.10.2001 - 12 U 2139/00 - Gegen den Wendenden spricht der Beweis des ersten Anscheins - volle Haftung

KG Berlin v. 01.10.2001: Gegen den Wendenden spricht der Beweis des ersten Anscheins - volle Haftung


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 01.10.2001 - 12 U 2139/00) hat entschieden:
Gegen den Wendenden spricht der Beweis des ersten Anscheins. Kann der Wendende nicht beweisen, dass dem bevorrechtigten Fahrzeugführer eine unfallverhütende Maßnahme noch rechtzeitig möglich gewesen wäre, so haftet er voll.


Siehe auch Wenden und Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Die Beklagten haben der Klägerin dem Grunde nach den gesamten unfallbedingten Schaden zu ersetzen. Lediglich der Höhe nach entfallen teilweise geltend gemachte Beträge. Die Beklagten schulden der Klägerin insgesamt 12.449,09 DM:

I.

Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für den gesamten unfallbedingten materiellen Schaden der Klägerin aus dem
Verkehrsunfall vom 3. Juli 1998 gegen 9.30 Uhr in Berlin - Spandau auf der nördlichen Richtungsfahrbahn der R. Straße in Höhe des Grundstücks Nr. 23, und zwar in Höhe des Mittelstreifendurchbruchs zur südlichen Richtungsfahrbahn - gegenüber der Einfahrt zum Möbelkaufhaus I -
ergibt sich daraus, dass sich der Unfall bei dem Betrieb des vom Beklagten zu 1. gehaltenen und geführten, bei der Beklagten zu 2. gegen Haftpflicht versicherten Personenkraftwagen F. E. B.-... ... ereignet und er den Unfall fahrlässig verschuldet hat (§§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflichtVersG). ...

Der Beklagte zu 1. hatte beabsichtigt, aus westlicher Richtung kommend, mit seinem Personenkraftwagen über den Mittelstreifendurchbruch zu wenden und auf der nördlichen Richtungsfahrbahn der R. Straße in westlicher Richtung weiter zu fahren. Als er sich auf dem äußersten linken, dritten Fahrstreifen der nördlichen Richtungsfahrbahn befand, geriet die Klägerin mit ihrem Motorrad Y V B-... ... vorn seitlich gegen die Front des Personenkraftwagens und stürzte. Dabei verletzte sich die Klägerin. An dem Motorrad trat so genannter wirtschaftlicher Totalschaden ein.

Weder die Klägerin noch die Beklagten können sich darauf berufen, dass der Unfall für einen der beiden Kraftfahrer ein unabwendbares Ereignis darstellen würde, das von vornherein die Mithaftung der Klägerin oder die Haftung der Beklagten ausschließen könnte (vgl. § 7 Abs. 2 StVG). Denn die Klägerin hat nicht beweisen können, dass sie sich auf ein etwaiges Fehlverhalten des Beklagten zu 1. habe einrichten wollen, jedoch dennoch den Unfall nicht habe vermeiden können. Den Beklagten wiederum ist der Beweis der Unabwendbarkeit bereits deshalb verschlossen, weil der Beklagte zu 1. den Unfall verursacht und - fahrlässig - verschuldet hat, wie noch auszuführen ist.

Deshalb ist eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Klägerin und des Beklagten zu 1. unter Berücksichtigung der von ihren Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr geboten (§ 17 Abs. 1 StVG). Im Rahmen dieser Abwägung sind neben unstreitigen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH VersR 1967, 132 f.; KG VersR 1973, 1049 f.). Im Rahmen der Beweislast sind die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zu beachten. Die Abwägung führt dazu, dass die Beklagten den gesamten unfallbedingten Schaden der Klägerin zu ersetzen haben. Ihr steht auch ein angemessenes Schmerzensgeld in voller Höhe zu, weil ihr kein Mitverschulden nachzuweisen ist (vgl. § 254 BGB).

1. Der wendende Verkehrsteilnehmer - so der Beklagte zu 1. - hat nicht nur wie ein Linksabbieger entgegenkommenden Verkehr durchfahren zu lassen (vgl. § 9 Abs. 3 StVO). Vielmehr muss er sich darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5 StVO). Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten spricht gegen den Wendenden der erste Anschein, diesen Anforderungen nicht genügt zu haben (vgl. BGH DAR 1985, 316 = VersR 1985, 989, 990). Die Ausräumung des Anscheinsbeweises erfordert, dass der von ihm Betroffene Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ursachenverlaufs ergibt. Wenn er den Anschein nicht widerlegt, hat er den gesamten Schaden aus dem Verkehrsunfall zu tragen und zu ersetzen (vgl. BGH DAR 1984, 85; KG, Urteil vom 29. November 1999 - 12 U 7113/96 -; 10. Juli 2000 - 12 U 1438/99 -; OLG Köln VersR 1999, 993, 994; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., 2001, StVO § 9 Rdn. 50, 52).

Die besonderen Umstände des Einzelfalles sind stets zu berücksichtigen. So kann sich die Haftung des Wendenden mindern oder gegebenenfalls ganz entfallen, wenn der fließende Verkehr infolge überhöhter Geschwindigkeit sich außer Stande setzt, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hat, sich auf das Verhalten des Wendenden einzustellen (vgl. KG, Urteile vom 28. April 1994 - 12 U 7593/92 -; 29. November 1999 - 12 U 7113/96 -). Eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten wegen Geschwindigkeitsüberschreitung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn diese Sorgfaltspflichtverletzung unfallursächlich war. Denn im Rahmen der Vorschrift des § 17 Abs. 1 StVG dürfen nur Umstände berücksichtigt werden, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (vgl. BGH VersR 1982, 442 = NJW 1982, 1149; KG NZV 1999, 85, 86 = KG Report 1999, 315, 318; KG NZV 2000, 377, 378 = KG Report 2000, 135, 136). Dass der Vorfahrtberechtigte sich infolge einer Geschwindigkeitsüberschreitung außer Stande gesetzt hat, noch unfallverhütend zu reagieren, hat der Wartepflichtige - wegen des gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweises - darzutun und zu beweisen (vgl. KG NZV 2000, 377, 378 = KG Report 2000, 135, 136).

Diese Grundsätze sind auch vorliegend zu beachten, soweit das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt hat, dass die Klägerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hätte, aber davon ausgegangen ist, dass die Klägerin nur so schnell habe fahren dürfen, dass sie innerhalb der überschaubaren Strecke hätte anhalten können, wie § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO zu entnehmen sei, was sie jedoch nicht getan habe (UA. S. 5).

Wenngleich der Kraftfahrer sich darauf einrichten muss, auch vor unvermuteten Hindernissen auf der Fahrbahn noch anhalten zu können, braucht er andererseits mit nachträglich auch von der Seite auftauchenden Hindernissen in der Regel nicht zu rechnen. Ebenso wenig muss er in seine Überlegungen einbeziehen, dass ein entgegenkommender Verkehrsteilnehmer sich mit einem Fahrzeug verkehrswidrig auf ihn zu bewegen könnte; insoweit ist das Sichtfahrgebot durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt (Hentschel, a.a.O., StVO § 3 Rdn. 14). Das bedeutet, dass ein den äußersten linken Fahrstreifen befahrender Verkehrsteilnehmer, dessen Fahrbahn durch einen Mittelstreifen von der Gegenfahrbahn getrennt ist, nicht ständig darauf bedacht sein muss, es könnte alsbald ein Mittelstreifendurchbruch kommen, über den aus dem Gegenverkehr ein Verkehrsteilnehmer unbedacht auf die selbst benutzte Fahrbahn wenden würde, und schon wegen dieser bloßen Möglichkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr einhalten dürfte.

Eine andere Beurteilung ist nicht geboten, wenn der den linken Fahrstreifen befahrende Verkehrsteilnehmer den Mittelstreifendurchbruch deshalb nicht aus einer Entfernung erkennen kann, auf der er noch anhalten könnte, weil die Fahrbahn eine Rechtskurve beschreibt oder die Sicht auf den Mittelstreifendurchbruch durch Fahrzeuge verdeckt ist, die einen anderen Fahrstreifen in derselben Fahrtrichtung benutzen. Es gibt kein Gebot, auf Verdacht die zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen, weil ein Mittelstreifendurchbruch auftauchen und/oder weil ein dort befindlicher Verkehrsteilnehmer seinen Wendevorgang fortzusetzen beginnen könnte.

2. Hiernach ist schon nach dem Vorbringen der Beklagten, zumindest auf Grund der Bekundungen der Zeugen G. W., J. B. und G. D. vor dem Landgericht am 9. Dezember 1999 (Bl. 62 ff.) davon auszugehen, dass der Verkehrsunfall im Zusammenhang mit dem Wendevorgang des Beklagten zu 1. über den Mittelstreifendurchbruch auf der R. Straße in Höhe des Grundstücks Nr.23 steht. Es verbleibt bei der vollen Haftung der Beklagten. Denn sie haben nicht den Beweis geführt, aus welcher Entfernung die Klägerin den Beklagten zu 1. mit seinem Personenkraftwagen im Mittelstreifendurchbruch wahrnehmen konnte, und vor allem aus welcher Entfernung sie erkennen konnte, dass er den Wendevorgang auf den von ihr benutzten linken Fahrstreifen so weit fortsetzen würde, dass für sie die Weiterfahrt unmöglich wurde. Nur wenn feststünde, dass noch in letzterem Falle die Entfernung zu einem gefahrlosen Abbremsen durch die Klägerin ausgereicht hätte, käme ihre Mithaftung in Betracht. Denn wie ausgeführt, brauchte die Klägerin sich nicht hypothetisch darauf einzurichten, einmal dass an noch nicht voraussehbarer Stelle ein Mittelstreifendurchbruch vorhanden ist, zum anderen dass ein im Mittelstreifendurchbruch haltender Verkehrsteilnehmer seinen Wendevorgang fortsetzt. Hierzu ist Folgendes hervorzuheben: ... (folgen Ausführungen zur Beweiswürdigung)

Allein hierauf ist abzustellen, weil den Beklagten der Beweis obliegt nachzuweisen, dass die Klägerin auf das Verhalten des Beklagten zu 1. noch unfallverhütend hätte reagieren können, jedoch die von ihr eingehaltene Geschwindigkeit oder eine etwaige Unachtsamkeit mit ursächlich geworden ist. Dieser Beweis ist ihnen nicht gelungen. ..."