Das Verkehrslexikon

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Akteneinsicht im Strafverfahren

Die Akteneinsicht im Strafverfahren


Siehe auch
Akteneinsicht und Aktenversendungspauschale
und
Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen




Für das Strafverfahren ist das Recht auf Akteneinsicht bzw. auf die Erteilung von Auskünften und Abschriften für drei Personenkreise in der Strafprozeßordnung geregelt:

für Beschuldigte und deren Verteidiger
für Verletzte bzw. Geschädigte und deren Anwälte
für sog. Privatpersonen und nicht am Verfahren beteiligte sonstige Stellen und deren Anwälte

Solange die Polizei noch mit strafrechtlichen Ermittlungen beschäftigt und eine Abgabe der Akten an die Anklagebehörden (Staatsanwaltschaft bzw. Amtsanwaltschaft) noch nicht erfolgt ist, besteht für niemanden ein Recht auf Akteneinsicht.


Frühestens, wenn sich die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft befinden, kann Beteiligten und unbeteiligten Dritten auf entsprechende Anträge hin die Möglichkeit verschafft werden, vom Inhalt der strafrechtlichen Ermittlungen Kenntnis zu erlangen.

Auch wenn sich die Akten bereits beim Gericht befinden, besteht das Recht auf - auch wiederholte - Akteneinsicht.

Die Art und Weise sowie der Umfang dieser Kenntnisverschaffung sind je nach der Art der Verfahrensbeteiligung verschieden.

Die maßgeblichen Verfahrensvorschriften für die Gewährung von Akteneinsicht in Strafverfahren finden sich in den §§ 147, 406e und 475 der Strafprozessordnung.

Da es durchaus sein kann, dass zwischen der Gewährung der Akteneinsicht und dem von der Anklage verfolgten Untersuchungszweck ein Konflikt besteht, ist es zulässig, die Akteneinsicht solange - auch einem Rechtsanwalt - zu verweigern, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind.

Schließlich müssen auch stets etwaige überwiegende schutzwürdige Interessen von betroffenen Personen berücksichtigt werden ( beispielsweise gelegentlich notwendige Geheimhaltung von Zeugennamen und -anschriften).

Als Formen der Kenntnisvermittlung vom Akteninhalt kommen in Betracht:



die direkte Einsichtnahme bei der Behörde oder beim Gericht durch einen Rechtsanwalt;

die Mitnahme der Akten durch einen Verteidiger in seine Wohnung oder seine Geschäftsräume;

die Übersendung der Akten an einen Rechtsanwalt;

die Auskunftserteilung in den Räumen der Behörde bzw. des Gerichts und die Erteilung von Abschriften (Kopien) aus der Akte an direkt Betroffene ohne Anwalt.

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