Das Verkehrslexikon

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Zum Begriff von Kreuzungen und Einmündungen

Zum Begriff von Kreuzungen und Einmündungen


Siehe auch Vorfahrt und Die Vorfahrtregel "rechts vor links"




Entsprechend der Grundregel des § 8 Abs. 1 StVO hat an "Kreuzungen und Einmündungen" die Vorfahrt, wer von rechts kommt (sog. "rechts-vor-links-Regel").


Dies wird verschiedentlich die Frage auf, was eine Kreuzung, was eine Einmündung ist. Hierzu wird im allgemeinen wie folgt definiert:

   "Eine Kreuzung ist die Schnittfläche zweier oder mehrerer sich schneidender Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich jenseits, u.U. seitlich versetzt, fortsetzen (vgl. Senat, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 Rdn. 32; Mühlhaus! Janiszewski, a. a. 0., § 8 Rdn. 4, alle m.w.N.).

Eine Einmündung ist das - rechtwinkelige oder schräge - Zusammentreffen einer Straße mit einer durchgehenden Straße ohne Fortsetzung über diese hinaus (vgl. Senat, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 StVO Rdn. 33; Mühlhaus/ Janiszewski, a.a.O., § 8 StVO Rdn. 5, alle m.w.N.)."


So das OLG Düsseldorf DAR 2000, 175 f. (Beschl. v. 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 253/99 - (OWi) 91/991).

Zwar gehören Straßenteile außerhalb der Schnittflächen der sich kreuzenden oder einmündenden Fahrbahnen nicht zum Kreuzungsbereich. Aber eine Vorfahrtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn sich die Kollision zweier Fahrzeuge erst außerhalb des eigentlichen Kreuzungsbereichs ereignet.

Beispiel: Der wartepflichtige Rechtsabbieger verletzt das Vorfahrtrecht des Geradeausfahrenden, der aber infolge der Geschwindigkeitsdifferenz der beiden Fahrzeuge ein Auffahren auf das Heck des Rechtseinbiegers nicht vermeiden kann.


Undeutsch DAR 1966, 321 ist der Meinung, dass einer Einmündung von rechts aus rein psychologischen Erwägungen keine Vorfahrt gegeben werden sollte.



Dies scheint zumindest teilweise in der VwV zu § 8 StVO, II. Abs. 1 Nr. 5 aufgegriffen worden zu sein:

   "Einmündungen von rechts sollte die Vorfahrt grundsätzlich genommen werden. Nur wenn beide Straßen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen (z. B. Wohnstraßen) und auf beiden nur geringer Verkehr herrscht, bedarf es nach der Erfahrung einer Verkehrsbeschilderung nicht."


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