|
|
Anscheinsbeweis
- Kurve schneiden
- Schadensersatz
- Schadensminderung
- Schadenspositionen
- Überholthemen
- Unfalltypen
- Vorfahrtthemen
Vorfahrt
Die Vorfahrtregelung gilt nur für Fahrzeuge untereinander und bezieht sich nur auf öffentliche Straßen. Immer, wenn sich Straßen kreuzen oder eine Straße in eine andere einmündet und sich die Fahrlinien von Fahrzeugen kreuzen, kommt ein Vorfahrtfall in Betracht.
In anderen Fällen - beispielsweise beim Abbiegen oder Wenden - spricht man nicht von Vorfahrt, sondern von Vorrang bzw. Vorrecht.
Die häufigsten Einwände, die von Wartepflichtigen nach einem Unfall erhoben werden, beziehen sich auf:
- zu hohe Geschwindigkeit des Bevorrechtigten
- falsches Blinken des Bevorrechtigten
- das zu schnelle Vorbeifahren an einer haltenden Kolonne, die eine Lücke zum Einfahren frei gelassen hat
- unberechtigtes Benutzen eines Sonderfahrstreifens durch den Bevorrechtigten
Stehen Tatsachen fest oder werden derartige Behauptungen des Wartepflichtigen bewiesen, so muss zur Festlegung des Haftungsumfangs eine Abwägung auf Grund der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vorgenommen werden.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Zum Begriff von Kreuzungen und Einmündungen
- Vorfahrtregel "rechts vor links" (gleichberechtigte Straßen, Parkflächen)
- "Vereinsamte" Zeichen 205, 206, 301 und 306
- Abgesenkter Bordstein
- Verkehrsberuhigter Bereich
- Zum Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten bei Annäherung an eine Rechts-Vor-Links-Kreuzung (sog. "halbe Vorfahrt")
- Vorfahrt bei Feld- und Waldwegen
- KG Berlin v. 04.04.1974 u. 08.01.1976:
Eine Vorfahrtverletzung ist nicht nur dann gegeben, wenn sich die Fahrzeuge in dem eigentlichen Bereich der Kreuzung oder Einmündung begegnen, sondern auch dann, wenn sich die Fahrlinien infolge der Vorfahrtverletzung außerhalb des Kreuzungs- oder Einmündungsbereiches kreuzen, berühren oder bedrohlich nähern und dadurch der Vorfahrtberechtigte in seiner Weiterfahrt behindert wird.
- BGH v. 06.10.1981:
Ein Recht zur Vorfahrt ist dann begrifflich ausgeschlossen, wenn es schon an einem Recht zum Fahren mangelt.
- OLG Köln v. 13.07.1994:
Zur Vorfahrtregel "Rechts vor Links" auf einem Tankstellengelände
- KG Berlin v. 27.07.1998:
Zum Sich-in-eine-Vorfahrtstraße-Hineintasten
- OLG Frankfurt am Main v. 16.09.1998:
Die Einräumung eines Vorfahrtsrechts durch die StVO gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern bezieht sich grundsätzlich nur auf diejenigen Straßenteile, die für den Verkehr mit Fahrzeugen freigegeben sind und in erlaubter Weise benutzt werden. Ein Recht zur Vorfahrt ist dann begrifflich ausgeschlossen, wenn es schon an einem Recht zum Fahren mangelt.
- KG Berlin v. 17.01.2000:
Zu den Sorgfaltspflichten des Wartepflichtigen
- AG Wismar v. 21.01.2005:
Auch beim Rückwärtsfahren bleibt das Vorfahrtrecht erhalten; den rückwärtsfahrenden Vorfahrtberechtigten trifft jedoch eine Mithaftungsquote von 1/5.
- OLG München v. 19.09.2005:
Eine Vorfahrtsverletzung ist nach § 8 II 2 StVO gegeben, wenn der Berechtigte "gefährdet" oder "wesentlich behindert" wird. Ein maßvolles Bremsen oder Ausweichen ist einem Vorfahrtsberechtigten bei den heute gegebenen Verkehrsverhältnissen jederzeit zumutbar.
- OLG Koblenz v. 19.09.2005:
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass niemand ungeprüft auf ein Vorfahrtsrecht vertrauen darf, das für andere Verkehrsteilnehmer schwer zu erkennen ist, so dass von vornherein mit seiner Verletzung gerechnet werden muss.
- LG Oldenburg v. 07.12.2005:
Der Vorfahrtberechtigte verliert die Vorfahrt nicht dadurch, dass er sich selbst verkehrswidrig verhält. Verletzt der Vorfahrtsberechtigte seinerseits die Straßenverkehrsvorschriften, führt das nur dann zu einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG, wenn sich das Verhalten des Vorfahrtsberechtigten kausal für die Entstehung der Schäden ausgewirkt hat. In die Abwägung nach § 17 StVG dürfen nur diejenigen Tatbeiträge eingebracht werden dürfen, die zum einen bewiesen sind und zum anderen sich tatsächlich auf die Schädigung ausgewirkt haben.
- OLG Brandenburg v. 21.09.2006:
Das Vorfahrtsrecht regelt nur das Verhältnis der Verkehrsteilnehmer im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich. Diese Fläche wird begrenzt durch die Fluchtlinien beider Fahrbahnen einschließlich der Radwege. Vorfahrtsrechte beziehen sich nur auf Fahrzeuge und auf solche Verkehrsteilnehmer, die den Fahrzeugen gleichgestellt sind. Verkehrsteilnehmer, die das Fahrrad schieben, sind Fußgänger. Ein Vorfahrtsrecht ist bereits begrifflich ausgeschlossen, wenn ein Verkehrsteilnehmer überhaupt kein Recht hat, eine Straße zu befahren.
- BGH v. 20.01.2009:
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats fallen unter den Begriff Vorfahrt im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB die Verkehrsvorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge (bei unveränderter Fahrweise) zusammentreffen oder einander gefährlich nahe kommen würden. Dazu gehören alle Fälle, in denen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorrang einräumt (sog. erweiterter Vorfahrtbegriff; vgl. BGHSt 11, 219, 223; 13, 129, 134: jew. zu § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.; VRS 38, 100, 102: zu § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB).
- OLG Stuttgart v. 21.04.2010:
Der Vorfahrtberechtigte muss aufmerksam und äußerst rechts fahren, sobald er erkannt hat, dass ein an sich ihm gegenüber wartepflichtiger Fahrzeugführer sich anschickt, aus einer Anliegerstraße in die von ihm befahrene Straße einzubiegen. Die Tatsache allein, dass es sich um eine Anliegerstraße handelt, wirkt sich nicht haftungserhöhend aus, wie dies bei einer Grundstücksausfahrt oder einem verkehrsberuhigten Bereich der Fall wäre.
Anscheinsbeweis: - nach oben -
- KG Berlin v. 21.06.2001:
Der Anscheinsbeweis zugunsten des Vorfahrtberechtigten spricht für das alleinige Verschulden des Wartepflichtigen.
- BGH v. 15.06.1982:
Bei einem Zusammenstoß zwischen einem rechtseinbiegenden Wartepflichtigen und einem vorfahrtberechtigten auf der für ihn linken Fahrbahnseite überholenden Verkehrsteilnehmer sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises nach nicht anwendbar.
- OLG Köln v. 23.08.2000:
Beweislast bei Leitplankenberührung infolge behaupteter Vorfahrtverletzung
- KG Berlin v. 21.06.2001:
Zum Anscheinsbeweis bei der Vorfahrtregel "Rechts vor Links" und zu den Anforderungen an den Beweis einer überhöhten Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten
- OLG München v. 16.09.2005:
In Vorfahrtsverletzungsfällen ohne Berührung/Kollision der Beteiligten fehlt es an der konstitutiven Voraussetzung eines Anscheinsbeweises.
- KG Berlin v. 28.01.2010:
Bei einem Kreuzungszusammenstoß spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Wartepflichtigen, was regelmäßig zu dessen voller Haftung führt. Eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten kommt nur in Betracht, wenn der Wartepflichtige insoweit beweist, dass der Vorfahrtberechtigte sein Vorrecht missbraucht hat.
- KG Berlin v. 17.06.2010:
Kommt es im Bereich einer vorfahrtgeregelten Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen zwei Kfz, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen. Der nach § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StVO wartepflichtige Einbieger darf gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 StVO nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert.
Kollision zwischen wartepflichtigem Einbieger und Vorfahrtberechtigtem: - nach oben -
- Grundsätze bei einem Auffahren des Vorfahrtberechtigten auf einen ursprünglich wartepflichtigen Einbieger auf
- BGH v. 25.01.1994:
Der Fahrer eines schwerfälligen landwirtschaftlichen Gefährts, der außerorts nach links in eine bevorrechtigte Straße einfahren will, die bis zu einer 80 m entfernten Kurve einsehbar ist, braucht bei normalen Lichtverhältnissen am Tage keinen Einweiser zu Hilfe zu nehmen. Fährt der Einbiegende, der einen auf der Vorfahrtstraße herannahenden Kraftfahrer wegen einer Kurve noch nicht sehen kann, berechtigt in die Vorfahrtstraße ein, so erlischt das Vorfahrtrecht des Herannahenden mit der Folge, dass sich die beiderseitigen Verhaltenspflichten nunmehr nach StVO § 1 richten. Der Fahrer eines schwerfälligen Fahrzeugs, der berechtigt in eine Vorfahrtstraße nach links einbiegen will, muss in der Regel sofort anhalten, sobald ein auf der Vorfahrtstraße herannahender Verkehrsteilnehmer für ihn sichtbar wird. Er darf den Einbiegevorgang nur dann fortsetzen, wenn er nach der Verkehrslage darauf vertrauen kann, dass er die Fahrbahn für den herannahenden Verkehrsteilnehmer rechtzeitig frei machen kann.
- KG Berlin v. 24.01.2002:
Nach dem Verlassen des Kreuzungsbereichs ist das Vorfahrtrecht des Berechtigten verbraucht. Insbesondere erstreckt sich das Vorfahrtsrecht aus § 8 StVO nicht auf Wendemanöver, die in einem Bereich 20 m hinter der Kreuzung bzw. dem Einmündungsbereich der wartepflichtigen Straße durchgeführt werden. Für diese gilt vielmehr die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO.
- OLG Brandenburg v. 08.03.2007:
Die Wartepflicht des § 8 Abs. 2 StVO gilt nicht nur für die Kreuzungsfläche, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der vorfahrtberechtigten Straße bzw. bis die auf der Vorfahrtstraße allgemein eingehaltene Geschwindigkeit erreicht wird oder der Wartepflichtige sich bereits in stabiler Geradeausfahrt befindet.
- LG München v. 13.07.2010:
Biegt ein Verkehrsteilnehmer aus der untergeordneten Straße nach links in die übergeordnete Straße ein und kollidiert er in räumlich-örtlichem Zusammenhang des Einbiegens mit dem von hinten kommenden Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Einbiegen unter Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Kollidiert ein unter Missachtung des Vorfahrtsrechts in die bevorrechtigte Straße einfahrendes Räumfahrzeug mit einem zu schnell von hinten herannahenden Pkw, kann eine Haftung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Räumfahrzeugs angemessen sein.
- OLG Celle v. 28.12.2011:
Kann und muss ein wartepflichtiger Kfz-Führer einen unter berechtigter Inanspruchnahme von Sonderrechten mit 90 km/h herannahenden Rettungswagen bereits aus einer Entfernung von 260 m sehen, dann beruht eine unter Verletzung des Vorfahrtsrechts zu Stande gekommene Kollision allein auf dem groben Verschulden des wartepflichtigen Kfz-Führers. Wegen der erhöhten Betriebsgefahr des schnell fahrenden Rettungswagens ist eine Berücksichtigung von 25% aus der Betriebsgefahr zu Lasten des Eigentümers des Rettungswagens zu berücksichtigen.
Rechtsfahrgebot, einbiegender Wartepflichtiger / überholender Vorfahrtberechtigter: - nach oben -
Kollision zwischen Wartepflichtigem und vorfahrtberechtigtem Fahrstreifenwechsler nach rechts: - nach oben -
- LG Hamburg v. 14.11.2003:
Liegen keine besonderen Umstände vor, muss ein wartepflichtiger Kfz-Führer beim Einfahren auf den rechten - bis dahin freien- Fahrstreifen der Vorfahrtstraße nicht damit rechnen, dass ein vorfahrtberechtigter Kfz-führer noch vor dem Ende der Kreuzung seinen Fahrstreifen nach rechts auf den bis dahin freien Fahrstreifen wechselt (Haftungsquote 50:50).
Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten: - nach oben -
"Schneiden" des Vorfahrtberechtigten / zu weites Vorfahren des Wartepflichtigen: - nach oben -
- Kurve schneiden
- OLG Frankfurt am Main v. 27.04.1990:
Der Wartepflichtige muss sich darauf einstellen, dass Bevorrechtigte beim Abbiegen möglicherweise die Kurve schneiden. Den Vorfahrtberechtigten trifft jedoch eine erhebliche Mithaftung (hier: 60%).
- OLG Hamm v. 27.02.1992:
Für den Pkw-Fahrer, der die bevorrechtigte Straße befährt und nach links in die untergeordnete Straße abbiegt, erstreckt sich der Vorfahrtsbereich nur auf die rechte Fahrbahn, die er dann dort befährt. Der aus der untergeordneten Straße kommende Pkw-Fahrer, der so schnell fährt, dass er nur mit Vollbremsung an der Sichtlinie halten kann, haftet zu 1/3 mit, auch wenn der Bevorrechtigte die Linkskurve schneidet.
- OLG Celle v. 02.12.2004:
Haftungsverteilung (50 : 50) bei Kollision eines den Kreuzungsbereich beim Abbiegen nach links leicht schneidenden Pkw´s mit einem zu weit vorfahrenden wartepflichtigen Pkw.
- KG Berlin v. 06.10.2005:
Bei einer Kollision auf einer Kreuzung zwischen zwei Pkw, von denen der Wartepflichtige die Vorfahrt des anderen durch zu weites Vorrücken verletzt, der Vorfahrtberechtigte jedoch beim Abbiegen in die untergeordnete Straße gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen und die Kurve geschnitten hat, kommt eine Schadensteilung 50:50 in Betracht.
- OLG München v. 09.04.2010:
Der Wartepflichtige darf gem. § 8 II 4 StVO den Vorfahrtberechtigten, wenn dieser aus der bevorrechtigten Straße in eine untergeordnete Straße abbiegt, „nicht wesentlich behindern“. Dieses Vorrecht des Vorfahrtberechtigten besteht solange, bis er mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs die Vorfahrtstraße verlassen hat. Hat der Wartepflichtige sich durch das Schneiden des Kurvenbereichs seiner Sichtmöglichkeiten in die bevorrechtigte Straße beraubt, geht das zu seinen Lasten und nicht zu Lasten des Vorfahrtberechtigten. Allerdings hat der Vorfahrtberechtigte die Grundregel des § 1 StVO besonders zu beachten und ggf. auf sein Vorrecht zu verzichten. Bei einem Zusammentreffen einer Vorfahrtsverletzung und einem unterlassenen Vorrangverzicht ist von einem überwiegenden Haften des Wartepflichtigen auszugehen.
Bei Dunkelheit: - nach oben -
Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -
Allgemeines:
Einzelne Stichwörter:
|
|