Das Verkehrslexikon

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Zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 6 PflVG

Zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 6 PflVG


Siehe auch

Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung

und

Verschiedene Fallgestaltungen hinsichtlich der Strafbarkeit gem. § 6 PflVG




Anmerkung:

   Seit Erstellung dieses Artikels hat der Gesetzgeber - in manchmal umfassender Weise - Vorschriften geändert, die für das hier behandelte Thema relevant sind. Dies betrifft vor allem Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) sowie den Ersatz von Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung (StVZO) durch solche der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). - Beispiel: Ersatz des § 29c StVZO durch § 25 FZV.



Ein Verstoß gegen § 6 PflVG setzt das Nicht- bzw. das Nichtmehrbestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages zum Tatzeitpunkt voraus (BGH NJW 1986, 449 f.).

Entscheidend für den rechtmäßigen Gebrauch eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr ist nicht, ob der Versicherungsschutz besteht, sondern es kommt auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Versicherungsvertrages an (BGH NJW 1984, 877 = VRS 67, 154). Ausreichend, um einer Bestrafung zu entgehen, ist also nicht die gesetzliche Nachhaftung, weil in diesem Fall ein Vertrag nicht mehr besteht.

Dabei ist "Gebrauch" im Sinne des § 6 PflVG enger zu verstehen als der "Gebrauch" im Sinne des § 1 PflVG. Während dort jeglicher Umgang mit dem Fahrzeug gemeint ist, der in irgendeinem unmittelbaren oder auch nur mittelbaren Zusammenhang mit einer Schadensgefahr für Dritte stehen kann, orientiert sich § 6 PflVG als eine reine Strafrechtsnorm - in entsprechend restriktiver Auslegung - am öffentlichen Interesse und zielt daher auf Handlungen, die eine besondere Gefährdung des öffentlichen Interesses bewirken (vgl. Feyock / Jacobsen / Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl. 2002, Rdnr. 4 zu § 6 PflVG; Heinzlmeier, Strafrechtliche Probleme des Pflichtversicherungsrechts, NZV 2006, 225 ff. (231)).

Wird ein nicht (mehr) versichertes Kfz auf einem Parkplatz abgestellt, liegt hierin keine Straftat (auch dann nicht, wenn es sich um einen eindeutig dem öffentlichen Verkehr zuzurechnenden Parkplatz handelt), sondern allenfalls eine Ordnungswidrigkeit, wenn bereits die Maßnahmen nach § 29d Abs. 2 Satz 1 StVZO eingeleitet waren.




Das Bewegen des Fahrzeugs mit Motorkraft ist hingegen nicht erforderlich. Ausreichend ist, wenn z. B. eine Gefällestrecke für die Fortbewegung ausgenutzt wird; auch das Fortbewegen eines Mofas mittels Pedalbenutzung ist ein Kfz-Gebrauch im Sinne des § 6 PflVG.

Wesentlich für die Anwendung des § 6 PflVG ist im übrigen das sog. Tattagsprinzip: Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass zum Vorfallszeitpunkt (also in der Regel zu dem Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug benutzt wurde) kein Pflichtversicherungsschutz bestand. Ein nachträglicher Wegfalls des Versicherungsschutzes ist unbeachtlich.

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