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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 07.09.2006 - 2-20 O 88/06 - Die Betriebsgefahr eines Motorrades ist grundsätzlich als Verschulden des Motorradfahrers gegen sich selbst zu werten

LG Frankfurt am Main v. 07.09.2006: Die Betriebsgefahr eines Motorrades ist grundsätzlich als Verschulden des Motorradfahrers gegen sich selbst zu werten




Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 07.09.2006 - 2-20 O 88/06) hat entschieden:

   Die Betriebsgefahr eines Motorrades ist grundsätzlich als Verschulden des Motorradfahrers gegen sich selbst zu werten, so dass etwaige Unfallfolgen bewusst in Kauf genommen werden und zumeist nicht auf einen Unfallgegner abwälzbar sind. Die Gefahren liegen so eindeutig auf Seiten der Motorradfahrer, dass eine Mithaftung nur bei groben Verkehrsverstößen anderer Teilnehmer anzunehmen ist.

Siehe auch
Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Anmerkung:
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.05.2007 - 17 U 242/06) hat in der Berufungsinstanz eine Schadensverteilung von 70:30 zu Lasten des Beklagten angenommen und das Urteil insoweit abgeändert.

Zum Sachverhalt:


Der Kläger machte Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 18.9.2005 geltend.

Der Kläger fuhr nachmittags bei trockener Straße und sonnigem Wetter mit seinem Motorrad Suzuki GSX 1300, amtliches Kennzeichen F-ZK 51 gemeinsam mit dem Zeugen G und drei weiteren Maschinen von Schmitten zum Sandplacken. Drei Maschinen waren etwas zurückgefallen. Der Zeuge G fuhr in erster Position, dicht gefolgt von dem Kläger. In einem Abstand von vielleicht 15 m folgte der Zeuge Enders, der nicht zu der Gruppe gehört, gleichfalls auf einem Motorrad. Alle bogen am Sandplacken nach rechts Richtung Feldbergplateau ein. Vor ihnen fuhr zunächst noch ein Pkw, der aber wenige Meter danach nach rechts in die Straße nach Oberreifenberg abbog. Jetzt hatten die Motorradfahrer freie Fahrt. Zunächst steht nur rechts entlang der Straße Wald und die Sonne beschien die Straße. Dann steht auch links der Straße Wald. Dieser verschattete schlagartig die Straße. In diesem Bereich befindet sich aus Richtung der Motorradfahrer gesehen links der Straße ein Parkplatz, auf dem durch ein Verkehrsschild am rechten Straßenrand aufmerksam gemacht wird. Von rechts münden in diesem Bereich zwei Wege in die Straße und queren diese. Zunächst in der Höhe eines Wasserwirtschaftsschildes. Es handelt sich um den Limesradweg. Er ist hell bekiest und liegt noch in der hellen Straßenpartie, sodann folgt schon im Schatten neben dem Parkplatzhinweisschild ein weiterer Weg. Schließlich folgt am rechten Straßenrand noch ein Hinweisschild für Wildwechsel. Aus einem dieser Wege, der Kläger behauptet, aus dem Kiesweg - der auch als Deutscher Limes-Radweg beschildert ist-, kam der Beklagte als Radfahrer.

Der Kläger, ebenso wie der Zeuge G, bremsten scharf, stürzten und verletzten sich. Ihre Maschinen erlitten erhebliche Schäden. Für diese machten sie den Beklagten verantwortlich. Der Zeuge G führte einen eigenen Prozess.

Der Kläger behauptete, der Beklagte sei überraschend und ohne anzuhalten plötzlich aus dem Wald gekommen und auf die Straße gefahren. Er hält den Beklagten für allein verantwortlich und begehrt 1.000,- EUR Schmerzensgeld, im Übrigen Reparaturkosten, Sachverständegengebühren, Arztrechnung und Anwaltskosten, insgesamt 10.136,93 EUR.

Der Beklagte trug vor, der Kläger und der Zeuge G seien viel zu schnell gefahren, hätten ihn zu spät bemerkt, er habe ordnungsgemäß auf den Verkehr geachtet. Als die Motorradfahrer bremsten, hätte er die Straße schon gequert, sie hätten also gar nicht bremsen müssen.

Die Klage blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nach der Beweisaufnahme hält es das Gericht für erwiesen, dass der Kläger den Unfall durch mangelnde Aufmerksamkeit selbst verschuldet hat.

Zwar dürfen an der Unfallstelle 100 km/h gefahren werden und der Kläger will etwa 80 km/h gefahren sein.

Der neutrale Zeuge Enders, der etwa 15 m hinter dem Kläger fuhr, und die Gegend ebenso gut kennt wie der Kläger und der Zeuge G achtete im Gegensatz zu diesen auf die Waldwege und den Parkplatz. Ihm war bewusst, dass an einem sonnigen Sonntag immer mit Fußgängern oder Radfahrern zu rechnen ist, die den Parkplatz verlassen oder ansteuern. Anders als der Kläger und der Zeuge G erkannte er deshalb den Beklagten rechtzeitig am rechten Straßenrand, wo dieser seiner Erinnerung sogar verhielt und bremste deshalb ab. Erst als er schon bremste, setzten der Kläger und der Zeuge G mit ihren Motorrädern mit einer jetzt notwendigen Vollbremsung an. Seiner Meinung nach hatten die Beiden den Fahrradfahrer nicht beachtet. Eine Rolle kann dabei nach Einschätzung des Zeugen auch der Umstand gespielt haben, dass genau an dieser Stelle die bis dahin sonnenbeschienene Straße nun verschattet wird. Dabei verlagert der Zeuge Enders den Weg entgegen der Eintragung der Polizisten in der Unfallakte zu einem Weg dahinter und stützt seine Erinnerung auch darauf, dass er an dem ersten Weg zum Stehen kam und sein Motorrad dort parkte. Der Beklagte ist also wahrscheinlich einen Weg später bei dem Hinweisschild zum Parkplatz aus dem Wald gekommen. Jedenfalls, der aufmerksame Zeuge Enders in dritter Position, sah den Beklagten rechtzeitig. Er bremste als erster, während die vorausfahrenden beiden Fahrer, für die der Beklagte eigentlich besser zu sehen gewesen sein müsste, ihn nicht beachteten.

Schon das zeigt, dass für einen achtsamen Fahrer keine Gefahr bestand. Der Kläger und der Zeuge G kennen aus wiederholten Motorradtouren die Strecke. Der Zeuge betonte auch, dass er von der Belebtheit der Gegend durch Ausflügler weiß. Dann hätten sie ihre Geschwindigkeit darauf einstellen müssen. Nicht überall, wo 100 km/h erlaubt sind, ist diese Geschwindigkeit auch angebracht. Möglicherweise hat der Wechsel von Licht zu Schatten - eine gerichtsbekannte häufige Unfallursache für helmtragende Motorradfahrer eine Rolle gespielt.

Keinesfalls ist der Beklagte plötzlich und unvorhergesehen auf die Straße gefahren, wie dies der Kläger vorträgt. Das widerlegt die Aussage des Zeugen Enders, für den die Situation kein Problem darstellte, nicht etwa, weil er in dritter Position fuhr, sondern als erster den Beklagten gesehen hat.

Ein Mitverschulden des Beklagten ist angesichts des durch die Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalts nicht anzunehmen.

Selbst wenn man auf Seiten des Klägers lediglich die Betriebsgefahr gewichtete, überwiegt diese gegenüber einer möglicherweise stattgefundenen Fehleinschätzung der Situation seitens des Beklagten doch derart, dass eine auch nur teilweise Haftung des Beklagten nicht in Betracht kommt (zur Betriebsgefahr von Motorrädern vgl. ausführlich Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 17 StVG, Rn. 7 f.).

In diesem Zusammenhang sei noch auf eine einschlägige Veröffentlichung von Meewes/Maier in „Zeitschrift für Verkehrssicherheit", Heft 46 (2000), Seite 70 ff. verwiesen.



Danach lässt sich die Betriebsgefahr der Motorradfahrer grundsätzlich als Verschulden gegen sich selbst begreifen, so dass die Unfallfolgen schon deshalb als bewusst in Kauf genommen ganz überwiegend nicht auf einen Unfallgegner abgewälzt werden können.

In dieser Abhandlung mit viel statistischem Material finden sich folgende Zahlen: Das Risiko, auf dem Motorrad getötet zu werden ist siebenmal höher als das der übrigen Verkehrsteilnehmer. Je Milliarde Kilometer sterben 92 Motorradfahrer aber nur 13 Autofahrer. Die Kosten für Unfälle bei Motorradfahrern liegen bei DM 255,- pro gefahrener 1.000 Kilometern, die der Autofahrer bei DM 36,- pro 1.000 Kilometer. Der volkswirtschaftliche Schaden durch Motorradunfälle belief sich 1997 auf 2,7 Milliarden DM. Davon entfallen 61 % auf Unfälle auf Landstraßen. 61 % aller Motorradunfälle sind selbst verschuldet. Bei selbstverschuldeten Unfällen auf Landstraßen starben 53 von 1.000 verunglückten Motorradfahrern. Auf Autobahnen sind es 45, innerorts 13.

In einer Verkehrsuntersuchung der Firma Uni Royal (1998 von Ellinghaus/Steinbrecher) findet sich eine Statistik (Seite 86), wonach im Mittel jeder Motorradfahrer in drei Jahren zweimal stürzt. Interessant ist vielleicht noch, dass bei einer Umfrage 73 % der Motorradfahrer angaben, das Kraftrad ausschließlich zum Spaß zu fahren. Der Anteil völlig zweckfreier Fahrten wurde auf 90 % geschätzt (Seite 166). Es heißt dort erklärend: „Emotionale Einflüsse gewinnen auf das Fahrverhalten die Oberhand..." „Subjektive Kontrollüberzeugung verhindert eine adäquate Beurteilung real existierender Gefahren."

Das Gericht geht sicherlich nicht fehl in der Annahme, dass diese Dinge auch vorliegend eine Rolle gespielt haben: Ein Sonntag, schönes Wetter, eine beliebte Motorradstrecke - die jährlich ihrer Gefahren wegen Todesopfer fordert -, eine Maschine, die in 7,4 Sekunden auf 200 km/h beschleunigt. Dies alles begünstigt eine Stimmung, die jeder Autofahrer an jedem schönen Wochenende bei zahllosen Motorradfahrern beobachten kann. Hier beherrscht häufig die Technik den Menschen und nicht umgekehrt, zumal die streitgegenständliche Maschine 251 kg wiegt.

Hier liegen die Gefahren so eindeutig auf Seiten der Motorradfahrer - jedenfalls als Verschulden gegen sich selbst gewertet - dass eine Mithaftung auf Ursache und Schadensumfang nur bei groben Verkehrsverstößen anderer Teilnehmer zu bejahen ist. Einen derartig groben Verkehrsverstoß des Beklagten aber hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. ..."

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