Das Verkehrslexikon

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Kfz und Zulassung

Kraftfahrzeuge und ihre Zulassung




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines




Einleitung:


Kraftfahrzeuge (und ihre Anhänger) benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Betriebserlaubnis sowie eine Einzelgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung.


Definition Kraftfahrzeug


Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG) oder nicht dauerhaft spurgeführte -maschinengetriebene - Landfahrzeuge, (§ 2 Nr. 1 FZV).

Durch Maschinenkraft bewegt wird ein Kfz., wenn es einen eigenen maschinellen Antrieb hat. Daher sind Anhänger eigentlich keine Kraftfahrzeuge; sie werden lediglich durch die gesetzliche Legaldefinition solchen gleichgestellt.

Straßenbahnen und Eisenbahnlokomotiven sind wegen ihrer Schienengebundenheit keine Kraftfahrzeuge.




Hingegen fallen unter den Kfz-Begriff:

Wohnmobile
Krads - Kräder
Leichtkrafträder
zweirädrige und dreirädrige Kleinkrafträder wie Motorräder, Mopeds, Mofas, Trikes, Pocketbikes, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Quads
Zugmaschinen
selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger, Aufsitzrasenmäher, Mähdrescher und Gabelstapler
motorisierte Krankenfahrstühle
Segways
Go-Karts

Fahrräder mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb werden wie Fahrräder behandelt. Im einzelnen werden unterschieden:

Fahrräder ohne jeglichen Hilfsantrieb

Pedelecs - Fahrräder mit einem Elektromotor, der nur durch Treten aktiviert wird

    Fahrräder mit tretabhängigem elektromotorischem Hilfsantrieb, der beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher unterbrochen wird, mit oder ohne tretunabhängige Anfahr- oder Schiebehilfe bis zu 6 km/h,

    Fahrräder mit tretabhängigem elektromotorischem Hilfsantrieb, der erst bei einer höheren Geschwindigkeit als 25 km/h unterbrochen wird,

    Fahrräder mit tretunabhängigem Zusatzantrieb schneller als 6 km/h.

Mit der Einführung der §§ 1a und 1b StVG hat der Gesetzgeber auch für diejenigen Kfz rechtliche Grundlagen geschaffen, die irgendwann für das umfassende autonome Fahren im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden sollen.







Weiterführende Links:


Kraftfahrzeuge

Inbetriebnahme von Fahrzeugen

Betriebserlaubnis / EG-Typgenehmigung - Zwangsstilllegung

Kfz-Kennzeichen

Kfz-Zulassung

Zulassungskosten - Ab- und Anmeldekosten

Anhänger

Stichwörter zum Thema Fuhrpark

Tiny-Haus im Verkehrsrecht

Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr

Autonomes Fahren

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Allgemeines:


BayObLG v. 06.04.1993:
Maschinell angetriebene Landfahrzeuge, die an Bahngleise gebunden sind, sind keine Kraftfahrzeug im Sinne des StGB § 69. Der Strafrichter kann einem Täter, der mit einer Lokomotive eine Trunkenheitsfahrt unternommen hat, auch dann nicht die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich durch diese Tat auch als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen hat.

OLG Oldenburg v. 03.05.1999:
Ein durch einen auf dem Rücken des Fahrers angeschnallten Gleitschirm Propellermotor fortbewegtes Herrenfahrrad gilt als Kraftfahrzeug.

OLG Hamm v. 04.02.2002:
Ein mit Maschinenkraft bewegtes Go-Kart ist ein Kfz i. S. des § 1 StVG.

OLG Dresden v. 11.09.2013:
Ein sogenanntes "Pocketbike" stellt - in Abgrenzung zum motorbetriebenen Spielzeug - wegen seiner bauartbedingten Bestimmung zum Personenbeförderung ein "Kraftfahrzeug" im Sinne des § 2 Nr. 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) dar. Damit unterliegt der Fahrer eines solchen Gefährts, sofern es auf öffentlichem Verkehrsgrund betrieben werden soll, der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 StVG und § 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV), mindestens Klasse M (§ 6 Abs. 1 FeV). Der Fahrzeughalter ist für diesen Fall - in Ermangelung eines Ausnahmetatbestands nach § 2 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) - zum Abschluss eines entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrages verpflichtet, § 1 PflVG.

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