1. | Kreuzt eine von der Straße auf einen daneben liegenden Parkplatz führende Zufahrt einen Radweg und kommt es dort zu einem Unfall mit einer von rechts kommenden Radfahrerin, so ändert sich an der vollen Haftung des wartepflichtigen Kfz-Führers nichts dadurch, dass am Übergang zwischen Fahrbahn und Zufahrt eine Zeugin parkwilligen Kfz-Führern durch Handzeichen aufforderte, auf die Zufahrt abzubiegen, weil auf dem Parkplatz Parkraum frei war. |
2. | Eine Radfahrerin trifft bei Verletzungen, die aus einem Unfall vom Mai 2017 herrührten, keinen Mitverschuldensvorwurf, weil sie keinen Radfahrerschutzhelm trug. Nach einer Veröffentlichung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) trugen im Jahr 2017 über alle Altersgruppen hinweg lediglich 19% der Fahrradfahrer und Fahrradfahrerinnen einen Schutzhelm, so dass von einer allgemeinen Überzeugung keine Rede sein kann. |
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.018,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.818,97 € seit dem 04.04.2018 und auf 200 € seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 760,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 277,87 € seit dem 12.08.2017 und auf 479,36 € seit dem 04.04.2018 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |