Radfahrerschutzhelm - Fahrradhelm
 

Hans Giese   -   Verkehrslexikon - Stichwörter / Themen
 
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Radfahrerschutzhelm

Es ist auch heute noch fraglich, ob unter den Radfahrern eine Verkehrsanschauung dahingehend besteht, dass das Tragen eines Fahrradschutzhelms zur Eigensicherung nötig ist. Hiervon abhängig wird das Problem gesehen, ob das Nichttragen eines Helms ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB darstellt.

Nach den Informationen der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen in der Altersgruppe bis zehn Jahre in 2002 33 %, in 2003 38 % und in 2004 41 % der Kinder innerorts einen Fahrradhelm, wobei über alle Altersgruppen hinweg der Anteil der helmtragenden Fahrradfahrer in 2002 5 %, in 2003 6 % und in 2004 ebenfalls 6 % betrug (Quelle: OLG Düsseldorf NZV 2007, 38 f., Urt. v. 14.08.2006 - I-1 U 9/06).




Gliederung:



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  • OLG Hamm v. 26.09.2000:
    Der Umstand, daß ein erwachsener Radfahrer keinen Schutzhelm getragen und womöglich deshalb bei einem Sturz schwere Körperverletzungen erlitten hat, begründet keinen Mitverschuldensvorwurf, weil eine allgemeine Verkehrsanerkennung der Notwendigkeit einer solchen Schutzmaßnahme (noch) nicht festzustellen ist.

  • LG Krefeld v. 22.12.2005:
    Jedenfalls bei besonders gefährdeten Radfahrern, insbesondere bei Kindern, stellt das Nichttragen eines Schutzhelms ein schuldhaftes Außerachtlassen der eigenen Interessen dar, welcher den Vorwurf des Mitverschuldens begründet.

  • OLG Düsseldorf v. 14.08.2006:
    Angesichts der bei Kindern und Erwachsenen üblichen Helmtragequoten bestehen Zweifel daran, ob eine Verkehrsanschauung dahin angenommen werden kann, das Tragen eines Fahrradhelms sei zur Eigensicherung nötig (hier Verneinung eines Mitverschuldens wegen des fehlenden Helms).

  • OLG Düsseldorf v. 12.02.2007:
    Wer mit seinem Rennrad seinen Freizeitsport auf öffentlichen Straßen ausübt, muss grundsätzlich - anders als Freizeitradler ohne sportliche Ambitionen - einen Schutzhelm tragen. Anderenfalls trifft ihn im Falle einer Kopfverletzung ein Mitverschulden, das seinen Schadensersatzanspruch mindern oder ausschließen kann.

  • OLG Düsseldorf v. 18.06.2007:
    Die Frage, ob ein Radfahrer-Schutzhelm zu tragen ist, kann nicht pauschal für alle am Straßenverkehr teilnehmenden Radfahrer gleich beantwortet werden. Vielmehr erscheint es im Hinblick auf die vollkommen unterschiedlichen Fahrweisen und die damit einhergehenden Gefahren und Risiken geboten, eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen vorzunehmen, u.a. auch danach, ob der Radfahrer einen Radweg benutzt oder auf der Straße fährt, wobei wiederum zwischen einer innerörtlichen und einer außerörtlichen Verkehrssituation zu unterscheiden ist.




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