Radfahrerschutzhelm - Fahrradhelm
 

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Radfahrerschutzhelm - helmfreies Fahren als Mitverschulden?


Es ist auch heute noch fraglich, ob unter den Radfahrern eine Verkehrsanschauung dahingehend besteht, dass das Tragen eines Fahrradschutzhelms zur Eigensicherung nötig ist. Hiervon abhängig wird das Problem gesehen, ob das Nichttragen eines Helms ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB darstellt.

Nach den Informationen der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen in der Altersgruppe bis zehn Jahre in 2002 33 %, in 2003 38 % und in 2004 41 % der Kinder innerorts einen Fahrradhelm, wobei über alle Altersgruppen hinweg der Anteil der helmtragenden Fahrradfahrer in 2002 5 %, in 2003 6 % und in 2004 ebenfalls 6 % betrug (Quelle: OLG Düsseldorf NZV 2007, 38 f., Urt. v. 14.08.2006 - I-1 U 9/06).








Gliederung:



  Allgemeines: - nach oben -
  • OLG Nürnberg v. 23.10.1990:
    Solange für Radfahrer nicht das Tragen von Schutzhelmen gesetzlich vorgeschrieben ist, braucht sich der Radfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem Kraftfahrer das Fehlen eines Schutzhelms nicht als Mitverschulden entgegenhalten zu lassen.

  • OLG Hamm v. 26.09.2000:
    Der Umstand, daß ein erwachsener Radfahrer keinen Schutzhelm getragen und womöglich deshalb bei einem Sturz schwere Körperverletzungen erlitten hat, begründet keinen Mitverschuldensvorwurf, weil eine allgemeine Verkehrsanerkennung der Notwendigkeit einer solchen Schutzmaßnahme (noch) nicht festzustellen ist.

  • LG Krefeld v. 22.12.2005:
    Jedenfalls bei besonders gefährdeten Radfahrern, insbesondere bei Kindern, stellt das Nichttragen eines Schutzhelms ein schuldhaftes Außerachtlassen der eigenen Interessen dar, welcher den Vorwurf des Mitverschuldens begründet.

  • OLG Düsseldorf v. 14.08.2006:
    Angesichts der bei Kindern und Erwachsenen üblichen Helmtragequoten bestehen Zweifel daran, ob eine Verkehrsanschauung dahin angenommen werden kann, das Tragen eines Fahrradhelms sei zur Eigensicherung nötig (hier Verneinung eines Mitverschuldens wegen des fehlenden Helms).

  • OLG Düsseldorf v. 12.02.2007:
    Wer mit seinem Rennrad seinen Freizeitsport auf öffentlichen Straßen ausübt, muss grundsätzlich - anders als Freizeitradler ohne sportliche Ambitionen - einen Schutzhelm tragen. Anderenfalls trifft ihn im Falle einer Kopfverletzung ein Mitverschulden, das seinen Schadensersatzanspruch mindern oder ausschließen kann.

  • OLG Düsseldorf v. 18.06.2007:
    Die Frage, ob ein Radfahrer-Schutzhelm zu tragen ist, kann nicht pauschal für alle am Straßenverkehr teilnehmenden Radfahrer gleich beantwortet werden. Vielmehr erscheint es im Hinblick auf die vollkommen unterschiedlichen Fahrweisen und die damit einhergehenden Gefahren und Risiken geboten, eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen vorzunehmen, u.a. auch danach, ob der Radfahrer einen Radweg benutzt oder auf der Straße fährt, wobei wiederum zwischen einer innerörtlichen und einer außerörtlichen Verkehrssituation zu unterscheiden ist.

  • OLG Saarbrücken v. 09.10.2007:
    Das fehlende Tragen eines Fahrradhelms begründet erst dann mit den Mitverschuldensvorwurf gemäß § 254 BGB, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht.

  • LG Koblenz v. 04.10.2010:
    Die Nichtbenutzung eines Fahrradhelms begründet kein Mitverschulden des verletzten Radfahrers im Sinne der § 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG. Die für eine Mithaftung des ein Rennrad benutzenden verletzten Radfahrers nötige Voraussetzung, wonach das Tragen des Schutzhelms zur Unfallzeit nach dem allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich gewesen sein muss, ist nicht erfüllt.

  • OLG München v. 03.03.2011:
    Der Umstand, dass der durch einen Verkehrsunfall verletzte Radfahrer keinen Fahrradhelm trug, wirkt sich zusätzlich auf die Haftungsquote aus und bewirkt, dass ein Mitverschuldensanteil bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigen ist. Bei einem Radler, der ein Rennrad mit Klickpedalen im freien Gelände benutzt, spricht bereits der Anscheinsbeweis für eine "sportliche Fahrweise", welche eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms begründet.




  Kinderfahrradsitz ohne Helm: - nach oben -
  • OLG Celle v. 11.06.2008:
    Es ist nicht grob fahrlässig, wenn die Mutter eines bei einem Fahrradunfall verletzten 5jährigen Kindes zugelassen hat, dass ihr Sohn ohne Fahrradhelm in einem Kindersitz transportiert wird.