Schert ein Kfz-Führer nach dem Überholen mit einem Abstand von nur 2m vor dem überholten Fahrzeug ein und bremst dann nach kurzer Fahrstrecke das Fahrzeug ab, hat er gegen § 5 Abs. 4 S. 4 StVO verstoßen und trägt unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des überholten Fahrzeugs 80% des Schadens. |
1. | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3000,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2017 zu zahlen, |
2. | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 473,62 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |