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Amtsgericht Meppen Urteil vom 24.05.2018 - 3 C 853/17 - Auffahrunfall nach Einscheren nach dem Überholen

AG Meppen v. 24.05.2018: Auffahrunfall nach Einscheren nach dem Überholen


Das Amtsgericht Meppen (Urteil vom 24.05.2018 - 3 C 853/17) hat entschieden:

   Schert ein Kfz-Führer nach dem Überholen mit einem Abstand von nur 2m vor dem überholten Fahrzeug ein und bremst dann nach kurzer Fahrstrecke das Fahrzeug ab, hat er gegen § 5 Abs. 4 S. 4 StVO verstoßen und trägt unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des überholten Fahrzeugs 80% des Schadens.


Siehe auch
Unfall beim Einscheren nach Überholvorgang
und
Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden


Anmerkung: Auf Berufung des Klägers hat das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 15.02.2019 - 9 S 195/18) die Beklagten zu vollem Schadensersatz verurteilt.


Tatbestand:


Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 14.10.2017.

Der Kläger ist Eigentümer des PKW des Typs VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen pp. Mit diesem PKW befuhr am Unfalltag gegen 18:00 Uhr die Ehefrau des Klägers, die Zeugin pp., die L. Straße in Richtung W.. Beifahrer war ihr Sohn, der Zeuge pp. Hinter dem klägerischen PKW fuhr einen Kleinbus des Typs Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen pp.. Fahrer dieses PKW war der Beklagte zu 1, Beifahrerin war die Zeugin pp.. Halter des PKW ist der Beklagte zu 2. Bei der Beklagten zu 3 war der Pkw am Unfalltag haftpflichtversichert. Im Zusammenhang mit einem Überholmanöver des Beklagten-​PKW kam es zu einem Unfall, bei dem der klägerische PKW auf den Kleinbus auffuhr. Am klägerischen PKW entstand Sachschaden. Ein vom Kläger eingeholtes Gutachten der D. vom 20.10.2017 (Anlage K2, Bl. 7 ff. d.A.) beziffert die Reparaturkosten auf 7550,00 € brutto, den Wiederbeschaffungswert auf 3.300,00 € brutto, den Restwert auf 1.211,00 € brutto und die Wiederbeschaffungsdauer auf 9 Werktage. Am 14.11.2017 meldete der Kläger einen PKW des Typs Opel Astra als Ersatzfahrzeug für den beschädigten PKW des Typs VW Polo an. Es entstanden An- und Abmeldekosten in Höhe von 76,93 €. Weiter macht der Kläger eine Unkostenpauschale von 25,00 € geltend.

Der Kläger behauptet, der Beklagten-​PKW sei im Zuge des Überholmanövers knapp vor dem klägerischen PKW eingeschert und habe absichtlich und ohne verkehrsbedingte Veranlassung eine Vollbremsung durchgeführt. Die Zeugin pp. habe daraufhin weder ausweichen, noch reagieren können, sodass es zum Unfall kam. Dieser sei für die Zeugin pp. unvermeidbar gewesen. Ferner behauptet der Kläger, die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs sei vor dem 14.11.2017 nicht möglich gewesen. Der Kläger ist daher der Auffassung, dass ihm Nutzungsausfall für 30 Tage á 27 € zustehe.




Der Kläger beantragt,

  1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3000,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2017 zu zahlen,

  2.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 473,62 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass der Beklagte zu 1 nach dem Überholvorgang eine Vollbremsung durchgeführt habe. Es habe lediglich ein verkehrsbedingtes Abbremsen gegeben. Für den Unfall sei ursächlich gewesen, dass die Zeugin pp. nach dem ordnungsgemäß durchgeführten Überholmanöver den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe. Die Beklagten bestreiten, dass eine Ersatzbeschaffung eines PKW vor dem 14.11.2017 nicht möglich gewesen sei.

Das Gericht hat den Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen pp., pp., pp. und pp. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.4.2018 (Bl. 70 ff. d.A.) verwiesen.





Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten im Hinblick auf den Verkehrsunfalls vom 14.10.2017 Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.206,34 € aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 115 VVG.

a) Die Haftung des Beklagten zu 1 ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, da dieser am Unfalltag Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen pp. war. Die Haftung des Beklagten zu 2 als Halter des genannten PKW folgt dem Grund nach aus § 7 Abs. 1 StVG, die der Beklagten zu 3 als Haftpflichtversicherin aus § 115 VVG. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner (§ 421 BGB, § 115 Abs. 1 S. 4 VVG).

b) Unvermeidbarkeit des Unfalls im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG lag weder auf Kläger- noch auf Beklagtenseite vor. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn die Führer der Fahrzeuge jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben, sich mithin wie Idealfahrer verhalten haben. Dies kann für den Fahrer des Beklagten-PKW bereits deshalb nicht gelten, da er nach eigenen Angaben sein Fahrzeug abzubremsen hatte, um seine Geschwindigkeit auf die zulässigen 100 km/h zu reduzieren. Mithin hatte er zuvor die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, was nicht dem Verhalten eines Idealfahrers entspricht. Auch das Verhalten der Zeugin pp. entspricht nicht dem eines Idealfahrers. Die Zeugin gab an, dem Beklagten zu 1 mit einer Fingergestik „einen Vogel“ gezeigt zu haben. Das Gericht vermag nicht auszuschließen, dass sich ein solch provozierendes Verhalten kausal für den nachfolgenden Unfall ausgewirkt hat, sodass auch auf Klägerseite nicht von Unvermeidbarkeit ausgegangen werden kann.

c) Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG ergibt sich eine Haftung der Beklagten zu 80 Prozent.

Zunächst greift weder auf Kläger- noch auf Beklagtenseite ein Anscheinsbeweis. Zwar ist der Beweis des ersten Anscheins für die Unfallursächlichkeit zu Lasten eines Auffahrenden und desjenigen, der einen Spurwechsel vollzieht, dem Grunde nach anerkennt. Der Beweis ersten Anscheins ist vorliegend jedoch wechselseitig erschüttert, da sich aus den Parteivorträgen die jeweils ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs bei Auffahrunfällen und bei Unfällen im Zusammenhang mit Spurwechselvorgängen ergibt.


Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht gemäß § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagten zu 1 im Zuge seines Überholvorgangs das Fahrzeug des Klägers behindert und damit gegen § 5 Abs. 4 S. 4 StVO verstoßen hat. Dies ergibt sich aus den Angaben des Zeugen pp.. Dieser hat im Wesentlichen bekundet, er sei etwa 200 m, vielleicht auch weniger, hinter dem PKW der Beklagten gefahren, als dieser den klägerischen PKW überholt habe. Er habe erkennen können, dass der Beklagten-​PKW nach dem Einscheren kurz weitergefahren sei und dann gebremst habe, wobei er bereits komplett wieder auf der rechten Fahrspur gewesen sei. Beim Einscheren habe der Abstand zum klägerischen PKW etwa 2 m betragen. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Der Zeuge ließ keine einseitigen Belastungstendenzen erkennen und war um eine sachliche Darstellung bemüht. Das Gericht geht auch in Ansehung des geschilderten Abstands zu den vorausfahrenden PKW davon aus, dass der Zeuge hinreichende Möglichkeiten zur Wahrnehmung hatte. Soweit der Zeuge den Abstand beim Einscheren auf etwa 2 m bezifferte, ist dieser Wert selbst nicht als Tatsache zugrunde zu legen. Aus der Angabe ergibt sich jedoch, dass beim Einscheren ein hinreichender Abstand zum klägerischen PKW nicht bestand. Dies wird auch bestätigt durch die Angaben der Zeugen pp. und pp., die übereinstimmend bekundet haben, dass der Beklagte zu 1 sehr knapp vor dem klägerischen PKW wieder eingeschert sei. Dem steht auch die Aussage der Zeugin pp. nicht entgegen, dass der Abstand beim Einscheren mindestens eine Autolänge betragen habe. Auch ein solcher Abstand ist bei einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h deutlich zu kurz. Der Überholende darf sich vor den Überholten nur in einem solchen Abstand setzen, dass zwischen der Rückseite seines Fahrzeugs dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ein Abstand verbleibt, der den Weg deutlich übersteigt, den Letzterer in 1 Sekunde zurücklegt (vgl. Heß in: Burmann, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 5 StVO, Rn. 38). Bei der auf Seite des klägerischen PKW anzunehmenden Geschwindigkeit von rund 100 km/h beträgt die Wegstrecke, die pro Sekunde zurückgelegt wurde, rund 28 m. Selbst wenn die Zeugin pp. nur 80 km/h gefahren wäre, hätte der Abstand beim Einscheren mindestens 20 m betragen müssen.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass dieser Verkehrsverstoß unfallursächlich war. Infolge des zu geringen Abstands beim Einscheren war der Sicherheitsabstand des klägerischen PKW zum Beklagten-​PKW bei dessen Bremsmanöver nicht eingehalten mit der Folge, dass die Zeugin pp. nicht rechtzeitig auf das Bremsmanöver reagieren konnte. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine Vollbremsung handelte oder nicht. Ferner kann dahinstehen, ob das Abbremsen verkehrsbedingt erfolgte, um die Geschwindigkeit auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren, oder nicht, da sich der maßgebliche Verursachungsbeitrag auf Beklagtenseite aus dem Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 4 StVO ergibt.

Der Unfallursächlichkeit des Verkehrsverstoßes steht nicht entgegen, dass nicht exakt aufgeklärt werden konnte, inwieweit der Beklagten-​PKW nach dem Einscheren noch weitergefahren ist, bevor das Bremsmanöver eingeleitet wurde. Das Gericht ist jedenfalls davon überzeugt, dass die Zeitspanne bis zum Einleiten des Bremsmanövers nicht ausreichend dafür war, dass die Zeugin pp. einen hinreichenden Sicherheitsabstand herstellen konnte. Soweit der Beklagte zu 1 in der persönlichen Anhörung angab, das Bremsen sei etwa 1 Minute nach dem Einscheren erfolgt, erscheint dies nicht glaubhaft. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben sämtlicher Zeugen, dass das Abbremsen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Einscheren erfolgte. So gab die Zeugin pp. an, das Abbremsen sei noch beim Einscheren erfolgt, als der Beklagten-​PKW noch auf dem Mittelstreifen gefahren sei. Der Zeuge pp. gab an, das Abbremsen sei etwa 1 Sekunde nach dem Einscheren erfolgt. Nach Angaben der Zeugin pp. erfolgte das Bremsmanöver, nachdem der Beklagten-​PKW nach dem Einscheren ein kleines Stück weitergefahren war. Danach ist das Gericht unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen pp. - sowie auch dessen Angaben gegenüber der Polizei - nach § 286 ZPO davon überzeugt, dass das Bremsmanöver zeitlich unmittelbar auf das Einscheren folgte, sodass sich der Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO Unfall ursächlich auswirkte.

Soweit die Klägerseite ein gefährlich nahes Auffahren des Beklagten zu 1 vor dem Einleiten  des Überholvorgangs vorträgt, vermag das Gericht eine Ursächlichkeit für das Unfallgeschehen nicht zu erkennen.

d) Dem Verkehrsverstoß auf Seiten der Beklagten steht ein Verkehrsverstoß auf Klägerseite nicht gegenüber. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Einhaltung ausreichenden Sicherheitsabstandes nach § 4 Abs. 1 StVO vor, da der unzureichende Sicherheitsabstand unmittelbare Folge des Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1 war. Die Zeugin pp. trifft insoweit kein Verschulden. Ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß kann auch nicht der Darstellung des Beklagten zu 1 entnommen werden, dass die Zeugin pp. einige Zeit vor dem Überholmanöver zunächst auf die L. Str. eingebogen war und der Beklagte zu 1 daraufhin stark abbremsen musste. Unabhängig davon, ob diese Schilderung zutreffend ist, besteht kein kausaler Zusammenhang zum späteren Unfallgeschehen.

e) Der Kläger muss sich jedoch die Betriebsgefahr des PKW anrechnen lassen. Diese tritt nur dann zurück, wenn der Verkehrsverstoß der Gegenseite bei der nach den §§ 17, 18 StVG vorzunehmenden Abwägung so erheblich ist, dass die eigene Betriebsgefahr nicht ins Gewicht fällt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, dass sich das provozierende Verhalten der Zeugin pp. auf die Fahrweise des Beklagten zu 1 auswirkte, nicht ausgeschlossen werden kann. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge war die Betriebsgefahr des klägerischen PKW gegenüber dem Verkehrsverstoß der Klägerseite mit 20 Prozent anzusetzen.

f) Unter Berücksichtigung der Haftungsquote ergibt sich ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 2.206,34 €. Der Schaden des Klägers ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungsaufwand des PKW in Höhe von 2.089,00 €, den An- und Abmeldekosten in Höhe von 76,93 € und Nutzungsausfall in Höhe von 567,00 €. Der Kläger kann Nutzungsausfall für 21 Tage in Höhe von jeweils 27,00 € geltend machen. Dies ergibt sich in Ansehung des Unfalls vom 14.10.2017 aus dem Umstand, dass das Gutachten am 20.10.2017 fertig gestellt wurde. Der Zugang des Gutachtens ist im Zweifel innerhalb von 3 Werktagen mithin am 24.10.2017 anzunehmen. Ein späterer Zugang wurde durch den Kläger nicht nachgewiesen. Hinzu kommt die im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer von 9 Werktagen, sodass von der Möglichkeit der Ersatzbeschaffung bis zum 6.11.2017 auszugehen ist. Der Beweis der Behauptung des Klägers, dass vor dem 14.11.2017 eine Ersatzbeschaffung nicht möglich war, wurde nicht geführt. Die insoweit benannte Zeugen pp. gab an, man habe sich sofort in der Woche nach dem Unfall bemüht, einen neuen PKW zu finden. Nach 1 bis 2 Wochen habe man sich erstmals einen VW Touran angeschaut, welche sich als Unfallwagen herausgestellt habe. Später habe man einen Opel Astra gefunden und gekauft. Diesen habe man am 14. November angemeldet. Dass es eine Weile gedauert hat, bis ein neuer PKW gefunden wurde, habe an dem limitierten Budget und dem Umstand gelegen, dass die PKW unfallfrei sein sollte. Weitere einschränkende Kriterien habe es nicht gegeben. Der Aussage der Zeugin ist nicht mit der hinreichenden Gewissheit zu entnehmen, dass der Kläger alles ihm zumutbare unternommen hat, um vor dem 14. November ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Dagegen spricht insbesondere, dass es hinsichtlich des Fahrzeugtyps keine Einschränkung bei der Fahrzeugsuche gab. Die insoweit verbleibenden Zweifel gehen zulasten des beweisbelasteten Klägers. Letztlich schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO die dem Kläger entstandenen Unkosten auf 25,00 €. Aus dem Vorgenannten ergibt sich ein Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 2.757,93 €, der durch die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %, mithin 2.206,34 €, zu erstatten ist.



g) Ersatzfähig sind darüber hinaus die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 334,75 €. Diese sind nach dem Gegenstandswert der berechtigten Forderungen bei Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr zzgl. Post- u. Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer (Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG) zu bemessen. Dass der Kläger zur Geltendmachung der Kosten berechtigt ist, ergibt sich aus dem unbestrittenen Umstand, dass der Rechtsschutzversicherer des Klägers diesen zur Geltendmachung ermächtigt hat.

2. Der Anspruch auf Verzinsung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286, 288 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1,2, 711 ZPO.

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