Das Verkehrslexikon

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Kollision nach Überholvorgang mit anschließendem Spurwechsel

Unfall beim Einscheren nach Überholvorgang




Gliederung:


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Allgemeines

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Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall

Fahrstreifenwechsel - Spurwechsel

Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden

Stichwörter zum Thema Überholen

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 24.04.1990:
Ein Fahrstreifenwechsel ist unzulässig, wenn er derart mit dem Einscheren in eine enge Fahrzeuglücke verbunden ist, dass die Fahrzeugabstände auf dem neuen Fahrstreifen in gefährlicher Weise verkürzt werden. Hierdurch verursachte Auffahrunfälle fallen dem Einscherenden zur Last.




OLG Naumburg v. 25.01.2016:
Bewegt sich ein mit blauem Blinklicht gekennzeichneter Verband von ca. 50 Feuerwehrfahrzeugen zum Zwecke der Hochwasserbekämpfung auf der rechten Spur einer innerstädtischen mehrspurigen Straße, haftet der Halter des einzelnen Verbandsfahrzeuges dem auf der linken Spur überholenden Verkehr nach §§ 7 ff. StVG für den gesamten Schaden, wenn es dort deshalb zu einer Kollision des Verbandsfahrzeuges mit dem Überholenden kommt, weil sich in Höhe einer Auffahrt ein Dritter vor dem Verbandsfahrzeug in den Verband einzuordnen versucht und damit ein der Vermeidung des Auffahrens dienendes Ausweichmanöver auf die linke Fahrspur provoziert. - Im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander kommt es nicht darauf an, ob der Überholende unmittelbar vor der Kollision unter Benutzung der gleichen Auffahrt hinter dem Verbandsfahrzeug einscherte und sofort auf die linke Fahrspur wechselte.

LG Saarbrücken v. 10.02.2017:
Ein „Überholen“ i.S.v. § 5 StVO liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält, von hinten an einem anderen vorbeifährt; eine besondere Absicht, einen Überholvorgang durchzuführen, ist nicht erforderlich. Erfolgt das Anhalten dagegen nicht verkehrsbedingt, wird an dem Fahrzeug vorbeigefahren i.S.v. § 6 StVO. Welche Vorschrift die Anforderungen regelt, die an denjenigen zu stellen sind, der - wie hier - auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung nach dem Überholvorgang auf die ursprüngliche Fahrspur zurückwechselt, wird nicht einheitlich beurteilt. - Die Kammer ist der Auffassung, dass § 7 Abs. 5 StVO die maßgebliche Verhaltensvorschrift für den Fahrstreifenwechsel enthält, gleich aus welchem Grund dieser erfolgt. Die Regelung kann daher durch Vorschriften für das Überholen allenfalls ergänzt, aber nicht verdrängt werden.

AG Meppen v. 24.05.2018:
Schert ein Kfz-Führer nach dem Überholen mit einem Abstand von nur 2m vor dem überholten Fahrzeug ein und bremst dann nach kurzer Fahrstrecke das Fahrzeug ab, hat er gegen § 5 Abs. 4 S. 4 StVO verstoßen und trägt unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des überholten Fahrzeugs 80% des Schadens.

LG Osnabrück v 15.02.2019:
Die Betriebsgefahr eines überholten Kfz kann völlig unberücksichtigt bleiben, wenn der weitere am Unfall beteiligte Kfz-Führer nur ca. 2 m vor dem überholten Kfz eingeschert ist und dann auch noch kurz danach sein Fahrzeug abgebremst hat.

KG Berlin v. 25.11.2021:
  1.  Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten durch Überholen bei unklarer Verkehrslage mit (beabsichtigtem) anschließendem Fahrstreifenwechsel sind nicht zurechenbar, wenn der Überholvorgang rechtzeitig abgebrochen wird und das überholende Fahrzeug noch in seinem (endenden) Fahrstreifen anhält.

  2.  Verkehrsteilnehmer sind gegenüber Fahrzeugen mit gelbem Blinklicht (nur) zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet und haben daher auf die besondere Gefahr, hier wegen der Überlänge, entsprechend zu achten.

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