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Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 16.11.2018 - I-9 U 138/17 - Nach links einbiegendes Gespann und zu schneller Überholer

OLG Hamm v. 16.11.2018: Unfall zwischen nach links einbiegenden Gespann und zu schnellem Überholer


Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 16.11.2018 - I-9 U 138/17) hat entschieden:

   Hat der Führer eines aus einem Mercedes Transporter und Pferdeanhänger samt Pferd bestehenden Gespanns beim Linksabbiegen aus einer Landstraße in einen Reiterhof die zweite Rückschau unterlassen, so ist eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Lasten eines mit 100 km/h überholenden Fahrzeugs gerechtfertigt, wenn an der Unfallstelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h nur baustellenbedingt vorübergehend angeordnet war.


Siehe auch
Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger
und
Stichwörter zum Thema Abbiegen


Gründe:


I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung materiellen Schadensersatzes und Schmerzensgeldes aus einem Unfall in Anspruch, der sich am 7. August 2012 in X auf der Landstraße ...# ereignete. Der Kläger befuhr die Landstraße von X kommend in Richtung Y und kollidierte, als er eine langsam fahrende Kolonne von vier Fahrzeugen überholen wollte, mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1). Dieser war im Begriff, mit seinem Gespann, bestehend aus einem T Transporter und Pferdeanhänger samt Pferd, in die Einfahrt des linksseitig unter der Adresse S-Straße gelegenen Reiterhofes einzubiegen und wurde hierbei im linken Heckbereich seines Fahrzeuges und an der Deichsel des Anhängers getroffen, so dass der Anhänger mit dem Pferd umstürzte. Der Kläger verletzte sich bei dem Unfall in streitigem Umfang.

Der Kläger hat behauptet, sein Überholvorgang sei schon fast abgeschlossen gewesen, als der an der Spitze der Kolonne fahrende Beklagte zu 1) mit seinem Gespann plötzlich unvermittelt und ohne Ankündigung links in eine Grundstückzufahrt eingefahren sei. Der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Demgegenüber habe der Beklagte zu 1) das hellgelb lackierte Fahrzeug des Klägers bei ordnungsgemäßem Fahrverhalten und Achtung der Rückschaupflicht ohne Beeinträchtigung des toten Winkels bei sehr guten Sicht- und Witterungsverhältnissen ohne weiteres erkennen müssen. An der Unfallstelle habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betragen. Das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild 40 km/h habe keine Wirkung entfaltet, weil die betreffende Baustelle zum Unfallzeitpunkt bereits abgebaut gewesen und das Schild vergessen worden sei.

Der Kläger habe sich bei dem Unfall eine nicht dislozierte Sternumfraktur, eine Ellenbogenprellung und eine Schädelprellung zugezogen. Wegen einer Gehirnerschütterung mit andauernder Bewusstlosigkeit habe er mehrtägig stationär im Krankenhaus behandelt werden müssen. Im Anschluss sei ihm körperliche Schonung für weitere sechs Wochen verordnet worden.




Der Kläger hat unter Berücksichtigung eines eigenen 30 %-igen Mitverschuldens beantragt,

  1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.939,69 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2012 zu zahlen,

  2.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 6.666,67 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2012 zu zahlen,

  3.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 871,87 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2012 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, eine Kolonne bestehend aus sechs Fahrzeugen sei mit einer Geschwindigkeit von 50 - 55 km/h die Straße entlang gefahren. Etwa 200 m vor dem Reiterhof habe der Beklagte zu 1) damit begonnen, nach links zu blinken und sich einzuordnen. Dabei habe er mehrmals in den Spiegel gesehen und mehrere hinter ihm fahrende Fahrzeuge wahrgenommen. Noch unmittelbar bevor er abgebogen sei, habe er in den Rückspiegel geschaut und bemerkt, dass alle Fahrzeuge hinter ihm ebenfalls langsamer geworden seien und sich kein Fahrzeug im Überholvorgang befunden habe. Nunmehr sei er mit etwa 10 km/h nach links abgebogen. Sein Zugfahrzeug habe sich bereits vollständig auf dem Stallgelände befunden, als der gelbe Rennwagen des Klägers mit unglaublicher Wucht den Pferdeanhänger des Beklagten zu 1) getroffen habe. An der Unfallstelle habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgrund der Regelung an der Baustelle 40 km/h betragen. Diese habe der Kläger deutlich überschritten.

Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, der Nutzungsausfall sowie die An- und Abmeldekosten seien zu bestreiten.

Ebenso zu bestreiten seien über Schürf- und Kratzwunden am rechten Arm hinausgehende Verletzungen.




Das Landgericht hat die unfallbeteiligten Parteien zum Unfallhergang angehört sowie drei Zeugen vernommen und ein verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Sodann hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, auf Seiten des Beklagten zu 1) sei lediglich die einfache Betriebsgefahr seines Fahrzeuges zu berücksichtigen, da zwar ein Gespann mit Pferdeanhänger naturgemäß schwerer zu überblicken sei und verlangsamte Fahrvorgänge aufweise, jedoch auch nicht erwiesen sei, dass sich dies beim Unfall ausgewirkt habe. Ein Verschulden des Beklagten zu 1) sei ebenfalls nicht nachzuweisen. Angesichts der konkreten Verkehrssituation spreche kein Beweis des ersten Anscheins gegen den Beklagten zu 1). Aufgrund der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser den Fahrtrichtungszeiger frühzeitig gesetzt habe. Daraus, dass er nach den Feststellungen des Sachverständigen in einem flachen Bogen in die Zufahrt des Grundstücks gefahren sei, folge nicht, dass er sich nicht links eingeordnet habe. Der Kläger sei für diesen streitigen Vortrag auch beweisfällig geblieben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei auch nicht erwiesen, dass der Beklagte zu 1) gegen seine Rückschaupflicht unmittelbar vor dem Abbiegen verstoßen habe bzw. bei ordnungsgemäßer Erfüllung seine Rückschaupflicht den Kläger hätte wahrnehmen müssen.

Demgegenüber sei dem Kläger ein erheblicher Verkehrsverstoß anzulasten, weil er zur Überzeugung des Gerichts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten habe. Über den Streckenverlauf bis über den Unfallort hinaus sei eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h angeordnet gewesen. Diese sei auch als Verwaltungsakt grundsätzlich dann zu befolgen, wenn die Baustelle nicht mehr vorhanden gewesen sei. Angesichts des erheblichen Verkehrsverstoßes des Klägers in Gestalt einer Geschwindigkeitsübertretung von mindestens 150 % habe die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges vollständig zurückzutreten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Ausgangsanträge weiter verfolgt und hilfsweise einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO stellt.

Hierzu führt er aus, das Landgericht habe wesentliche Umstände bei der Bewertung des Unfalls verkannt. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis bei der gefahrenen Geschwindigkeit gewesen sei. Außerdem habe das Landgericht zu Unrecht nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises gegen den Linksabbieger angewendet, die nicht automatisch entfielen, wenn eine Kolonne überholt werde. Der Beklagte zu 1) selbst habe erklärt, dass er das Fahrzeug des Klägers vor dem Abbiegen in einer Entfernung von 800 m bemerkt habe. Dieses habe sich der kleinen Kolonne zügig genähert, weshalb sich die Vermutung aufgedrängt habe, dass er diese überholen werde. Der Beklagte zu 1) selbst habe angegeben, dass er vor dem Abbiegen ständig in den Spiegel gesehen habe, so dass nicht verständlich sei, warum er das Fahrzeug des Klägers nicht gesehen habe. Es sei zu konzedieren, dass der Beklagte zu 1) nach den Angaben der Zeugen rechtzeitig geblinkt habe. Jedoch sei nicht festgestellt worden, dass er sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet habe. Er habe selbst angegeben, dass er sich wegen des Gegenverkehrs nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet habe, obwohl es unstreitig keinen Gegenverkehr gegeben habe. Der Beklagte zu 1) sei seiner doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen, da er nur in den Rückspiegel, jedoch nicht über die Schulter gesehen habe. Zugunsten des Klägers sei von einer Nichterweislichkeit eines bestehenden Tempolimits auszugehen, die Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h sei mit dem Gefahrenzeichen 101 für Rollsplitt kombiniert worden. Da zum Unfallzeitpunkt unstreitig kein Rollsplitt mehr auf der Straße gelegen habe, habe ein Verkehrsverstoß des Klägers nicht vorgelegen, da die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h letztendlich nicht bzw. nur unmaßgeblich überschritten war.




Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen und behaupten erstmals im Senatstermin, das Fahrzeug des Klägers sei getunt gewesen und habe daher eine höhere Motorleistung aufgebracht, als vom Sachverständigen bei der Rekonstruktion des Unfalls angenommen. Angesichts der gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägerfahrzeugs habe jegliches Verschulden des Beklagten zu 1) zurückzutreten.

Der Senat hat den Beklagten zu 1) und den Sachverständigen ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die nachstehenden Gründe sowie den hierzu gefertigten Berichterstattervermerk Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als die Klage dem Grunde nach - wie aus dem Tenor ersichtlch - gerechtfertigt ist. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf materielle und immaterielle Entschädigung aus den §§ 7, 18 StVG, 249 ff. BGB, 115 Abs. 1 VVG gegen die Beklagten, wobei der Kläger sich eine Mithaftungsquote von 70 % anrechnen lassen muss.

Die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung führt bei der Beurteilung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu einer ganz überwiegenden Haftung des Klägers, allerdings auch zu einer Mithaftung der Beklagten.

1. a) Insoweit kann dem Landgericht schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden, dass nicht erwiesen sei, dass die von dem vom Beklagten zu 1) geführten Gespann ausgehende erhöhte Betriebsgefahr kausal für die Entstehung des Unfalls geworden ist. Die erhöhte Betriebsgefahr besteht, wie auch das Landgericht ausgeführt hat, in der Länge, schweren Überschaubarkeit und Schwerfälligkeit des Gespanns. Der Senat ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass sich diese besonderen Umstände auch auf die Entstehung des Unfalls ausgewirkt haben. Dieser hat auf entsprechende Nachfrage des Senats ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) ohne den Pferdeanhänger etwas zügiger abgebogen wäre und wahrscheinlich die Unfallstelle schon vor der Kollision geräumt gehabt hätte. Dies ist für den Senat auch überzeugend, denn, wie der Beklagte zu 1) selbst stets betont, hatte er zum Unfallzeitpunkt mit seinem Zugfahrzeug bereits nahezu vollständig die Fahrbahn verlassen mit der Folge, dass sein PKW vom Fahrzeug des Klägers in Höhe des Hecks und der Anhängerkupplung getroffen wurde. Die Schwerfälligkeit des Gespanns bei besagtem Abbiegemanöver sowie auch seine Länge haben sich somit mitunfallursächlich ausgewirkt.

b) Darüber hinaus hat die ergänzende Befragung des Sachverständigen zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr durch ein Verschulden des Beklagten zu 1) zusätzlich erhöht war. Während das Landgericht noch davon ausgegangen ist, dass dem Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen seine doppelte Rückschaupflicht nicht nachzuweisen sei, hat der Senat bereits die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 19. August 2016 anders, nämlich dahingehend verstanden, dass der Beklagte zu 1) bei einer Rückschau unmittelbar vor dem Beginn der Bogenfahrt das im Überholvorgang befindliche Fahrzeug des Klägers hätte wahrnehmen können, wie dies auf Bl. 23 d. Gutachtens (Bl. 184 GA) ausgeführt ist. Ein wenig missverständlich mag der folgende Satz sein, wonach sich durchaus Situationen darstellen ließen, in denen beim Entschluss des Beklagten zu 1), den Abbiegevorgang auszuführen, das klägerische Fahrzeug noch nicht als überholendes Fahrzeug erkennbar gewesen wäre, nämlich dann, wenn die Überwachung des rückwärtigen Verkehrsraums seitens des Beklagten zu 1) zeitlich versetzt vorher und anschließend noch eine Überwachung des Verkehrsraums des Gegenverkehrs stattgefunden hätte. Der Sachverständige hat im Termin vor dem Senat seine Ausführungen dahingehend verdeutlicht, dass er die Frage, ob der Beklagte zu 1) einen Fahrfehler gemacht habe, von der Definition der Rückschaupflicht abhängig mache. Anhand der Bremsspuren sei zu erkennen gewesen, dass sich das Fahrzeug des Klägers bereits vollständig auf der linken Fahrbahn befunden habe, als der Beklagte zu 1) sich entschlossen habe, abzubiegen. Verlange man, dass der Abbieger unmittelbar vor dem Abbiegen noch einmal zurückschaue, so sei ein Verstoß gegen Verkehrsregeln zu bejahen.

Da derjenige, der in ein Grundstück abbiegen will, gem. § 9 Abs. 5 StVO jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat und gem. § 9 Abs. 1 S. 4 StVO vor dem Abbiegen verpflichtet ist, nochmals auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, steht fest, dass der Beklagte zu 1) seiner zweiten Rückschaupflicht nicht genügt hat, da er ansonsten das Klägerfahrzeug als überholendes und vollständig auf der linken Fahrbahn befindliches Fahrzeug hätte erkennen müssen. Daher ist auf der Basis der Feststellungen des Sachverständigen ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) zu bejahen.

Soweit die Beklagten die Berechnungen des Sachverständigen zur Beschleunigung des Klägerfahrzeuges mit der erstmals im Senatstermin aufgestellten Behauptung in Zweifel ziehen wollen, das Fahrzeug sei getunt gewesen, erscheint bereits fraglich, ob dieser Behauptung überhaupt Tatsachen zugrunde liegen und sie nicht ins Blaue hinein aufgestellt worden ist. Denn nach Auskunft des Beklagten zu 1) soll seiner Ehefrau bekannt geworden sein, dass der Kläger eine Werkstatt betreibe, die sich auf das Tuning von Fahrzeugen spezialisiert habe, woraus offenbar der

-durchaus nicht zwíngende - Schluss auf eine entsprechende Manipulation des Klägerfahrzeugs gezogen worden ist. Der Kläger hat sowohl das Tuning des Fahrzeuges als auch das Betreiben einer entsprechenden Werkstatt bestritten.

Jedenfalls hätten die Beklagten diese Behauptungen in erster Instanz vorbringen können und haben nicht dargelegt, dass die erstmalige Geltendmachung im Berufungsverfahren nicht auf Nachlässigkeit beruht, weshalb der Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen ist. Der Beklagte zu 1) hat in seiner Anhörung vor dem Senat angegeben, seine Frau habe bereits während des Prozesses vor dem Landgericht erfahren, dass der Kläger eine Werkstatt für Tuning betreiben solle. Da er sich nicht für Autos interessiere, habe er das jedoch vergessen. Mithin beruht die Unterlassung eindeutig auf Nachlässigkeit.


Nur der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass der Sachverständige, mit der entsprechenden Behauptung im Termin konfrontiert, ausgeführt hat, dass auch dann, wenn das Klägerfahrzeug eine höhere Beschleunigung gehabt hätte, der Überholvorgang für den Beklagten zu 1) erkennbar gewesen wäre, wenn er vor dem Abbiegen noch einmal in den Spiegel bzw. über die Schulter geschaut hätte, weil sich auch bei einem entsprechenden Tuning letztlich nur eine Relevanz von 1 Sekunde für den Beschleunigungsvorgang ergäbe.

c) Weitergehende Verkehrsverstöße sind dem Beklagten zu 1) allerdings nicht anzulasten. Insbesondere kann es dahinstehen, ob sich der Beklagte zu 1) mit seinem Gespann vor dem Abbiegevorgang zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat, da der Sachverständige diesen Umstand nicht als relevant angesehen hat. Denn nach seinen Ausführungen hat der Kläger den am Beklagtenfahrzeug betätigten Blinker bei seinem Ausscheren aus der Kolonne in jedem Fall sehen und entsprechend reagieren können.

2. Bei dieser Sachlage sind die um ein gravierendes Verschulden des Klägers an der Entstehung des Unfalls und die um ein in der konkreten Situation als leicht zu bezeichnendes Verschulden des Beklagten zu 1) erhöhten Betriebsgefahren ihrer Fahrzeuge mit dem Ergebnis gegeneinander abzuwägen, dass den Kläger die ganz überwiegende Haftung für das Unfallereignis trifft, während der Haftungsanteil der Beklagten mit 30 % anzusetzen ist.

Dabei vermag der Senat der Argumentation der Beklagten, dass allein die gravierende Geschwindigkeitsübertretung des Klägers zum Zurücktreten des Haftungsanteils der Beklagten führen muss, nicht zu folgen. Denn die Beklagten verkennen zwei Gesichtspunkte, die gegen ein solches Ergebnis sprechen. Zum einen, dass den Beklagten zu 1) bei seinem Abbiegemanöver die höchsten Sorgfaltspflichten trafen, die die StVO an Verkehrsteilnehmer stellt, nämlich den Auschluss jeglicher Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, § 9 Abs. 5 StVO. Diese Anforderungen sind mit den Sorgfaltspflichten desjenigen, der die Vorfahrt eines anderen zu beachten hat, nicht vergleichbar.Zum anderen stellt sich zwar die vom Kläger begangene Geschwindigkeits-übertretung als durchaus gravierend dar, wobei der Senat sich mit der Argumentation des Klägers, das Schild habe wegen des Abbaus der Baustelle nicht mehr gegolten, nicht ernsthaft auseinandersetzen möchte. Das Landgericht hat hierzu alles Erforderliche gesagt. Gleichwohl ist das Fahrverhalten des Klägers, der die Geschwindigkeit an einer Stelle übertreten hat, an der ansonsten Tempo 100 km/h gilt und die nur vorübergehend wegen einer Baustelle beschränkt war, anders zu bewerten, als wenn er das gleiche Verhalten auf einer Strecke an den Tag gelegt hätte, an der grundsätzlich eine Geschwindigkeit von 40 km/h angeordnet gewesen wäre. Denn die Landstraße, auf der sich der Unfall ereignete, war nach Ausbauzustand und Sichtverhältnissen grundsätzlich für eine Geschwindigkeit von 100 km/h geeignet. Das lässt den, wenn auch gleichwohl gravierenden, hier zu einem schweren Unfall führenden, Verstoß des Klägers gegenüber anderen Verkehrssituationen mit ähnlicher Geschwindigkeitsübertretung in einem anderen etwas milderen Licht erscheinen.



III.

Da sowohl der materielle als auch der immaterielle Schaden zwischen den Parteien streitig sind und der Streit über den Betrag des Anspruchs nicht zur Entscheidung reif ist, hat der Senat auf Antrag des Klägers von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

IV.

Der Senat sieht keinen Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Die hier zur Beurteilung stehenden Fragen sind ausschließlich solche des Einzelfalls.

V.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird - ebenso für die erste Instanz - auf 21.606,36 € festgesetzt.

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